Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass aus bestimmten Abrechnungsdokumenten kein Vorsteuerabzug möglich ist, wenn sie nicht die Mindestangaben einer Rechnung enthalten. Solche Dokumente sind auch nicht rückwirkend korrigierbar. Unternehmen müssen daher besonders darauf achten, dass ihre Eingangsrechnungen alle gesetzlichen Pflichtangaben enthalten, um den Vorsteuerabzug zu sichern.
Hintergrund
Die Klägerin war Rechtsnachfolgerin einer GmbH. In den Streitjahren führte das Finanzamt bei der Klägerin eine steuerliche Außenprüfung durch.
Im Rahmen dieser Prüfung stellte das Finanzamt fest, dass einige Eingangsrechnungen bzw. Abrechnungsdokumente nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung entsprachen.
Zunächst war der Vorsteuerabzug aus diesen Dokumenten gewährt worden. Nach der Prüfung nahm das Finanzamt den Vorsteuerabzug zurück. Es vertrat die Auffassung, dass die Klägerin die Vorsteuer aus diesen Abrechnungsdokumenten in den betroffenen Voranmeldungszeiträumen nicht abziehen durfte.
Der Einspruch der Klägerin gegen die Entscheidung des Finanzamts blieb erfolglos. Daraufhin erhob sie Klage vor dem Finanzgericht Köln.
Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzamt hat den Vorsteuerabzug aus den Abrechnungsdokumenten in den Streitjahren richtigerweise nicht gewährt.
Damit ein Unternehmer die in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen darf, muss er eine richtige Rechnung mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben haben. Diese Rechnung muss vor allem Folgendes enthalten:
• die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des liefernden Unternehmers und
• eine genaue Beschreibung, was geliefert oder geleistet wurde (Art und Menge der Ware oder Art und Umfang der Dienstleistung).
Fehlen bestimmte Angaben oder sind sie falsch, kann eine Rechnung grundsätzlich korrigiert werden. Unter bestimmten Voraussetzungen wirkt diese Korrektur sogar zurück, als wäre die Rechnung von Anfang an richtig gewesen.
Im entschiedenen Fall war das aber nicht möglich: Die vorhandenen Abrechnungsdokumente waren so unvollständig, dass sie gar nicht als ordnungsgemäße Rechnungen galten. Sie konnten deshalb auch nicht rückwirkend korrigiert werden. In den betroffenen Jahren durfte aus diesen Unterlagen keine Vorsteuer abgezogen werden.