Wenn jemand neben dem Ersatz für entgangenes Einkommen auch die hierauf entfallende Einkommensteuer erstattet bekommt, muss diese Erstattung versteuert werden.
Hintergrund
Die Kläger sind ein Ehepaar, das in den Jahren 2017 und 2018 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt wurde.
Die Klägerin war angestellt tätig und wurde durch einen Behandlungsfehler arbeitsunfähig. Sie erhielt den Verdienstausfall von einer Versicherung des Verursachers ersetzt.
Nach einigen Unklarheiten über die Höhe und den Grund des Schadensersatzes einigten sich die Klägerin und die Versicherung darauf, dass der Schaden nach der „modifizierten Nettolohntheorie“ abgerechnet wird. Das bedeutete, zuerst wird der Nettoverdienst ersetzt und später die tatsächlich angefallene Einkommensteuer erstattet.
In den Jahren 2017 und 2018 zahlte die Versicherung jeweils 21.395,28 Euro als Verdienstausfallentschädigung.
Im Jahr 2017 erstattete sie zusätzlich 59.956,19 Euro für die Steuerlast von 1997 bis 2015 und 6.160,40 Euro für 2016, sowie 4.600 Euro für ein fiktives 13. Monatsgehalt von 1997 bis 2017.
Im Jahr 2018 wurden 38.511,16 Euro für die Steuerlast der im Vorjahr gezahlten Entschädigungen erstattet.
Das Finanzamt erfasste diese Zahlungen in den Einkommensteuerbescheiden der Streitjahre als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Einsprüche der Kläger waren erfolglos und auch die Klagen wurden abgewiesen.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) sah die Revision als unbegründet an und wies sie zurück. Das FG entschied richtig, dass die Zahlungen der Versicherung in den Jahren 2017 und 2018 steuerbar sind. Es lehnte auch eine ermäßigte Besteuerung für das Jahr 2017 ab.
Besteuert werden nur Entschädigungen, die Einkommen ersetzen, nicht aber solche, die Ausgaben ersetzen. Es spielt keine Rolle, ob der Ersatz von einer Versicherung kommt, solange diese zur Zahlung verpflichtet ist. Die Entschädigung muss direkt durch den Verlust von steuerbarem Einkommen verursacht sein.
Wenn der Verursacher oder seine Versicherung den Verdienstausfall ersetzen muss, gilt das auch für die darauf entfallende Steuer. Das bedeutet, dass sowohl der Nettoverdienstausfall als auch die erstattete Steuerlast steuerbar sind.
Die Kläger meinten, dass der Verdienstausfall und die darauf entfallende Steuer getrennt zu beurteilen sind. Das stimmt nicht. Beide gehören zusammen.
Es gibt zwei Methoden, den Schaden zu berechnen. Bei der hier gewählten Nettolohnmethode wird das fiktive Nettoeinkommen ersetzt, einschließlich aller weiteren Nachteile, wie Steuern auf die Schadenersatzleistung. Dadurch zählt die Erstattung der Steuerlast als Einkommensersatz. Die Erstattung beruht direkt auf dem Verlust steuerbaren Einkommens.