Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Einmalkapitalauszahlung einer Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer keine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstellt, wenn dieser im Alter von 66 seine Geschäftsführerstellung niederlegt und anschließend als einfacher Arbeitnehmer weiterbeschäftigt wird. Maßgeblich ist das Ausscheiden aus der Funktion als Gesellschafter-Geschäftsführer – nicht aus dem Unternehmen.
Hintergrund
Die klagende GmbH hatte ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer (B) im Jahr 1992 eine Pensionszusage erteilt. Diese sah eine monatliche Rente oder einmalige Kapitalabfindung vor, sobald B. mit Vollendung des 65. Lebensjahres „aus dem Unternehmen ausscheidet“.
Im Januar 2017 vollendete B das 66. Lebensjahr, veräußerte seine GmbH-Anteile und legte schließlich zum 28. Februar 2017 sein Geschäftsführeramt nieder. Ab dem 1. März 2017 war er für die GmbH als technischer Leiter zu einem deutlich reduzierten Gehalt angestellt.
Im November 2017 erhielt er von der GmbH die Einmalkapitalabfindung. Die Rückstellung hierfür wurde bei der GmbH ertragswirksam aufgelöst. Finanzamt behandelte diese Zahlung nach einer Außenprüfung als vGA, da B nicht vollständig aus dem Unternehmen ausgeschieden sei. In der Folge rechnete es den Betrag außerbilanziell dem Einkommen der GmbH hinzu.
Entscheidung
Das FG Berlin-Brandenburg gab der Klage statt und verneinte eine vGA.
Eine vGA setzt voraus, dass die Vermögensminderung der GmbH (Auszahlung der Einmalkapitalabfindung) durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist – also ein fremder Dritter die Leistung nicht erhalten hätte. Daran fehle es hier: Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer hätte die Auszahlung unter diesen Umständen ebenfalls vorgenommen.
Das Gericht legte den Begriff „Ausscheiden“ in der Pensionszusage dahingehend aus, dass nicht die vollständige Aufgabe jeder Tätigkeit gemeint war, sondern das Ausscheiden aus der Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführer. Hierfür sprechen die beabsichtigte Altersversorgung nach Übergabe der Unternehmensleitung sowie die praktische Notwendigkeit der Weiterbeschäftigung aufgrund des fehlenden Meistertitels des Nachfolgers.