Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat entschieden, dass Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer Schenkung von Kommanditanteilen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Die Kosten sind privat veranlasst und nicht dem Unternehmen zuzurechnen.
Hintergrund
Die Klägerin war eine GmbH & Co. KG. Der Kommanditist verschenkte im Streitjahr Kommanditanteile an zwei Privatpersonen. Wegen dieser Schenkung musste für die Erbschaft- und Schenkungsteuer eine Feststellungserklärung nach dem Bewertungsgesetz abgegeben werden.
Die GmbH & Co. KG beauftragte hierfür eine Steuerberatungsgesellschaft, verbuchte die Rechnung als Betriebsausgabe und zog die Umsatzsteuer als Vorsteuer ab.
Der Betriebsprüfer sah die Kosten als privat veranlasst an und behandelte sie umsatzsteuerlich zusätzlich als unentgeltliche Wertabgabe.
Der Einspruch der Gesellschaft blieb erfolglos.
Entscheidung
Das FG wies die Klage ab. Die GmbH & Co. KG kann die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen.
Ein Vorsteuerabzug setzt voraus, dass die Leistung „für das Unternehmen“ ausgeführt wird. Bei Personengesellschaften sind zwar typische Beratungskosten zur Ermittlung des laufenden Gewinns regelmäßig abziehbar. Im Streitfall stand die Leistung jedoch im Zusammenhang mit der privaten Schenkung von Anteilen durch den Gesellschafter. Die Bewertung des Betriebsvermögens und die Erstellung der Feststellungserklärung waren nicht Folge der normalen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft, sondern wurden ausschließlich durch die private Anteilsübertragung ausgelöst. Damit fehlt der erforderliche unternehmerische Zusammenhang.