Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Rechnungsbetrag auf einem Konto des Leistenden bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben wird. Die Gutschrift des Rechnungsbetrags im Wege der Aufrechnung durch Belastung des Gesellschafterverrechnungskontos des Steuerpflichtigen bei der leistungserbringenden GmbH genügt nicht.
Hintergrund
X ist Dachdeckermeister und an der XY-GmbH beteiligt. Er beauftragte diese im Jahr 2017 mit Reparaturarbeiten an seinem Wohnhaus. Die ihm hierfür gestellte Rechnung beglich er im Wege der Aufrechnung über sein Gesellschafterverrechnungskonto.
Das Finanzamt versagte die aus der Rechnung geltend gemachte Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG. Das Finanzgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die formellen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Denn in den Zahlungsvorgang sei kein Kreditinstitut eingebunden gewesen. Damit fehle es einer bankmäßigen Dokumentation des Vorgangs.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof teilt die Auffassung des Finanzgerichts und wies die Revision als unbegründet zurück. Die Ermäßigung erfordert die Zahlung über ein Kreditinstitut.
Die formelle Voraussetzung des § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG, dass die Zahlung (der Rechnung) auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt, verlangt die Gutschrift des Rechnungsbetrags auf einem Konto des Leistenden bei einem Kreditinstitut. Denn ohne die Einbindung eines Kreditinstituts und damit ohne bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs (Beleg eines Kreditinstituts) ist dieses Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt.
Diese Tatbestandsvoraussetzungen gelten auch nach der Neufassung der Vorschrift durch das Jahressteuergesetz 2008. Nach der Neuregelung sind die Aufwendungen somit nicht mehr im Rahmen der Einkommensteuer-Erklärung durch Vorlage einer Rechnung und eines Belegs eines Kreditinstituts über die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers nachzuweisen. Darin liegt jedoch kein Verzicht auf die Einbindung eines Kreditinstituts und damit einer bankmäßigen Dokumentation des Zahlungsvorgangs. Der Gesetzgeber hat lediglich (aus Vereinfachungsgründen) auf die zwingende Belegvorlage im Veranlagungsverfahren verzichtet. Nunmehr reicht es aus, wenn die Nachweise auf Verlangen des Finanzamts vorgelegt werden. Dass es sich bei dem Konto des Leistungserbringers aber nach wie vor um ein Konto bei einem Kreditinstitut handeln muss, ergibt sich daraus, dass die Neuregelung inhaltlich an das bisherige, von der Rechtsprechung aufgenommene Begriffsverständnis anknüpft.
Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen für die begehrte Steuerermäßigung nach § 35a EStG nicht vor. X hat die Rechnung der GmbH weder unter Einbindung eines Kreditinstituts und bankmäßiger Dokumentation des Zahlungsvorgangs beglichen, noch ist der Rechnungsbetrag einem Konto der GmbH gutgeschrieben worden. Die Gutschrift erfolgte vielmehr im Wege der Aufrechnung durch Belastung des Gesellschafterverrechnungskontos des X. Hierbei handelt es sich um ein eigenes Konto des X bei der kontoführenden GmbH und nicht um ein Konto der GmbH als Leistungserbringer bei einer Bank. Dieser Zahlungsweg genügt den gesetzlichen Voraussetzungen daher nicht.