Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass Währungskursverluste aus einem Darlehen an eine Tochterfirma im Ausland steuerlich berücksichtigt werden können. Das gilt, wenn das Darlehen unter Bedingungen vergeben wurde, wie sie auch unter fremden Dritten üblich wären.
Hintergrund
In dem entschiedenen Fall hatte eine deutsche Aktiengesellschaft ihrer Tochterfirma in der Schweiz im Jahr 2015 zwei Darlehen in Schweizer Franken gewährt. Dabei handelte es sich um unbesicherte Kredite mit einem Zinssatz, der leicht über dem damals üblichen Zins lag. Um sich gegen Wechselkursschwankungen abzusichern, hatte die deutsche Firma parallel dazu eigene Darlehen mit denselben Bedingungen bei einer inländischen Schwester-GmbH aufgenommen. Diese Absicherung wird auch „Micro Hedge“ genannt.
Als die Tochterfirma im Jahr 2016 einen Teil der Darlehensbeträge zurückzahlte, musste die deutsche Firma aufgrund ungünstiger Wechselkurse Verluste verbuchen. Das Finanzamt wollte diese Verluste aber nicht steuerlich anerkennen, da es sich um ein Darlehen an eine eigene Tochterfirma handelte.
Nach damaliger Gesetzeslage durften solche Verluste nur dann abgezogen werden, wenn das Darlehen auch von einer fremden Person unter denselben Umständen gewährt worden wäre – also fremdüblich war.
Entscheidung
Das Gericht entschied, dass die Darlehen im konkreten Fall tatsächlich fremdüblich waren.
Dafür sprach unter anderem
• der Abschluss des Währungskursicherungsgeschäfts,
• der Zinssatz,
• der Ausgleich für die fehlende Absicherung mit einem höheren Zins und
• eine anerkannte Kreditwürdigkeitsanalyse für die Tochterfirma.
Auch der Währungsraum – also, dass es sich um Schweizer Franken handelte – passte, da die Tochterfirma in der Schweiz sitzt. Deshalb seien die Verluste aus dem Wechselkurs steuerlich abziehbar.