Wen betrifft das neue Transparenzregister? Juristische Personen des Privatrechts, also GmbH, UG (haftungsbeschränkt), Limited oder AG sowie alle eingetragenen Personengesellschaften, etwa OHG, KG, GmbH & Co. KG sind meldepflichtig.

Gerne möchten wir Sie darüber informieren, dass seit dem 01. August 2021 das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz in Kraft getreten ist. Mit diesem Gesetz wird die Mitteilungspflicht im Transparenzregister auch auf Ihre Gesellschaft ausgeweitet. Von der Meldepflicht ausgenommen sind lediglich nicht eingetragene Vereine, Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Stille Gesellschaften sowie Erbengemeinschaften. Für eingetragene Vereine besteht eine Sonderregelung, wonach deren Daten automatisiert in das Transparenzregister übertragen werden.

Das Transparenzregister wird geführt vom „Bundesanzeiger Verlag“ und ist unter https://www.transparenzregister.de aufrufbar. Die notwendigen Eintragungen in das Transparenzregister sind dort elektronisch vorzunehmen.

Derzeit besteht für Ihre Gesellschaft eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2022 [sofern es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Partnerschaft handelt] bzw. 31.12.2022 [in allen anderen Fällen]). Bitte beachten Sie, dass es sich bei Verstößen gegen die oben genannten Transparenzpflichten nach Ablauf der Übergangsfrist um eine Ordnungswidrigkeit handelt, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.