Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich mit der Abgrenzung zwischen einem privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG und einem erbrechtlichen Vorgang mit Versorgungscharakter bzw. einer gemischten Schenkung beschäftigt.
Hintergrund
Fraglich war, ob die Klägerin durch den Verkauf eines Grundstücks, das sie zuvor von ihrer Mutter erworben hatte, Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft erzielt hat – oder ob der Vorgang als nichtsteuerbarer erbrechtlicher Vorgang bzw. als gemischte Schenkung zu bewerten ist.
Die Klägerin war Miterbin ihres verstorbenen Vaters. Sie traf mit ihrer Mutter eine Vereinbarung zum Pflichtteilsanspruch. Bei der Mutter kam es zu einer Demenzerkrankung. Sie wurde im Heim untergebracht. Die Klägerin übernahm deren Pflegekosten. Im Zuge dessen erwarb sie von der Mutter ein Grundstück für 52.000 EUR, welches sie später für 160.000 EUR weiterverkaufte. Strittig war nun die steuerliche Behandlung.
Das Finanzamt betrachtete den Verkauf als steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft mit einem Gewinn von 108.000 EUR. Die Klägerin argumentierte, dass es sich bei dem Grundstückserwerb um einen nichteinkommensteuerbaren erbrechtlichen Vorgang mit Versorgungscharakter handele; alternativ liege eine gemischte Schenkung vor.