Weder sind arbeitgeberfinanzierte mit arbeitnehmerfinanzierten Versorgungszusagen noch sind unterschiedliche beruflichen Stellungen miteinander vergleichbar. Bei einer Beitragszeit von über 40 Jahre kann die Verzinsung mit 6 % angemessen sein.
Hintergrund
Die Klägerin ist eine GmbH. C ist Minderheitsgesellschafter und Geschäftsführer der GmbH. Seine Schwester Ca ist als Führungskraft bei der Klägerin tätig.
Die GmbH erteilte C (geb. 13.9.1978) und Ca (geb. 9.1.1987) AN-finanzierte Versorgungszusagen (Gehaltsumwandlung). Die Versorgungszusagen sind nicht insolvenzgesichert. Der maßgebliche Zinssatz beträgt 6 % p. a. Hierfür passivierte die GmbH entsprechende Pensionsrückstellungen.
Die Betriebsprüfung vertrat dazu die Auffassung, dass die Verzinsung des Versorgungskapitals von C und Ca lediglich i. H. v. 3 % p. a. angemessen sei und minderte die Rückstellungen entsprechend. Begründet wurde dies u. a. mit einem internen Fremdvergleich, da dem Arbeitnehmer D zeitnah eine arbeitgeberfinanzierte Zusage erteilt worden war, die eine Verzinsung in dieser Höhe vorsieht. Ebenfalls könne auf den Garantiezins für Lebensversicherungen als Fremdvergleichsmaßstab zurückgegriffen werden. Der Einspruch gegen die Steuerbescheide blieb erfolglos.
Entscheidung
Das FG sah die Klage als zulässig und begründet an. Die Versorgungszusagen an C und Ca sind nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Sie halten einem Fremdvergleich stand. Ein externer Fremdvergleich führt nicht zu einer Verzinsung von 3 % p. a. Die Obergrenze der Verzinsung des Versorgungskapitals kann sich nicht am Garantiezins von Lebensversicherungen orientieren. Vielmehr hat sich ein externer Fremdvergleich an der wahrscheinlich zu erwartenden Rendite zu orientieren. Bei einer Beitragszeit von über 40 Jahren erschien dem FG eine Verzinsung von 6 % als nicht unangemessen.
Die Zusagen an C und Ca sind nicht mit der Zusage an den D vergleichbar. Zum einen ist die Zusage an D arbeitgeberfinanziert, während die strittigen Zusagen auf Gehaltsumwandlungen beruhen und damit durch die Arbeitnehmer selbst finanziert werden.
Eine Vergleichbarkeit ist aber auch aufgrund der beruflichen Stellung im Unternehmen nicht gegeben. Während D als einfacher Angestellter tätig ist, ist C der alleinige und einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer und Ca hat eine leitende Stellung im Unternehmen inne.