Der Sparerpauschbetrag soll deutlich ansteigen. Um die technische Umsetzung einfach zu gestalten, sollen bereits erteilte Freistellungaufträge prozentual erhöht werden.
ACHTUNG: Das Gesetz ist in Planung, Verkündung noch offen.
Das ändert sich ab 1.1.2023
Vorgesehen ist eine Anhebung des Sparerpauschbetrags von 801 EUR bzw. 1.602 EUR bei Zusammenveranlagung auf 1.000 EUR bzw. 2.000 EUR bei Zusammenveranlagung ab dem Jahr 2023.
Die volle Entlastungswirkung steht allen Steuerpflichtigen in gleicher Höhe zu, wenn sie Kapitaleinkünfte von mehr als 1.000 bzw. 2.000 EUR (Zusammenveranlagung) haben.
Der Sparer-Pauschbetrag steht weiterhin jedem Steuerpflichtigen zu – also auch minderjährigen oder studierenden Kindern.
Hintergrund
Mit dem Sparerpauschbetrag soll die Geldentwertung ausgeglichen und eventuelle Werbungskosten abgegolten werden. Bei den meisten Kapitalerträgen ist nämlich der Abzug tatsächlicher Werbungskosten verboten.
Der Sparerpauschbetrag stellt im Ergebnis eine Steuerbefreiung für Kapitaleinnahmen bis zu den genannten Grenzen dar. Deshalb darf der Abzug aber nicht zu einem Verlust führen. Den Sparerpauschbetrag kann der Steuerpflichtige bereits im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs in Anspruch nehmen, indem er dem Gläubiger bzw. der Bank einen Freistellungsauftrag erteilt.
Sind die gesamten Kapitalerträge höher als der Sparerpauschbetrag und die eigenen Einkünfte liegen insgesamt unter dem Grundfreibetrag, kann der Abzug von Abgeltungsteuer verhindert werden, wenn eine Nichtveranlagungsbescheinigung-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) beim Finanzamt beantragt wird. Grundsätzlich wird die NV-Bescheinigung für 3 Jahre ausgestellt und ist bis zum Jahresende des dritten Jahres gültig.
Niedrigverdiener sollten in der Einkommensteuererklärung über die Anlage KAP die Günstigerprüfung beantragen, wenn der individuelle Grenzsteuersatz unter 25 % liegt. So kann der persönliche Steuersatz für die Kapitalerträge zur Anwendung kommen. Sollte dies nicht günstiger sein, gilt der Antrag als nicht gestellt.
Für die meisten Steuerpflichtigen lohnt sich die Günstigerprüfung aber nicht, denn bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von ca. 17.200 EUR (bei Zusammenveranlagung 34.400 EUR) wird im VZ 2021 ein einkommensteuerlicher (Grenz-)Steuersatz von 25 % erreicht.
Zusammenveranlagte Ehegatten können das Wahlrecht nur gemeinsam ausüben.
Durch die Erhöhung des Sparerpauschbetrags wird es noch lukrativer, Kapitalvermögen zu bilden und danach Kapitalerträge bis zur Höhe dieses Pauschbetrags zu erzielen.