Die anteilige Kürzung des Jahresurlaubs ist rechtmäßig, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Kurzarbeit tageweise nicht zur Arbeit gehen. Das hat das Bundesarbeitsgericht nun entschieden.
Arbeitnehmer/-innen, die Corona-bedingt in Kurzarbeit waren und dadurch einen tageweisen Arbeitsausfall hatten, müssen mit der anteiligen Kürzung ihres Jahresurlaubs rechnen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Damit fällte das Gericht in der Corona-Pandemie ein Grundsatzurteil.
Das Urteil gilt bei Kurzarbeit Null mit längeren Zeiten ohne Arbeitspflicht, verkündete das höchste deutsche Arbeitsgericht in Erfurt. Kurzarbeit Null bedeutet, dass die Arbeit für Beschäftigte vorübergehend komplett ausgesetzt wird. Nach dem verkündeten Urteil besteht nun also für Zeiträume ohne Arbeitspflicht auch kein anteiliger Urlaubsanspruch. Bislang gab es für diese Situationen keine eindeutige Regelung.
Das Bundesarbeitsgericht folgte damit seiner Linie. Bereits zuvor hatte es Entscheidungen gegeben, wonach sich der Umfang des Urlaubs an der Zahl der vereinbarten Tage mit Arbeitspflicht bemessen soll. Damals hatten die Richter bereits in anderen Fragen einen verringerten Urlaubsanspruch bejaht ‒ bei Elternzeit oder Altersteilzeitmodellen.