Haben sich durch die Herabsetzung der Steuer die für die Ausübung des Ermessens maßgebenden Umstände geändert, ist die Finanzbehörde von Amts wegen verpflichtet, neue Ermessensentscheidungen zu treffen.

Hintergrund

Die Klägerin hatte für die Jahre 2016 und 2017 keine Steuererklärungen eingereicht. Das Finanzamt schätzte daher die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO und erließ unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Bescheide. Zugleich setzte das Finanzamt Verspätungszuschläge fest. Die Klägerin legte Einspruch ein und nahm auf die dem Finanzamt am gleichen Tag auf elektronischem Weg übermittelten Steuererklärungen Bezug.

Nach der Durchführung der Einspruchsverfahren gegen die Steuerbescheide und Verspätungszuschläge, bei denen das Finanzamt lediglich den Verspätungszuschlag für das Jahr 2016 herabsetzte, hat die Klägerin Klage erhoben. Das Finanzamt hat daraufhin die Steuer in den nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheiden für 2016 und 2017 erklärungsgemäß festgesetzt. Die bisher festgesetzte Verspätungszuschläge ließ es unverändert bestehen.

Die Klägerin verfolgte ihre Klage bezüglich der Verspätungszuschläge weiter. Sie war der Meinung, es sei rechtswidrig, Verspätungszuschläge nicht neu zu bemessen, wenn im Rahmen des Klageverfahrens die Steuer herabgesetzt werde.

Entscheidung

Das FG hat entschieden, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Festsetzung von Verspätungszuschlägen für 2016 und 2017 zwar vorgelegen hätten, jedoch habe das Finanzamt sein Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt.

Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 152 Abs. 1 Satz 1 AO und § 152 Abs. 1 Satz 2 AO (alte Fassung) erfüllt, hat das Finanzamt nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob es einen Verspätungszuschlag festsetzt (sog. Entschließungsermessen) und wie hoch es ihn unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen des § 152 Abs. 2 AO alte Fassung festsetzt (sog. Auswahlermessen).

Die Klägerin habe ihre Steuererklärungen für 2016 und 2017 nicht innerhalb der gesetzlichen Abgabefristen abgegeben. Das Finanzamt habe daher Verspätungszuschläge festsetzen dürfen. Die Festsetzungen der Verspätungszuschläge in den geänderten Steuerbescheiden seien jedoch ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig, denn im Falle der Herabsetzung der festgesetzten Steuer, auf die sich der Verspätungszuschlag bezieht, habe der Betroffene einen Rechtsanspruch auf wiederholte Prüfung. Das Finanzamt sei von Amts wegen verpflichtet, eine vollständig neue Ermessensentscheidung zu treffen, denn durch die Herabsetzung der Steuerschuld hätten sich die für die Ausübung des Ermessens maßgebenden Umstände geändert, sodass die Festsetzung des Verspätungszuschlags rechtswidrig geworden sei. Das Ergebnis der Überprüfung sei dem Betroffenen mitzuteilen und zu begründen.

Der jeweilige Hinweis in den geänderten Steuerbescheiden, der bisher festgesetzte Verspätungszuschlag bleibe unverändert bestehen, beinhalte zwar die Ablehnung einer (weiteren) Herabsetzung der Verspätungszuschläge. Darüber hinausgehende Erläuterungen zur Ausfüllung des bestehenden Ermessens zum jeweiligen Verspätungszuschlag enthielten die Festsetzungen aber nicht, obwohl solche Erläuterungen für die Darlegung etwa angestellter Ermessenserwägungen erforderlich seien.