Ein Arbeitgeber darf Mitarbeitenden eine rote Hose als Schutzkleidung vorschreiben. Die beharrliche Weigerung eines Arbeitnehmers, eine solche zu tragen, rechtfertigte seine Kündigung.
Hintergrund
Im entschiedenen Fall existierte eine Kleiderordnung im Betrieb. Diese sah vor, dass der Arbeitgeber Mitarbeitenden für die Bereiche Produktion und Logistik funktionelle Arbeitskleidung stellt. Der Arbeitnehmer war im Produktionsbereich tätig. Die vom Arbeitgeber vorgesehene rote Schutzhose trug er jahrelang, dann weigerte er sich. Nachdem er mehrfach in schwarzer Hose zur Arbeit gekommen war, sprach der Arbeitgeber eine Abmahnung aus. Kurz darauf folgte die zweite. Der Arbeitnehmer störte sich daran nicht. Er möge die rote Hose nicht, teilte er mit und kam weiterhin mit schwarzer Hose zur Arbeit. Daraufhin folgte die Kündigung, gegen die sich der Arbeiter vor dem Arbeitsgericht Solingen wehrte. Die Klage vor dem Arbeitsgericht blieb ohne Erfolg.
Entscheidung
Auch vor dem Landesarbeitsgericht unterlag der Mann mit seiner Kündigungsschutzklage. Das Gericht entschied, dass die Kündigung rechtmäßig war. Der Arbeitgeber sei aufgrund seines Weisungsrechts berechtigt gewesen, die Farbe Rot für die Arbeitshose vorzugeben. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht betreffe die Sozialsphäre, daher reichten hier sachliche Gründe für die Rechtfertigung. Einen solchen Grund sah das Gericht zum einen im Sicherheitsaspekt. Anders als eine schwarze Hose erhöhe eine Hose in der der Signalfarbe Rot die Sichtbarkeit. Das sei sinnvoll, da der Mitarbeiter in einem Produktionsbereich arbeite, wo u. a. Gabelstaplerfahrer fahren.
Ein weiterer Grund für das Gericht, war die Corporate Identity, also das einheitliche Aussehen der Belegschaft in den Werkshallen. Hierauf könne der Arbeitgeber sich ebenfalls berufen, insbesondere da der Arbeitnehmer keine wichtigen Gründe vorgetragen habe, weshalb er die rote Hose nicht mehr tragen wolle. Allein lieber schwarz als rot tragen zu wollen, also das aktuelle subjektive Empfinden des Industriearbeiters, ließen die Richter nicht gelten. Dies könne nicht maßgeblich sein. Letztendlich fiel die Interessenabwägung des Gerichts zu Ungunsten von Verweigerern roter Hosen aus. Die Kündigung sei somit wirksam, entschied das LAG.