Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Abfindung für den Verzicht auf den Pflichtteil nicht der Einkommensteuer unterliegt, auch wenn sie in Raten gezahlt wird. Die Zahlungen gelten nicht als Zinsen oder Kapitalerträge, sondern als unentgeltliche Vermögensübertragung. Relevant ist stattdessen die Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Hintergrund
Ein Ehepaar übertrug wesentliche Teile seines Vermögens (Gesellschaftsanteile und Betriebsgrundstück) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Sohn. Die Tochter verzichtete im Gegenzug zu Lebzeiten auf ihren künftigen Pflichtteil.
Zur wirtschaftlichen Abgeltung dieses Pflichtteilsverzichts schuldete der Sohn den Eltern eine Abfindung in zwei Raten. Die Eltern traten diesen Anspruch sofort an die Tochter ab, ohne für die Zahlung einzustehen. Der Sohn zahlte die beiden Raten direkt an die Tochter.
Die Tochter erklärte diese Abfindung nicht in ihrer Einkommensteuererklärung. Das Finanzamt behandelte die ratenweise Abfindung wie eine verzinsliche Forderung und nahm steuerpflichtige Kapitalerträge an. Einspruch und Klage hiergegen blieben zunächst erfolglos.
Entscheidung
Der BFH gab der Klage statt.
Die Abfindung für den lebzeitigen Pflichtteilsverzicht ist nicht einkommensteuerbar. Auch bei Ratenzahlung liegt kein Zins- oder Ertragsanteil vor, weil keine Kapitalüberlassung gegeben ist.
Zivilrechtlich handelt es sich um einen unentgeltlichen Vorgang. Diese Wertung wird steuerlich übernommen.
Es ist ohne Bedeutung, ob der Sohn zunächst an die Eltern und diese weiter an die Tochter zahlen oder der Sohn direkt an die Tochter leistet.
Die Abfindung für den Pflichtteilsverzicht unterliegt jedoch regelmäßig der Erbschaft- und Schenkungsteuer.