Ob Ostern, Pfingsten oder auch Fronleichnam: Feiertage sind für viele Menschen die Gelegenheit, durchzuatmen. Doch zahlreiche Arbeitnehmer sind auch an diesen Tagen für ihren Arbeitgeber tätig. Dieser Einsatz kann durch steuerfreie Zuschläge belohnt werden – wenn bestimmte Anforderungen beachtet werden.

 

Hintergrund

Arbeiten an Sonn- und Feiertagen oder auch nachts? In vielen Branchen, wie der Gastronomie oder auch im Gesundheitswesen, gehört das zur normalen Realität. Laut dem Statistischen Bundesamt arbeiten beispielsweise rund 8 Prozent der Arbeitnehmer in Deutschland regelmäßig an Sonntagen.

Manche Arbeitgeber bezahlen für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen oder auch nachts Lohnzuschläge. Entscheidend ist, ob dies gesetzlich, vertraglich oder auch in einem Tarifvertrag geregelt ist. Auch freiwillige Zahlungen sind möglich. Doch wie werden diese Zuschläge lohnsteuerlich behandelt?

Steuerfreie Zuschläge

Ein Zuschlag bleibt steuerfrei, solange er bestimmte Grenzen im Verhältnis zum Grundlohn nicht überschreitet. Als Grundlohn ist gesetzlich der laufende Arbeitslohn definiert, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht. Dieser ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen. Folgende Zuschlagssätze sind dabei zu beachten:

  • Für Nachtarbeit, die zwischen 20.00 und 6.00 Uhr stattfindet, beträgt der steuerfreie Zuschlag maximal 25 % des Grundlohns. Beginnt die Arbeit vor Mitternacht, erhöht sich der steuerfreie Zuschlagssatz auf 40 % für die Zeit von 0.00 bis 4.00 Uhr.
  • Sonntagsarbeit ist steuerlich begünstigt in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr am Sonntag. Der Zuschlag hierfür ist steuerfrei, soweit er 50 % des Grundlohns nicht übersteigt. Falls die Arbeit vor Mitternacht beginnt, kann der Sonntagszuschlag auch noch für die Zeit von 0.00 bis 4.00 Uhr des nachfolgenden Montags als steuerfrei anerkannt werden.
  • Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen am Arbeitsort sowie am 31. Dezember ab 14 Uhr können mit bis zu 125 % steuerfrei vergütet werden. Für besondere Feiertage, also den 24. Dezember ab 14 Uhr, den 25. und 26. Dezember sowie den 1. Mai, gilt eine erhöhte Grenze von 150 %.
  • Zu beachten ist außerdem, dass beispielsweise Zuschläge für Nachtarbeit und zusätzlich Sonn- und Feiertagsarbeit kombiniert werden können. Nicht nebeneinander begünstigt sind jedoch Zuschläge für Feiertagsarbeit und Sonntagszuschläge.

 

Werden höhere Zuschläge gezahlt, ist der übersteigende Teil steuerpflichtig. Für Arbeitgeber ist außerdem zu beachten, dass Sonntags-, Feiertags-, und Nachtzuschläge auch sozialversicherungsfrei sein können – allerdings wird hier der Grundlohn mit höchstens 25 Euro angesetzt.

Es ist wichtig, dass die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden dokumentiert werden, da pauschale Zuschläge nicht steuerfrei sind. Die Steuerfreiheit gilt nur für Zuschläge, die im Zusammenhang mit tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung gewährt werden.

Damit diese Zuschläge steuerfrei bleiben, muss es wirklich eine zusätzliche Zahlung sein. Man darf den Zuschlag also nicht einfach aus dem normalen Lohn herausrechnen.

Für Arbeitgeber sind Lohnzuschläge eine interessante Option, da sie eine Anerkennung für besondere Arbeitszeiten darstellen und ggf. steuer- und abgabenfrei sind. Wer hier das richtige Konzept wählt, kann steuerbegünstigt Gehaltsextras gewähren und Mitarbeiter für ihren außerordentlichen Einsatz belohnen, binden und motivieren.