Wer einen Firmenwagen für Dienstreisen nutzen darf, kann die Kosten für dienstliche Fahrten mit seinem privaten Auto in bestimmten Konstellationen nicht als Werbungskosten absetzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Firmenwagen aus privaten Gründen einer anderen Person überlassen wird und dadurch überhaupt erst Kosten für das private Fahrzeug entstehen. Der Bundesfinanzhof (BFH) stuft solche Aufwendungen als unangemessen ein.
Hintergrund
Ein verheirateter Arbeitnehmer mit drei minderjährigen Kindern wurde gemeinsam mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt.
Sein Arbeitgeber stellte ihm einen Firmenwagen zur Verfügung, den er sowohl dienstlich als auch privat nutzen durfte. Für berufliche Fahrten (Dienstreisen) mit diesem Firmenwagen übernahm der Arbeitgeber die Tankkosten.
Trotz dieser Möglichkeit führte der Arbeitnehmer im Streitjahr drei Dienstreisen mit seinem eigenen privaten Sportwagen durch. In dieser Zeit nutzte seine Ehefrau den Firmenwagen.
In seiner Einkommensteuererklärung machte der Arbeitnehmer für diese drei Dienstreisen mit dem Privatwagen Fahrtkosten in Höhe von 2,28 € pro Kilometer als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt gewährte den Werbungskostenabzug nicht.
Einspruch und Klage vor den Vorinstanzen blieben zunächst ohne Erfolg.
Der Fall gelangte schließlich zum BFH.
Entscheidung
Der BFH bestätigte: Die Fahrtkosten für die Dienstreisen mit dem Privatwagen sind nicht als Werbungskosten abziehbar.
Grundsätzlich können Kosten für Dienstreisen mit dem Privat-Pkw als Werbungskosten angesetzt werden. Das gilt jedoch nur, soweit die Kosten beruflich veranlasst und nicht unangemessen sind.
Im konkreten Fall war:
• ein Firmenwagen für Dienstreisen vorhanden,
• die dienstlichen Tankkosten wären vom Arbeitgeber getragen worden,
• der Firmenwagen wurde aus rein privaten Gründen der Ehefrau überlassen,
• der Arbeitnehmer nutzte deshalb seinen privaten Sportwagen für Dienstreisen.
Damit beruhte die Nutzung des Privatwagens allein auf privaten Motiven. Die Kosten für die Dienstreisen wären bei Nutzung des Firmenwagens gar nicht entstanden. Der BFH wertete diese Aufwendungen deshalb als der privaten Lebensführung zuzurechnen und nach allgemeiner Auffassung unangemessen.
In der Folge sind die gesamten Fahrtkosten für die Dienstreisen mit dem Privat-Pkw nicht als Werbungskosten abziehbar.