Beim Handel mit sogenannten Krypto-NFT (Non-Fungible Token) hat das Finanzgericht Niedersachsen entschieden, dass diese Verkäufe grundsätzlich dem regulären Umsatzsteuersatz unterliegen. NFT-Transaktionen gelten dabei nicht als Lieferung von Waren, sondern als sonstige Leistungen, die auf elektronischem Weg erbracht werden. Für Wiederverkäufer bedeutet das: Verkäufe an Privatpersonen sind in Deutschland steuerpflichtig und nicht ermäßigt zu besteuern.
Hintergrund
Ein Einzelunternehmer handelte im Inland über das Internet mit Krypto-NFT, die digitale Bilddateien als Sammelobjekte darstellen. Er war weder der Urheber der Werke noch der Erstverkäufer, sondern kaufte die NFT auf Internetplattformen und verkaufte sie weiter, meist über die Plattform „OpenSea“.
Die Umsätze aus diesen Verkäufen versteuerte er mit dem ermäßigten Steuersatz von 7%. Das Finanzamt prüfte den Fall und kam zu dem Ergebnis, dass der Handel mit NFT vollständig umsatzsteuerpflichtig ist und dem regulären Steuersatz unterliegt. Ein Einspruch des Unternehmers blieb erfolglos.
Hinweis: Was sind NFT? NFT sind digitale Besitznachweise, die auf einer Blockchain gespeichert werden. Sie sind einzigartig und können nicht einfach gegen andere Token getauscht werden. Beim Kauf eines NFT erhält der Käufer keinen physischen Gegenstand, sondern einen Eintrag in einer dezentralen Datenbank, der ihm das Eigentum an einem digitalen Gut zuweist.
Entscheidung
Das Finanzgericht stellte klar, dass beim Handel mit NFT keine Lieferung von Waren vorliegt, sondern eine sogenannte sonstige Leistung. Das bedeutet: Es wird kein körperlicher Gegenstand verkauft, sondern ein digitales Recht übertragen – konkret der Eintrag auf der Blockchain, der das Eigentum am digitalen Objekt dokumentiert.
Die Leistungen des Unternehmers wurden zu etwa 50% im Inland erbracht. Für die umsatzsteuerliche Behandlung ist entscheidend, ob die Leistung an einen Unternehmer (B2B) oder an eine Privatperson (B2C) erbracht wird:
- Bei Leistungen an Unternehmer (B2B) ist der Ort der Leistung grundsätzlich dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt.
- Bei Leistungen an Privatpersonen (B2C) ist der Ort der Leistung in der Regel dort, wo der leistende Unternehmer seinen Sitz hat.
Eine Sonderregelung besteht für die Erbringung von elektronischen Dienstleistungen. Da der Unternehmer allerdings keine Nachweise über die Unternehmereigenschaft seiner Kunden vorlegen konnte, ging das Gericht davon aus, dass die Verkäufe überwiegend an Privatpersonen erfolgten. Damit gelten die Verkäufe als auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen an Nichtunternehmer.
Diese Entscheidung schafft Klarheit für alle, die mit NFT handeln: Verkäufe an Privatpersonen sind in Deutschland steuerpflichtig und müssen mit dem regulären Umsatzsteuersatz abgerechnet werden.