Das Inflationsausgleichsgesetz sieht u. a. die Absenkung des Einkommensteuertarifs für die Jahre 2023 und 2024 vor.
Das ändert sich
Beim Einkommensteuertarif (§ 32a EStG) wird der Grundfreibetrag angehoben und die Tarifeckwerte verschoben.
Zum 1.1.2023 wird der Grundfreibetrag auf 10.908 EUR angehoben. Für 2024 wird eine weitere Anhebung auf 11.604 EUR vorgeschlagen.
Die sog. Tarifeckwerte werden entsprechend der erwarteten Inflation „nach rechts“ verschoben. Das bedeutet, dass der Spitzensteuersatz 2023 bei 62.810 statt bisher 58.597 EUR greift. 2024 soll er ab 66.761 EUR beginnen. Die Tarifeckwerte zur sog. „Reichensteuer“ werden unverändert beibehalten.
Bisher | 2023 | 2024 | |
Eingangssteuersatz | 10.348 bis 14.926 | 10.909 bis 15.999 | 11.605 bis 17.005 |
Progressionsphase | 14.927 bis 58.596 | 16.000 bis 62.809 | 17.006 bis 66.760 |
Spitzensteuersatz (42 %) | ab 58.597 | ab 62.810 | Ab 66.761 |
„Reichensteuer“ (45 %) | ab 277.826 | ab 277.826 | ab 277.826 |