von redakteur | Aug. 18, 2026 | Kanzlei News Blog
Wir sind eine moderne Sozietät bestehend aus insgesamt zwei Steuerberatern und einem qualifizierten Mitarbeiterteam. Wir betreuen überwiegend regionale kleine und mittelständische Unternehmen. Unser Schwerpunkt liegt hierbei in der Steuerberatung.
Um unserem nachhaltigen Wachstum gerecht zu werden, suchen wir ab sofort:
Steuerfachangestellte
für die Bereiche
• Finanzbuchführung
• Steuererklärungen / Jahresabschlusserstellung
Bitte richten Sie Ihre Bewerbung an:
Postalisch:
Kanzlei Grunow
Steuerberater Wirtschaftsberater
Schobüller Weg 18
25813 Husum
Digital:
s.grunow@kanzleigrunow.de
von redakteur | Aug. 18, 2026 | Kanzlei News Blog
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von redakteur | Aug. 18, 2026 | Kanzlei News Blog
Der Bundesfinanzhof (BFH) stellt klar, dass Erbschaftsteuer in Ausnahmefällen aus Billigkeitsgründen herabgesetzt oder auf 0 EUR festgesetzt werden kann. Dies kommt nur in Betracht, wenn der Erbe trotz des Erbes tatsächlich nicht bereichert ist und ihn daran kein eigenes Verschulden trifft.
Hintergrund
Der Kläger war aufgrund eines handschriftlichen Testaments eines entfernten Verwandten als Miterbe eingesetzt worden. In Unkenntnis dieses Testaments erteilte das Amtsgericht den gesetzlichen Erbinnen einen Erbschein. Nach einem jahrelangen Rechtsstreit wurde dieser Erbschein für unwirksam erklärt und der Kläger damit zum Miterben. In der Zwischenzeit hatten die gesetzlichen Erbinnen das Erbe allerdings verbraucht.
Mit dem Finanzamt entstand Streit darüber, ob Erbschaftsteuer festzusetzen sei. Das Finanzgericht hielt die Festsetzung zwar dem Grunde nach für rechtmäßig, nahm jedoch an, dass das Finanzamt die Steuer aus sachlichen Billigkeitsgründen auf 0 EUR festsetzen müsse.
Entscheidung
Der BFH bestätigt, dass eine abweichende Festsetzung der Erbschaftsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen möglich ist. Bestimmte Vermögenswerte können dabei unberücksichtigt bleiben, wenn die Steuererhebung im Einzelfall unbillig, also ungerecht erscheint.
Bei der Erbschaftsteuer gelten jedoch besonders strenge Anforderungen:
•
Eine abweichende Festsetzung ist nur ausnahmsweise zulässig.
•
Sie setzt voraus, dass der Erbe aus dem Erbe tatsächlich keine Bereicherung erfährt.
•
Der Erbe darf daran kein eigenes Verschulden tragen.
Die Klage war dem Grunde nach erfolgreich; im weiteren Verfahren muss das Finanzgericht nun umfassend prüfen, ob der Kläger trotz des Erbes wirtschaftlich nicht bereichert ist und ob die Voraussetzungen für eine Billigkeitsmaßnahme im konkreten Fall vorliegen.
von redakteur | Aug. 18, 2026 | Kanzlei News Blog
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zu klären, ob nach der Übernahme eines zweiten Betriebs durch einen Einzelunternehmer ein einheitlicher Gewerbebetrieb vorliegt. Die Entscheidung ist wichtig für die Gewerbesteuer, weil sie beeinflusst, wie Einkünfte und Freibeträge zugeordnet werden. Der BFH hat das bisherige Urteil aufgehoben, weil wesentliche Feststellungen zum tatsächlichen Geschäftsmodell fehlten.
Hintergrund
Der Kläger betrieb einen Großhandel mit Altmaterialien und Reststoffen. Seine Mutter führte unter derselben Adresse einen Großhandel mit Rohprodukten („Schrotthandel“). Beide nutzten denselben Betriebshof mit nur einer Zufahrt.
Nach dem Tod der Mutter übernahm der Kläger auch deren Schrotthandel und führte beide Tätigkeiten weiter. Das Finanzamt ging nach einer Außenprüfung davon aus, dass seit der Übernahme nur noch ein einheitlicher Gewerbebetrieb vorliege.
Einspruch und Klage des Unternehmers gegen diese Einstufung blieben beim Finanzgericht zunächst ohne Erfolg.
Entscheidung
Der BFH hat der Klage stattgegeben und das Urteil des Finanzgerichts (FG) aufgehoben.
Für die Frage, ob ein oder mehrere Gewerbebetriebe vorliegen, kommt es darauf an,
•
ob die Tätigkeiten inhaltlich gleich oder verschieden sind,
•
ob sie wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell miteinander verbunden sind.
Ein Einzelunternehmer kann grundsätzlich mehrere getrennte Gewerbebetriebe haben. Üben dieselbe Person gleichartige Tätigkeiten aus, wird allerdings vermutet, dass ein einheitlicher Betrieb vorliegt – es sei denn, besondere Umstände sprechen dagegen.
Geht ein Gewerbebetrieb vollständig auf einen anderen Unternehmer über, gilt er beim bisherigen Unternehmer als beendet und beim neuen Unternehmer als neu gegründet, sofern er nicht mit einem bereits bestehenden Betrieb zusammengeführt wird.
Im konkreten Fall fehlten aber entscheidende Feststellungen dazu,
•
welche Metalle und Reststoffe jeweils angekauft wurden,
•
wie diese verarbeitet oder aufbereitet wurden (z.B. Sortieren, Zerkleinern, weitere Verarbeitung),
•
in welchem Zustand die Waren jeweils wieder verkauft wurden.
Ohne diese Details kann nicht sicher beurteilt werden, ob tatsächlich ein einheitlicher Betrieb vorliegt oder zwei getrennte Gewerbebetriebe. Deshalb wurde die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen, das den Sachverhalt nun weiter aufklären und erneut entscheiden muss.
von redakteur | Aug. 18, 2026 | Kanzlei News Blog
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von redakteur | Aug. 18, 2026 | Kanzlei News Blog
Ein Unternehmer kann die Umsatzsteuer (Vorsteuer) für einen hochmotorisierten Luxussportwagen nicht abziehen, wenn dieser im Wesentlichen der repräsentativen Darstellung und privaten Nutzung dient. Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg wertet solche Fahrzeuge als unangemessenen Repräsentationsaufwand, für den ein steuerliches Abzugsverbot gilt – dadurch entfällt auch der Vorsteuerabzug.
Hintergrund
Ein Unternehmer (Kläger) kaufte einen hochmotorisierten Luxussportwagen, ließ ihn auf sich zu und schloss anschließend einen Mietvertrag zur Vermietung des Fahrzeugs ab. Die Mehrwertsteuer (Vorsteuer), die beim Kauf sowie bei den laufenden Fahrzeugkosten angefallen war, machte er in seinen Umsatzsteuer-Voranmeldungen gegenüber dem Finanzamt geltend.
Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung verweigerte das Finanzamt jedoch den Vorsteuerabzug. Die Begründung: Das Fahrzeug sei seiner Art nach ausschließlich zu Werbezwecken und als repräsentatives Prestigeobjekt angeschafft worden. Es handele sich damit um unangemessenen Repräsentationsaufwand, der steuerlich nicht abzugsfähig sei.
Ein Einspruch des Klägers gegen diese Entscheidung blieb erfolglos.
Entscheidung
Das FG Berlin-Brandenburg hat der Klage nur teilweise stattgegeben und den Vorsteuerabzug für die Anschaffung des Luxussportwagens abgelehnt.
Grundsätzlich gilt: Wenn ein Aufwand im Einkommensteuerrecht nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden darf, ist auch die darauf entfallende Vorsteuer nicht erstattungsfähig.
Im Einkommensteuerrecht besteht ein solches Abzugsverbot insbesondere für sogenannte Repräsentationsaufwendungen – also Kosten, bei denen offensichtlich ist, dass sie die private Lebensführung berühren oder dazu dienen, Geschäftspartner zu unterhalten.
Dazu zählte das FG den hochmotorisierten Luxussportwagen – unabhängig davon, wie der Kläger das Fahrzeug tatsächlich genutzt hat. Entscheidend ist nämlich nicht die konkrete Nutzung im Einzelfall, sondern die typische Eignung des Fahrzeugs.
Da der Erwerb des Luxussportwagens als Repräsentationsaufwand und somit ertragsteuerlich als nicht abzugsfähiger Aufwand eingestuft wird, ist die darauf entfallende Vorsteuer im Streitfall nicht abziehbar.