Eine „Dinner-Show“ mit den gleichwertigen Bestandteilen Unterhaltung durch Artisten und Musiker und mehrgängigem Menü unterliegt als einheitliche, komplexe Leistung nicht dem ermäßigten Steuersatz. Jedoch ist im Zeitraum 1.7.2020 bis 31.12.2023 der ermäßigte Steuersatz in der Zusammenschau der Vorschriften in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG bzw. § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG durch erweiternde Auslegung anzuwenden.

Hintergrund

Die Klägerin veranstaltet jährlich im November und Dezember Dinner-Shows gegen ein Entgelt (Eintritt) mit mehrgängigem Menü und Unterhaltung durch Artisten und Musiker. Getränke werden gesondert in Rechnung gestellt. Die von März bis September 2021 erzielten Einnahmen aus dem Vorverkauf für November und Dezember 2021 besteuerte die nach vereinnahmten Entgelten versteuernde Klägerin insgesamt mit 7 %.

Dagegen unterwarf das Finanzamt die o. g. Vorverkaufserlöse dem Regelsteuersatz von 19 %, da bei der gegebenen einheitlichen, komplexen Leistung zwar der Bestandteil „Unterhaltung“ dem ermäßigten Steuersatz unterliege, nicht jedoch der Bestandteil Menü-Begleitung.

Entscheidung

Nach Auffassung des FG sind die Dinner-Shows im Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2023 insgesamt dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen. Bei Dinner-Shows handelt es sich nicht um mehrere, getrennt zu beurteilende Leistungen, sondern um eine dem Regelsteuersatz unterliegende einheitliche, komplexe Leistung.

Eine Aufspaltung in eine dem Regelsteuersatz unterliegende kulinarische und eine dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG unterliegende künstlerische Einzel-(haupt-)Leistung ist angesichts der gewünschten Verbindung von Menü und Show ebenso lebensfremd wie die Annahme, das Menü sei eine Nebenleistung zur Show oder die Show Nebenleistung zum Menü. Für Dinner-Shows vom 1.7.2020 bis 31.12.2023 gilt jedoch der ermäßigte Steuersatz.

Im Streitfall liegt insoweit aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes eine Gesetzeslücke vor. So enthält das Umsatzsteuergesetz keine Regelung zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf eine komplexe Leistung, deren Elemente bei getrennter Betrachtung jeweils einem ermäßigten Steuersatz unterlägen.

Zudem hat sich der Gesetzgeber nicht ausdrücklich dafür entschieden, eine Dinner-Show mit dem Regelsteuersatz zu besteuern, sodass aus diesem Grund eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke fehlte. Die o. g. Gesetzeslücke ist planwidrig. In der Zusammenschau der Vorschriften des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG und § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG gilt nach Auffassung des FG für Dinner-Shows im o. g. Zeitraum im Wege der erweiternden Auslegung aufgrund einer planwidrigen Regelungslücke der ermäßigte Steuersatz.