Die im Versicherungsrecht wichtige allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze soll ab 1.1.2023 66.600 EUR betragen. Alle weiteren Sozialversicherungswerte finden Sie im Überblick.

ACHTUNG: Das Gesetz ist in Planung, Verkündung noch offen.

 Hintergrund

Mit der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2021) turnusgemäß angepasst. Die Werte werden – wie jedes Jahr – auf Grundlage klarer gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt.

Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2023 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2021 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) betrug im Bundesgebiet 3,30 % und in den alten Bundesländern 3,31 %.

Beitragsbemessungsgrenze 2023: Krankenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) soll im Jahr 2023 bei 4.987,50 EUR monatlich (59.850 EUR jährlich) liegen. Die gleichen Werte gelten für die Pflegeversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung gelten bundeseinheitlich.

Jahresarbeitsentgeltgrenze 2023 (Versicherungspflichtgrenze)

Die im Versicherungsrecht relevante allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze soll im Jahr 2023 bei 66.600 EUR liegen.

Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002

  • wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2002 (40.500 EUR) versicherungsfrei und
  • bei einer privaten Krankenversicherung in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren,

gilt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze. Diese soll ab dem 1.1.2023 59.850 EUR betragen.

Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung 2023

Die Beitragsbemessungsgrenze West soll im Jahr 2023 in der allgemeinen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung auf 7.300 EUR monatlich festgesetzt werden, jährlich sind dies 87.600 EUR. In der knappschaftlichen Rentenversicherung soll sie 107.400 EUR jährlich bzw. 8.950 EUR monatlich betragen.

In den neuen Bundesländern soll die Beitragsbemessungsgrenze RV Ost 2023 auf monatlich 7.100 EUR bzw. jährlich 85.200 EUR angehoben werden. In der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 8.700 EUR monatlich bzw. 104.400 EUR jährlich.

Bezugsgröße 2023

Die Bezugsgröße West gilt in der Kranken- und Pflegeversicherung bundesweit. Die abweichende Bezugsgröße für den Rechtskreis Ost hat nur noch Bedeutung für die Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung.

Im Rechtskreis West soll die monatliche Bezugsgröße ab dem Jahr 2023 3.395 EUR monatlich bzw. 40.740 EUR jährlich betragen.

Für den Rechtskreis Ost soll ab 2023 ein Wert von 3.290 EUR monatlich bzw. 39.480 EUR jährlich gelten.

Beitragszuschuss zur Krankenversicherung 2023

Für gutverdienende Arbeitnehmer beträgt der maximale Arbeitnehmeranteil ohne Zusatzbeitrag (7,3 %) zur Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld voraussichtlich 364,09 EUR. Arbeitgeber müssen einen Beitragszuschuss von voraussichtlich maximal 364,09 EUR (7,3 %) zahlen. Bei gesetzlich Versicherten ist der halbe individuelle Zusatzbeitrag entsprechend zu beachten, bei privat Krankenversicherten der halbe durchschnittliche Zusatzbeitrag.

Vorläufiges Durchschnittsentgelt Rentenversicherung

Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2023 beträgt voraussichtlich 43.142 EUR.