Übernimmt ein Schenker mündlich oder privatschriftlich die Schenkungsteuer, ist diese Vereinbarung ohne notarielle Beurkundung unwirksam, wenn der Schenker die Steuer nicht auch tatsächlich zahlt. Das Finanzgericht bestätigte, dass das Finanzamt in diesem Fall die Steuer zu Recht gegen die Beschenkte festgesetzt hat.
Hintergrund
Der Schenker überwies mehr als 500.000 EUR auf das Konto der Klägerin. Mit dieser war er weder verwandt noch verschwägert. Zudem erklärte er, die Schenkungsteuer (SchenkSt) zu übernehmen.
Daraufhin zeigte der Schenker die Schenkung dem Finanzamt. Auch hierbei erklärte er, dass er die SchenkSt übernehme. Tatsächlich zahlte er die Steuer aber nicht. Das Finanzamt setzte daraufhin die Schenkungsteuer gegen die Beschenkte fest.
Mit Einspruchsentscheidung wies das Finanzamt die Einsprüche gegen die Schenkungsteuerbescheide als unbegründet zurück. Der Schenker habe zu keinem Zeitpunkt rechtlich wirksam die Übernahme der Schenkungsteuer erklärt.
Entscheidung
Die Klage ist unbegründet.
Wurde die Steuerübernahme durch den Schenker lediglich erklärt, tatsächlich aber (noch) nicht gezahlt, handelt es sich um ein steuerrechtlich unerhebliches Schenkungsversprechen. Die Steuerübernahmevereinbarung sei auch zivilrechtlich im Falle einer fehlenden notariellen Beurkundung unwirksam.
Ob Klägerin und Schenker bei Abfassung der (formunwirksamen) Steuerübernahmevereinbarung steuerlich beraten oder vertreten waren ist dabei unbeachtlich. Genauso kommt es nicht darauf an, ob der Schenker in geschäftlichen Dingen versiert war und die Formunwirksamkeit kannte.
Sowohl Schenker als auch Beschenkter schulden die Schenkungsteuer als Gesamtschuldner. Gegen wen die Schenkungsteuer festgesetzt wird, darf das Finanzamt entscheiden.
Daher durfte das Finanzamt die Schenkungsteuer gegen die Klägerin festsetzen. Der Formmangel für das Schenkungsversprechen hätte durch die tatsächliche Zahlung geheilt werden könne. Der Schenker hat die Schenkungsteuer jedoch nicht bezahlt.
Das Finanzamt hat die Schenkungsteuer somit zu Recht gegen die Klägerin festgesetzt.