Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Betreuungs- und Pflegeleistungen, die aus dem sogenannten „persönlichen Budget“ finanziert werden, von der Umsatzsteuer befreit sind.
Voraussetzung ist, dass der zuständige Kostenträger die Leistungen kennt und die Kosten übernimmt.
Hintergrund
Menschen mit Behinderung können beim zuständigen Kostenträger – z.B. einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe – ein persönliches Budget beantragen. Mit diesem Budget erhalten sie Geld, um notwendige Betreuungs- und Pflegeleistungen selbst zu organisieren und zu bezahlen. Die Verwendung des Budgets wird in einer Zielvereinbarung zwischen dem Budgetnehmer (der Person mit Behinderung) und dem Budgetgeber (zum Beispiel dem Sozialhilfeträger) festgelegt.
Im Streitfall betreute eine GmbH mehrere Menschen mit Behinderung, die ein persönliches Budget erhielten. Die GmbH stellte ihre Leistungen den Budgetnehmern in Rechnung und wies dabei keine Umsatzsteuer aus, da sie von einer Steuerbefreiung ausging.
Das Finanzamt forderte jedoch eine Umsatzsteuererklärung und behandelte die Umsätze als steuerpflichtig. Einspruch und Klage der GmbH blieben zunächst erfolglos.
Entscheidung
Der BFH hat die Revision zugelassen und entschieden, dass die Leistungen der GmbH umsatzsteuerfrei sind.
Leistungen, die aus dem persönlichen Budget bezahlt werden, sind grundsätzlich nach § 4 Nr. 16 Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerfrei.
Voraussetzung dafür ist, dass der zuständige Kostenträger die erbrachten Leistungen kennt und die Kosten – auch indirekt – übernimmt.
Es reicht aus, wenn der Leistungserbringer (z.B. die GmbH) in der Zielvereinbarung und im Gesamtplan des Kostenträgers namentlich genannt ist.