Grundsteuer
Grundsteuererklärung 2022: Einmalige Durchführung des „größten Steuervorhabens der Nachkriegsgeschichte“ laut Bundesminister der Finanzen
Steuererklärungsabgabe elektronisch beim Finanzamt bis 31.10.2022!
Für alle Grundstückseigentümer!
Grundsteuerreform: Ihre Handlungsalternativen – jetzt sind Sie am Zuge
15 Mrd. Steueraufkommen | 35 Mio. Immobilien | ab 2022 Neubewertung | ab 2025 Inkrafttreten
Als Immobilienbesitzer/-in haben Sie im Sommer Handlungsbedarf. Sie sind verpflichtet, eine Grundsteuererklärung abzugeben.
Warum Sie als Steuerpflichtiger bzw. wir Steuerberater in einem Corona-Jahr mit schon vorhandenen Zusatzarbeiten auch noch dieses Thema auferlegt bekommen und für die Abgabe 4 Monate Zeit haben und das Finanzamt dann mehr als zwei Jahre für die Umsetzung, lassen wir an dieser Stelle einmal unkommentiert.
Grundsteuer – Worum geht es?
Ab 2025 wird die Grundsteuer in neuer Höhe festgesetzt. Dafür werden als Berechnungsgrundlage in 2022 alle Grundstücke in Deutschland neu bewertet. In dieser jetzt zu erstellenden Grundsteuererklärung 2022 wird damit die rechnerische Grundlage für die ab 2025 zu zahlende Höhe der Grundsteuer ermittelt.
Was muss ich tun?
Im Juni oder Juli 2022 erhalten Sie von der Finanzverwaltung ein Informationsschreiben über die Reform und die damit verbundene Erklärungspflicht. Dieses Schreiben enthält auch die Steuernummer Ihres Grundbesitzes, die Sie für die Abgabe der Erklärung benötigen.
Grundsteuer oder Grunderwerbsteuer?
Grunderwerbsteuer fällt nur einmalig beim Erwerb eines Grundstücks an.
Grundsteuer fällt jährlich an. Die Einnahmen aus der Grundsteuer fließen ausschließlich den Städten und Gemeinden zu.
Die neue Grundsteuer wird erst ab 2025 fällig. Bitte zahlen Sie Ihre Grundsteuer bis dahin in der Höhe, die in dem letzten Schreiben der Gemeinde genannt wurde.
Abgabe der Erklärung ab 1. Juli 2022 möglich
Alle Eigentümer/-innen müssen eine Erklärung für ihren Grundbesitz abgeben. Das ist ab dem 1. Juli 2022 möglich. Die Erklärung ist bis zum 31. Oktober 2022 beim Finanzamt einzureichen. Sie ist grundsätzlich elektronisch zu übermitteln.
Diese Erklärung ist notwendig, weil Daten veraltet sind. Die vergangene Bewertung liegt schon Jahrzehnte zurück und dem Finanzamt liegen nicht alle für die Wertberechnung erforderlichen Daten vor. Auf Basis der Angaben in der Erklärung wird Ihr Finanzamt dann Ihr Grundstück zum Stichtag 1.1.2022 neu bewerten.
Login in Ihre Grundsteuer-Cloud/Portal:
Grundsteuer-Cloud/Portal
Login
Datenübergabe von Ihnen an unsere Kanzlei mittels Excel Dateien:
Hier können Sie sich die einfach ausfüllbare und vorgefertigte Excel Datei herunterladen. Bitte nutzen Sie je Grundstück und der jeweiligen Nutzungsart (Wohngrundstück/ Nichtwohngrundstück) eine entsprechende Excel Dateien zur Erfassung der erforderlichen Angaben.
Einzeldaten Nichtwohngrundstück (Sachwertverfahren)
Einzeldaten Wohngrundstück (Ertragswertverfahren)
Übersicht: Länder- vs. Bundesmodell
Leider sind die Grundsteuererklärungen inklusive der enthaltenen Berechnungen abhängig von der Objektlage von Bundesland zu Bundesland verschieden.
Bundesland | Modell |
Baden-Württemberg | modifiziertes Bodenwertmodel |
Bayern | Flächenmodell |
Berlin | Bundesmodell |
Brandenburg | Bundesmodell |
Bremen | Bundesmodell |
Hamburg | Wohnlagenmodell |
Hessen | Flächen-Faktor-Modell |
Mecklenburg-Vorpommern | Bundesmodell |
Niedersachsen | Flächen-Lage-Modell |
Nordrhein-Westfalen | Bundesmodell |
Rheinland-Pfalz | Bundesmodell |
Saarland | Bundesmodell mit Abweichungen |
Sachsen-Anhalt | Bundesmodell |
Sachsen | Bundesmodell mit Abweichungen |
Schleswig-Holstein | Bundesmodell |
Thüringen | Bundesmodell |
Hamburg hat sein Grundsteuermodell, das sogenannte „Wohnlagenmodell“, in Zusammenarbeit mit Bayern realisiert. Deshalb überrascht es nicht, dass sich die Modelle beider Länder sehr ähnlich sind. Im Gegensatz zu Bayern wirkt sich in Hamburg jedoch die Wohnlage auf die Höhe der Grundsteuer aus. Bayern stellt 56 Seiten Ausfüllhilfe für den einfachsten Fall zur Verfügung.
Auftrag
Wie Sie gegebenenfalls schon aus der Presse oder durch Informations-Schreiben der Finanzverwaltung oder Ihrer Gemeinde erfahren haben, wurde die Grundsteuer neu geregelt. Die Grundsteuer-Reform bedeutet, dass deutschlandweit eine Neubewertung aller Grundstücke sowie der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe erfolgen muss.
Grundsteuer-Reform: Um was geht es?
Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 die bisherige Einheitsbewertung, die noch auf veralteten Zahlen beruhte, für verfassungswidrig erklärt. Mit der beschlossenen Reform der Grundsteuer soll die unterschiedliche Besteuerung von eigentlich gleichwertigen Grundstücken beseitigt werden, ohne die durch die Kommunen erzielten Einnahmen insgesamt zu verändern. Grundlage für die Neubewertung sind die Wertverhältnisse zum 01.01.2022, die die Basis für die neue Grundsteuer ab dem Jahr 2025 darstellen.
Für die Neubewertung gelten unterschiedliche Regelungen, je nach Bebauung des Grundstücks bzw. der Art der Nutzung. Neben dem sogenannten Bundesmodell haben mehrere Bundesländer mit eigenen Grundsteuergesetzen davon abweichende Bewertungsregelungen beschlossen.
Was bedeutet die Grundsteuer-Reform konkret für Sie?
Wenn Sie Eigentümer von einem oder mehrerer Grundstücke sind, sind Sie unmittelbar betroffen und verpflichtet, in 2022 eine „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes” auf elektronischen Weg abzugeben. Je Grundstück muss eine eigene Erklärung beim Finanzamt eingereicht werden.
Gerne erstellen wir für Sie die notwendige Grundsteuererklärung und übermitteln diese auch an das Finanzamt unter Beachtung der Abgabefrist. Damit wir Sie adäquat beraten können, kommen Sie bitte mit dem anliegenden Auftrag von Seite 3 bis spätestens 31.07.2022 auf uns zu. Die Finanzverwaltung plant aktuell eine verpflichtende Abgabe im Zeitraum 01.07.2022 – 31.10.2022.
Erläuterungen / Ergänzungen zum Auftrag
Wir haben eigens für die Umsetzung ein spezielles Grundsteuersystem mit Online-Plattform in unserem Hause eingeführt, um diese komplett neue, aber nur einmalige Steuererklärung mit Berechnung für Sie umzusetzen.
Und so profitieren Sie:
Rechtssicherheit: Kompetente Erstellung durch Steuerberater, die sich auf die neue Grundsteuer inkl. der abweichenden Berechnungen je nach Bundesland durch ein umfangreiches System vorbereitet haben.
Entlastung ihrer Person: Sie müssen sich für eine einmalige Steuererklärung nicht selber in eine neue und komplexe Materie einarbeiten und müssen sich nicht mit zusätzlicher elektronischer Software auseinandersetzen, um die Grundsteuererklärung online zu übermitteln.
Das Standard-Paket
Wir erstellen Ihre Grundsteuererklärung und übermitteln anschließend die berechneten Grundsteuerwerte an das Finanzamt. Die benötigten Daten geben Sie einfach in den von uns zur Verfügung gestellten Online-Zugang über ihren Browser ein. Soweit wir Daten bei vermieteten Grundstücken haben, bekommen Sie eine vorausgefüllte Eingabemaske, in der Sie nur fehlende Angaben ergänzen müssen.
Alternativ können wir Ihnen eine einfach ausfüllbare und vorgefertigte Excel Datei unter www.kanzleigrunow.de/grundsteuer oder auf Anfrage zur Verfügung stellen. Bitte nutzen Sie je Grundstück und der jeweiligen Nutzungsart (Wohngrundstück/ Nichtwohngrundstück) eine entsprechende Excel Dateien zur Erfassung der erforderlichen Angaben.
Rundum-sorglos-Paket
In unserem Rundum-sorglos-Paket müssen Sie uns nur die relevanten Dokumente zur Verfügung stellen, auch auf Papier möglich, und wir übernehmen den Rest! Von der Datenerfassung bis zur Übermittlung. Aufpreis von einem Drittel auf das Standardpaket.
Rabatt:
Je Mietobjekt bzw. je betrieblichem Objekt gibt es 10 % Nachlass auf das selbstbewohnte Eigenheim!
Späte Auftragserteilung / Datenübergabe:
Vollständige Datenübergabe erst nach dem 31.08.2022 wird mit einem Aufpreis von 50 € netto je Immobilieneinheit abgerechnet; außerdem können wir eine fristgerechte Einreichung dann nicht mehr garantieren. Wir behalten uns abhängig von der Auftragslage vor, Aufträge kurz vor Fristablauf nicht mehr anzunehmen.
Hilfestellung bei der Datenzusammenstellung, Nachfragen des Finanzamtes: 75 €/h