Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine Anzahlungsrechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt. Entscheidend ist, dass aus der Rechnung erkennbar ist, dass es sich um eine Anzahlungsrechnung handelt. Sie muss jedoch nicht explizit auf die Anzahlung hinweisen (z. B. „Vorkasse). Der Vorsteuerabzug ist auch möglich, wenn die tatsächliche Leistung nicht erbracht wird. Allerding nur, wenn der Rechnungsempfänger zum Zeitpunkt der Zahlung gutgläubig von einer zukünftigen Leistung ausgehen durfte.
Hintergrund
Die Klägerin beteiligte sich an einem Anlagenmodell. Dieses sah vor, dass eine GmbH & Co. KG Photovoltaikanlagen an Kunden veräußern sollte. Die Kunden sollten die Anlage sodann zu einem festgelegten Pachtzins für eine festgelegte Laufzeit an einen Dritten verpachten.
In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr machte die Klägerin daher den Vorsteuerabzug für Anzahlungen geltend. Die Anlage selbst war noch nicht geliefert. Das FA stimmte nicht zu.
Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Klägerin keine Verfügungsmacht an der Photovoltaikanlage habe. Da die Leistung noch nicht erbracht wurde, stehe der Klägerin für das Unternehmen kein Vorsteuerabzug zu. Die Umsatzsteuer werde hingegen geschuldet, da im Pachtvertrag Umsatzsteuer ausgewiesen sei.
Einspruchs- & Klageverfahren verliefen bisher überwiegend erfolglos.
Entscheidung
Die Klage ist unbegründet
Eine Vorauszahlungsrechnung berechtigt grundsätzlich unter bestimmten Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug.
Die Vorauszahlungsrechnung muss dieselben verpflichteten Angaben erhalten, wie „normale“ Rechnungen. Sie muss demnach (nur) den Zeitpunkt der Vereinnahmung des (Teil-)Entgelts enthalten, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt. Einen voraussichtlichen Leistungszeitpunkt muss die Vorauszahlungsrechnung nicht enthalten.
Eine Vorauszahlungsrechnung liegt im Streitfall somit auch ohne Verwendung des Begriffs „Vorkasse“ vor. Die Rechnung muss allerdings erkennen lassen, dass über eine erst noch zu erbringende Leistung abgerechnet.