Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Kindergeldanspruch auch bei einem mehrjährigen Studium im außereuropäischen Ausland bestehen kann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidend ist, ob das Kind seinen Wohnsitz in Deutschland beibehalten hat, insbesondere während Übergangszeiten zwischen Ausbildungsphasen.
Hintergrund
Ein Vater beantragte Kindergeld für seine Tochter, die nach einem freiwilligen sozialen Jahr (FSJ) ab Oktober 2019 ein Studium im außereuropäischen Ausland aufnahm.
Während des Übergangszeitraums zwischen FSJ und Studium lebte die Tochter im elterlichen Haushalt in Deutschland. Anschließend mietete sie für die Studienzeit eine Wohnung im Ausland.
Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab August 2019 auf, da die Tochter angeblich keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt mehr in Deutschland hatte. Einspruch und Klage des Vaters blieben erfolglos, weshalb der Fall vor den BFH ging.
Entscheidung
Der BFH gab dem Vater teilweise Recht und verpflichtete die Familienkasse, Kindergeld für August 2019 festzusetzen. Über die Folgemonate soll die Familienkasse erneut entscheiden.
Übergangszeiten von höchstens 4 Monaten zwischen Ausbildungsphasen, wie hier zwischen FSJ und Studium, gelten als ausbildungsfreie Zeiten und werden dem nachfolgenden Studienjahr zugerechnet. Die Tochter behielt ihren Wohnsitz im elterlichen Haushalt bis zu ihrer Abreise ins Ausland bei.
Der Entschluss, ein mehrjähriges Studium im Ausland aufzunehmen, führt nicht automatisch zur Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland. Entscheidend ist eine Gesamtschau der Umstände, wie z.B. die Nutzung der elterlichen Wohnung während der Übergangszeit.
Kindergeld wird nach dem sog. Monatsprinzip gezahlt. Das bedeutet, dass der Anspruch für den gesamten Monat besteht, in dem die Voraussetzungen zuletzt erfüllt waren. Selbst wenn die Tochter ihren Wohnsitz im August 2019 aufgegeben hätte, hätte der Vater dennoch Anspruch auf Kindergeld für diesen Monat.