Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat klargestellt, dass unentgeltliche Lieferungen in die EU nicht von der Umsatzsteuer befreit werden können. Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen setzt zwingend voraus, dass die Lieferung gegen Entgelt erfolgt. Diese Grundsätze gelten für alle noch offenen Fälle.
Hintergrund
Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen – also Lieferungen in einen anderen EU-Mitgliedstaat – ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Eine davon ist, dass der Empfänger im anderen Mitgliedstaat einen sogenannten innergemeinschaftlichen Erwerb versteuert. Dies setzt wiederum voraus, dass die Lieferung gegen Entgelt erfolgt.
Unternehmen geben gelegentlich Gegenstände unentgeltlich ab, etwa als Werbegeschenke oder Warenmuster. Im Inland werden solche unentgeltlichen Wertabgaben steuerlich einer entgeltlichen Lieferung gleichgestellt (§ 3 Abs. 1b UStG). Die Frage war, ob diese Gleichstellung auch die Steuerbefreiung für grenzüberschreitende Lieferungen eröffnet.
Klarstellung durch das BMF
Das BMF verneint dies: Die gesetzliche Gleichstellung einer unentgeltlichen Wertabgabe mit einer entgeltlichen Lieferung gelte nicht für die Zwecke der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen. Für die Steuerbefreiung sei Entgeltlichkeit zwingend erforderlich. Fehlt es daran, entstehe im Empfangsstaat keine Erwerbsteuer – und damit entfalle auch die Grundlage für die Steuerbefreiung auf der Lieferantenseite.
Im Ergebnis: Wer Gegenstände unentgeltlich in einen anderen EU-Mitgliedstaat liefert, könne die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nicht in Anspruch nehmen.
Anwendungsbereich und zeitliche Geltung
Die Grundsätze des Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Die Finanzverwaltung wendet diese Sichtweise also sowohl für die Zukunft als auch rückwirkend auf noch nicht bestandskräftige Veranlagungszeiträume an.
Ausblick
Für die Praxis bedeutet dies: Werden Waren unentgeltlich in einen anderen EU-Staat verbracht (z. B. Werbegeschenke, unentgeltliche Überlassungen), ist eine Umsatzsteuerbefreiung als innergemeinschaftliche Lieferung nicht möglich. Die Vorgänge sind nach den allgemeinen Regeln steuerpflichtig zu behandeln.
Unternehmen, die regelmäßig Gegenstände unentgeltlich in andere EU-Mitgliedstaaten liefern, sollten ihre umsatzsteuerliche Behandlung dieser Vorgänge überprüfen.