von redakteur | Jan. 15, 2025 | Kanzlei News Blog
Hat der Erblasser Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen abgetreten, erhöht sich der Nachlass um einen Sachleistungsanspruch der Erben gegen das Bestattungsunternehmen. Die Kosten der Bestattung sind im vollen Umfang als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd zu berücksichtigen.
Hintergrund
Der Kläger und seine Schwester erbten im Jahr 2019 das Vermögen ihrer verstorbenen Tante. Diese hatte eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen und die Versicherungsleistung an ein Bestattungsunternehmen abgetreten, um die Kosten ihrer Bestattung zu decken.
Nach dem Tod stellte das Bestattungsunternehmen eine Rechnung von 11.653,96 EUR aus, wovon die Sterbegeldversicherung 6.864,82 EUR übernahm. Das Finanzamt rechnete den Betrag von 6.864 EUR als Sachleistungsanspruch den Erben zu, wobei es den Erbwert abzüglich der Schulden und Pauschalen berechnete.
Der Kläger wollte verhindern, dass die Bestattungsleistungen in die Erbschaftsteuer einbezogen werden. Alternativ wollte er, dass die über den Pauschbetrag hinausgehenden Erbfallkosten voll berücksichtigt werden.
Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten den Antrag als unbegründet ab.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Entscheidung des Finanzgerichts aufgehoben.
Der BFH entschied, dass:
- Der Sachleistungsanspruch durch die Sterbegeldversicherung den Nachlass erhöht.
- Die von der Sterbegeldversicherung ausgezahlten 6.894 EUR zum steuerpflichtigen Erwerb gehören und nicht steuerfrei sind.
- Die Bestattungskosten jedoch vollständig als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind.
Die Feststellungen des Finanzgerichts (FG) reichten im Urteilsfall nicht aus, um die Höhe der insgesamt zu berücksichtigenden Nachlassverbindlichkeiten abschließend zu bestimmen, sodass das Verfahren zurückverwiesen wurde. Diese Feststellungen wird das FG im zweiten Rechtsgang noch treffen müssen.
von redakteur | Jan. 15, 2025 | Kanzlei News Blog
Wir sind eine moderne Sozietät bestehend aus insgesamt zwei Steuerberatern und einem qualifizierten Mitarbeiterteam. Wir betreuen überwiegend regionale kleine und mittelständische Unternehmen. Unser Schwerpunkt liegt hierbei in der Steuerberatung.
Um unserem nachhaltigen Wachstum gerecht zu werden, suchen wir ab sofort:
Steuerfachangestellte
für die Bereiche
- Finanzbuchführung
- Steuererklärungen / Jahresabschlusserstellung
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von redakteur | Dez. 11, 2024 | Kanzlei News Blog
Der Nachweis des Zugangs einer E-Mail erfordert eine Lesebestätigung. Der bloße Versand beweist weder den Zugang noch das Lesen der E-Mail.
Hintergrund
In einem Rechtsstreit ging es um die Frage des Zugangs einer E-Mail mit einem Dateianhang, der notwendige Unterlagen zu einem Unfallereignis enthielt.
Die Beklagte hatte bestritten, von der E-Mail Kenntnis erlangt und die Dateianhänge geöffnet zu haben.
Entscheidung
Das Oberlandesgericht (OLG) entschied, dass der bloße Nachweis, dass eine E-Mail versendet wurde, nicht automatisch bedeutet, dass sie auch beim Empfänger angekommen ist. Es gibt also keinen automatischen Beweis dafür, dass der Empfänger die E-Mail tatsächlich erhalten hat.
Trotz des ordnungsgemäßen Versands der E-Mail ist es aus technischen Gründen möglich, dass die E-Mail den Empfänger nicht erreicht. In seltenen Fällen könne es vorkommen, dass eine E-Mail beim Versender als korrekt übermittelt angezeigt wird, obwohl sie beim Empfänger gar nicht angekommen ist.
Der Empfang einer E-Mail auf dem Gerät des Adressaten ist kein Beweis dafür, dass der Empfänger die E-Mail zur Kenntnis genommen und gelesen hat. Um einen gerichtsfesten Nachweis des Empfangs und der Kenntnisnahme erbringen zu können, hätte der Absender in seinem Mailprogramm eine Lesebestätigung einrichten müssen. Die meisten Mailprogramme bieten dafür eine Option an. Die Lesebestätigung belegt zweifelsfrei, dass die E-Mail nicht nur beim Empfänger angekommen ist, sondern von diesem auch geöffnet wurde.
von redakteur | Dez. 11, 2024 | Kanzlei News Blog
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von redakteur | Dez. 11, 2024 | Kanzlei News Blog
Ein Arbeitgeber darf einen Mitarbeiter auch dann nicht von einer Detektei überwachen lassen, wenn er eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit vermutet. Denn das stellt eine rechtswidrige Überwachung dar. Der Mitarbeiter hat Anspruch auf Schadensersatz.
Hintergrund
Der Arbeitnehmer war seit 2009 in verschiedenen Positionen im Vertrieb eines Unternehmens bzw. dessen Rechtsvorgängers beschäftigt.
Im vorliegenden Verfahren stritten die Parteien über die Wirksamkeit der außerordentlichen, fristlosen Kündigung des Arbeitnehmers sowie über einen Entschädigungsanspruch wegen seiner Überwachung durch eine Detektei.
Der Kündigung des Vertrieblers waren bereits zuvor diverse unwirksame Kündigungen vorausgegangen, die das Arbeitsverhältnis nicht beendeten.
Am 4.2.2022 meldete er sich wegen einer Verletzung krank, da er auf der Treppe gestolpert sei. Mit einer Folgebescheinigung war er rund einen Monat arbeitsunfähig krankgeschrieben.
Der Arbeitgeber ließ den Arbeitnehmer in der Zeit vom 25.2.2022 bis zum 4.3.2022 durch eine Detektei überwachen. Diese notierte dabei auch Wahrnehmungen hinsichtlich seines Gesundheitszustandes, z. B. dass er sein Bein nachzog. Insgesamt war der Arbeitgeber nach dem Bericht der Detektei jedoch davon überzeugt, dass die Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht war und kündigte dem Arbeitnehmer. Die Kündigungsschutzklage war in der Vorinstanz erfolgreich.
Vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) ging es nur noch um die Rechtmäßigkeit des Schadensersatzanspruchs aufgrund der erfolgten Überwachung.
Entscheidung
Das BAG bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Zu Recht habe das Landesarbeitsgericht (LAG) dem Arbeitnehmer einen immateriellen Schadenersatz zugesprochen. Auch an der Höhe hatte es nichts auszusetzen.
In der Begründung stellte das BAG fest, dass ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung vorlag. Bei der Dokumentation des sichtbaren Gesundheitszustands des Arbeitnehmers, insbesondere seines Gangs, habe es sich zum Teil um Gesundheitsdaten i.S.d. DSGVO gehandelt.
Der Arbeitgeber hat als Verantwortlicher im Rahmen der Observation ohne Einwilligung des Arbeitnehmers dessen Gesundheitsdaten verarbeitet. Das war nach Meinung des obersten Arbeitsgerichts jedoch im konkreten Fall nicht erforderlich. Der Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nicht durch begründete Zweifel erschüttert.
Durch die rechtswidrige Observation hat der Arbeitnehmer nach Meinung des BAG auch einen immateriellen Schaden erlitten. Durch die mehrtägige Überwachung und die heimliche Beobachtung ist der Verlust von Kontrolle und die daraus folgende Befürchtung weiterer Überwachung selbsterklärend und bedürften keiner weiteren näheren Darlegung.
Der Betrag von insgesamt 1.500 EUR ist auch im Ergebnis angemessen.
von redakteur | Dez. 11, 2024 | Kanzlei News Blog
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Trotz Belegvorhaltepflicht fordern Finanzämter oftmals Unterlagen z. B. Mietverträge im Veranlagungsverfahren an. Allein mit Hinweis auf den Datenschutz bzw. die DSGVO kann eine solche Vorlage nicht wirksam verweigert werden.
Hintergrund
Mit Einreichung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2018 und 2019 wurden dem Finanzamt für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) diverser vermieteter Objekte u. a. Aufstellungen
- der gesammelten Mieteinnahmen,
- der Abschreibung,
- der Verwaltungs- und der Instandhaltungsaufwendungen sowie
- sonstiger Aufwendungen
für das jeweilige Objekt vorgelegt.
Das Finanzamt forderte im Rahmen der Erklärungsbearbeitung Kopien der
- aktuellen Mietverträge,
- Nebenkostenabrechnungen sowie
- Nachweise über geltend gemachte Erhaltungsaufwendungen
an.
Die Klägerin reichte lediglich eine Aufgliederung der Brutto- und Nettomieteinnahmen mit geschwärzten Namen der Mieter sowie der Betriebskosten für verschiedene Wohnungen und Unterlagen über die Instandhaltungsaufwendungen vor.
Nicht eingereicht wurden die angeforderten Mietverträge und Nebenkostenabrechnungen. Die Offenlegung dieser Unterlagen sei im Hinblick auf die Grundsätze der DSGVO ohne vorherige Einwilligung der Mieter nicht möglich.
Das Finanzamt forderte die Klägerin unter Hinweis auf die Mitwirkungspflichten zur Vorlage der Mietverträge und ggf. der Schreiben über Mietänderungen zum Zwecke der Prüfung der in der Steuererklärung gemachten Angaben auf.
Nach erfolglosem Einspruch der Klägerin landete der Fall vor dem Finanzgericht (FG). Das FG bejahte die vom Finanzamt angenommene Pflicht zur Vorlage von Mietverträgen und Nebenkostenabrechnungen.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Zutreffend habe das Finanzamt die Vorlage von Mietverträgen verlangen dürfen.
Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde auf Verlangen Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen. Die Vorlagenaufforderung ist ein Verwaltungsakt und steht im Ermessen der Verwaltung.
Die im Ermessen stehende Anforderung von Mietverträgen zur Kontrolle der steuererheblichen Verhältnisse beurteilt der BFH als rechtens. In der Anforderung der Mietverträge liegt kein Ermessensfehler, da nur hierüber zuverlässig eine Klärung der steuerlichen Verhältnisse möglich ist. Das Finanzamt musste sich nicht direkt an die Mieter wenden.
Die Offenlegung der Mieterdaten war auch nicht unmöglich, da hierin keine rechtswidrige Verarbeitung zu sehen ist. Die Klägerin war zur Offenlegung der personenbezogenen Daten ihrer Mieter – ohne deren Zustimmung – berechtigt.
Das Finanzamt durfte die Daten aus den Mietverträgen auch verarbeiten, weil die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse erfolgte.
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Wurde eine Kaufpreisaufteilung bezüglich Grund und Boden und Gebäude im Kaufvertrag vorgenommen, sind diese vereinbarten und bezahlten Anschaffungskosten grundsätzlich auch der Besteuerung zugrunde zu legen.
Hintergrund
Im Streitjahr erwarben die Kläger eine Eigentumswohnung (ETW) zu Miteigentum in gleichen Anteilen.
Im notariellen Kaufvertrag war geregelt, dass von dem Kaufpreis von 495.000 EUR
- 000 EUR auf den Grund und Boden und
- 000 EUR auf das Gebäude entfallen.
Für die Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage gingen die Kläger davon aus, dass von den Anschaffungskosten der ETW ein prozentualer Anteil von 61,96 % auf den Gebäudeteil entfalle (307.000 zu 495.000).
Bei der Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage hat das Finanzamt die Aufteilung des Kaufpreises nach der Arbeitshilfe des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) zur Aufteilung des Grundstückskaufpreises berechnet und nahm an, dass Kaufpreisanteile von 57,16 % auf den Grund und Boden und von 42,84 % auf das das Gebäude entfallen würden.
Nach erfolglosem Einspruch wollen die Kläger im Klageverfahren weiter die im Kaufvertrag geregelte Aufteilung durchsetzen.
Entscheidung
Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben. Die Höhe der Gebäude-AfA richtet sich nach den Anschaffungskosten für das Gebäude.
Wurde eine Kaufpreisaufteilung im Kaufvertrag vorgenommen, ist diese grundsätzlich auch der Besteuerung zugrunde zu legen. Nach Auffassung des FG bestehen keine Zweifel an der vertraglichen Aufteilung des Kaufpreises. Die Einwendung des Finanzamts, dass die vertragliche Aufteilung nicht anzuerkennen sei, ist nach Meinung des FG unzutreffend.
Die Abweichung zwischen der im notariellen Vertrag vereinbarten AfA-Bemessungsgrundlage und der von einem Sachverständigengutachten ermittelten AfA-Bemessungsgrundlage beträgt im Streitfall 4,49 % und ist nach Auffassung des FG unbeachtlich, da sie unter 10 % liegt.
Diese Abweichung wird mit der „natürlichen“ Marktspanne begründet, die dazu führt, dass selbst im Rahmen von Kaufpreisverhandlungen unterschiedliche Preise für ähnliche Immobilien erzielt werden.
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