Fahrtkostenerstattungen an die Betreuungsperson sind als Kinderbetreuungskosten und damit als Sonderausgaben abzugsfähig. Voraussetzung ist, dass die Leistungen im Einzelnen in der Rechnung oder im Vertrag aufgeführt werden. Außerdem darf der Fahrtkostenersatz nicht bar geleistet werden.

Hintergrund

Die Klägerin machte Aufwendungen für Fahrten der Großmutter der Kinder zur Kinderbetreuung i. H. v. jährlich 2.340 EUR als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt ließ diese Aufwendungen nicht zum Abzug zu, da keine Rechnungen vorgelegt und die Zahlungen nicht durch Überweisungen nachgewiesen wurden. Als Nachweis der Fahrtkosten legte die Klägerin Rechnungen der Großmutter vor und verwies darauf, dass die Klägerin mit der Großmutter der Kinder einen Vertrag zur unentgeltliche Kinderbetreuung abgeschlossen hatte. In diesem war auch vereinbart worden, dass die Fahrtkosten i. H. v. 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer erstattet werden. Da die Erstattungen in bar erfolgten, versagte das Finanzamt die Anerkennung als Sonderausgaben.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet zurück. Der Grund: Die Klägerin hatte die Aufwendungen der Großmutter in bar erstattet. Bei einer Barzahlung ohne Einbindung eines Kreditinstituts und damit ohne jegliche bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs waren jedoch die formellen Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs nicht erfüllt.

Im Streitfall konnte daher offenbleiben, ob die Kinderbetreuung durch die Großmutter eine Leistung auf familienrechtlicher Grundlage war und daher ein steuermindernder Abzug als Sonderausgaben ausscheidet.