Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass bei einer Verlängerung der Fälligkeit von Darlehenszinsen (sog. Prolongation) keine steuerpflichtigen Zinserträge beim Gesellschafter entstehen, wenn die Vereinbarung vor der ursprünglichen Fälligkeit getroffen wird. Dies gilt auch, wenn der Gesellschafter die Gesellschaft beherrscht und unabhängig davon, ob die Vereinbarung unter fremden Dritten üblich wäre.
Hintergrund
Der Kläger war im Streitjahr zu 80 % an einer spanischen Kapitalgesellschaft beteiligt, die restlichen Anteile hielten seine beiden Kinder. Er hatte der Gesellschaft ein Darlehen mit einer Laufzeit von zehn Jahren gewährt, das verzinst werden sollte. Die Zinsen waren erst am Ende der Laufzeit fällig. Mit notariellem Vertrag verzichtete der Kläger auf die Darlehensrückzahlungsforderung gegenüber der Gesellschaft und leistete eine Einlage in die Gesellschaft. Gleichzeitig wurde das Stammkapital der Gesellschaft erhöht. Der Anspruch des Klägers auf Darlehensrückzahlung galt durch die Umwandlung in Eigenkapital als getilgt (sog. „Debt-Equity-Swap“).
Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, dass dem Gesellschafter durch eine nachfolgende Vereinbarung Zinsen zugeflossen seien, und setzte entsprechende Einkünfte aus Kapitalvermögen an. Einspruch und Klage des Gesellschafters blieben zunächst erfolglos.
Entscheidung
Der BFH gab dem Kläger Recht.
Die wichtigsten Punkte der Entscheidung:

Zeitpunkt des Zuflusses: Einnahmen aus Kapitalvermögen (wie Zinsen) gelten erst dann als zugeflossen, wenn der Steuerpflichtige tatsächlich wirtschaftlich darüber verfügen kann. Das ist in der Regel der Fall, wenn das Geld ausgezahlt oder auf ein Konto überwiesen wird.

Prolongation (Verlängerung der Fälligkeit): Wenn ein Gesellschafter mit seiner Gesellschaft vereinbart, dass die Zinsen aus einem Darlehen erst später fällig werden (Prolongation), entsteht kein steuerpflichtiger Zufluss, solange die Vereinbarung vor dem ursprünglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt getroffen wird.

Keine Zuflussfiktion: Auch wenn der Gesellschafter die Gesellschaft beherrscht, führt die bloße Verlängerung der Fälligkeit nicht dazu, dass die Zinsen als zugeflossen gelten. Es kommt nicht darauf an, ob die Vereinbarung unter fremden Dritten üblich wäre.

Kein einlagefähiges Wirtschaftsgut: Die Möglichkeit für die Gesellschaft, das Darlehen zinslos oder länger zu nutzen, stellt kein Wirtschaftsgut dar, das als Einlage in die Gesellschaft gewertet werden könnte.