Die Finanzverwaltung erlaubt auch bestimmte fremdsprachige Begriffe auf Rechnungen. Damit sind einige Pflichtangaben nicht mehr nur auf Deutsch zulässig.
Hintergrund
Rechnungen müssen bestimmte Pflichtangaben enthalten, damit sie als ordnungsgemäß gelten und beispielsweise zum Vorsteuerabzug berechtigen. Diese Vorgaben stehen im Umsatzsteuergesetz. In Deutschland werden diese Angaben grundsätzlich auf Deutsch gemacht – etwa „Gutschrift“, „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ oder „Sonderregelung für Reisebüros“.
Die Finanzverwaltung hat nun klargestellt: Für bestimmte Rechnungsangaben dürfen auch Begriffe in anderen EU-Amtssprachen verwendet werden. Damit ist es nicht zwingend erforderlich, ausschließlich deutsche Begriffe zu verwenden. Entscheidend ist, dass die verwendeten Bezeichnungen den entsprechenden Angaben nach Artikel 226 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) entsprechen und inhaltlich eindeutig sind.
BMF-Schreiben Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) wurden dazu Anpassungen vorgenommen. So dürfen zum Beispiel folgende englische Begriffe verwendet werden:
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„Self-billing“ anstelle von „Gutschrift“
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„Reverse charge“ anstelle von „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“
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„Margin scheme – Travel agents“ für die „Sonderregelung für Reisebüros“
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„Margin scheme – Second-hand goods“ für „Gebrauchtgegenstände / Sonderregelung“
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„Margin scheme – Works of art“ für „Kunstgegenstände / Sonderregelung“
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„Margin scheme – Collectors’ items and antiques“ für „Sammlungsstücke und Antiquitäten / Sonderregelung“
Die neuen Grundsätze gelten für alle offenen Fälle. Das heißt: Rechnungen können bereits entsprechende fremdsprachige Begriffe, wie beschrieben, enthalten.