Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Altersvorsorgevermögen auch dann für die Tilgung eines Darlehens zur Anschaffung oder Herstellung einer selbst genutzten Wohnung verwendet werden kann, wenn das Darlehen ursprünglich für eine andere Immobilie aufgenommen und später umgewidmet wurde. Entscheidend ist, dass das Darlehen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung einer selbst genutzten Wohnung steht.

 

Hintergrund
Ein Ehepaar hatte zunächst ein Eigenheim gekauft und dafür einen Kredit aufgenommen. Später bündelten sie ihre Kredite in einem neuen Darlehen bei einer luxemburgischen Bank, abgesichert durch eine Bürgschaft einer deutschen Bank. Nach dem Verkauf des ersten Hauses nutzten sie den Erlös, um gemeinsam ein neues Haus zu kaufen, das sie selbst bewohnten. Das bestehende Darlehen und die Bürgschaft wurden verlängert und teilweise zurückgezahlt.

 

Das Ehepaar beantragte bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA), einen Teil ihres angesparten Altersvorsorgevermögens (z. B. aus einem Riester-Vertrag) zur Tilgung des Darlehens bei der luxemburgischen Bank zu verwenden. Die ZfA lehnte dies ab, weil sie keine wohnungswirtschaftliche Verwendung mehr sah. Auch Einspruch und Klage blieben zunächst erfolglos.

 

Entscheidung
Der BFH stellte klar: Gefördertes Altersvorsorgekapital darf bis zum Beginn der Auszahlungsphase für die Anschaffung oder Herstellung einer selbst genutzten Wohnung oder zur Tilgung eines dafür aufgenommenen Darlehens verwendet werden (sog. Entschuldungsalternative nach § 92a Abs. 1 Nr. 1 EStG).

 

Begünstigt sind:

  • Wohnungen im eigenen Haus,
  • eigene Eigentumswohnungen oder
  • Genossenschaftswohnungen,

sofern sie in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegen und als Hauptwohnsitz dienen.

 

Auch wenn ein Darlehen ursprünglich für eine andere Immobilie aufgenommen und später für eine neue, selbst genutzte Wohnung umgewidmet wurde, kann die Tilgung mit Altersvorsorgevermögen zulässig sein. Die zwischenzeitliche Umwidmung des Darlehens steht der Förderung nicht grundsätzlich entgegen.

 

Das Finanzgericht muss nun prüfen, ob im konkreten Fall alle Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere ob das Darlehen tatsächlich für die neue, selbst genutzte Wohnung verwendet wurde.