Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Erhöhung des Werts einer Pensionszusage nach einer Scheidung zu steuerpflichtigen Einkünften führen kann – auch wenn die betroffene Person selbst keine Gesellschafterin der beteiligten Firma ist.

Hintergrund

Eine Frau hatte sich nach der Scheidung mit ihrem früheren Ehemann darauf geeinigt, einen Teil seiner betrieblichen Altersversorgung zu übernehmen. Grundlage war eine Pensionszusage, die er von seiner Kommanditgesellschaft erhalten hatte. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach dem Familienrecht wurde dieser Anspruch intern geteilt, sodass die Frau eigene Rentenansprüche bekam.

Zunächst war diese Übertragung steuerfrei. Doch am Jahresende erhöhte sich der Wert der Pensionszusage um fast 38.000 EUR. Das Finanzamt wertete diesen Anstieg als Gewinn aus Sonderbetriebsvermögen und ordnete ihn der Klägerin zu. Sie sollte also Steuern auf einen Betrag zahlen, den sie gar nicht in bar erhalten hatte. Die Frau klagte dagegen. Sie argumentierte, es könne nicht sein, dass sie Steuern zahlen müsse, ohne tatsächlich Geld bekommen zu haben. Außerdem forderte sie, wenn sie wie eine Gesellschafterin behandelt werde, müsse man ihr auch einen Verlustanteil aus der Gesellschaft zurechnen.

Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage ab und begründete dies wie folgt: Wer durch eine interne Teilung im Versorgungsausgleich Rentenansprüche erhält, wird steuerlich so behandelt, als ob er selbst Gesellschafter wäre. Das bedeutet: Wertsteigerungen dieser Pensionszusage gelten als Einkünfte aus Gewerbebetrieb – und sind damit steuerpflichtig.

Das Gericht stellte außerdem klar, dass der Klägerin kein Verlustanteil aus dem negativen Ergebnis der Gesellschaft zuzuweisen sei. Die Klägerin müsse die steuerlichen Chancen und Risiken übernehmen, die mit der Altersversorgung ihres Ex-Mannes verbunden seien.

Das Gericht hat die Revision zugelassen. Der Bundesfinanzhof (Az. IV R 12/25) wird nun prüfen, ob diese Auslegung Bestand hat. Das Verfahren ist besonders für geschiedene Ehepartner mit betrieblichen Altersversorgungen von Bedeutung.