von redakteur | Jan. 15, 2025 | Kanzlei News Blog
Wir sind eine moderne Sozietät bestehend aus insgesamt zwei Steuerberatern und einem qualifizierten Mitarbeiterteam. Wir betreuen überwiegend regionale kleine und mittelständische Unternehmen. Unser Schwerpunkt liegt hierbei in der Steuerberatung.
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von redakteur | Jan. 15, 2025 | Kanzlei News Blog
In niedrig verzinslichen Darlehen liegt die Gefahr der Annahme einer schenkungsteuerpflichtigen freigebigen Zuwendung. Bei Darlehensgewährung auf unbestimmte Zeit ist der Zinsvorteil auf Grundlage eines Zinssatzes von 5,5 % zu ermitteln, es sei denn, es steht ein anderer Zinssatz fest. Auch ein niedrigerer Vergleichszinssatz der Bundesbank kann als marktüblicher Wert herangezogen werden.
Hintergrund
Der Erblasser A, der 2007 verstarb, hinterließ sein Erbe seiner Schwester B als Vorerbin und seinem leiblichen Sohn als Nacherbe. Die minderjährige uneheliche Tochter C des Erblassers wurde im Testament nicht berücksichtigt und hatte einen Pflichtteilsanspruch von ca. 2 Millionen Euro.
In einem Prozessvergleich einigte sich C, vertreten durch einen Ergänzungspfleger, mit dem Sohn auf einen Darlehensvertrag zu einem Zinssatz von 1 %. Das Darlehen galt rückwirkend ab dem 1.1.2016 als ausgezahlt, obwohl es erst am 23.03.2017 durch einen amtsgerichtlichen Beschluss wirksam wurde. Die Darlehenshöhe betrug nach Abzug von Vorzahlungen ca. 1,875 Millionen Euro.
Das Finanzamt sah in der niedrigen Verzinsung eine freigebige Zuwendung, da der marktübliche Zinssatz (5,5 %) deutlich höher war und stufte das Darlehen als steuerschädliche Schenkung ein.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht ein Darlehen mit einem ungewöhnlich niedrigen Zinssatz als freigebige Schenkung an. Statt des üblichen Zinssatzes von 5,5 % wurde ein niedrigerer Zinssatz zur Berechnung des Zinsvorteils verwendet.
Ein solches Darlehen wird als freigebige Zuwendung betrachtet, da es teilweise unentgeltlich gewährt wird. Der BFH entschied, dass sowohl die Schwester des Klägers als auch der Rechtsanwalt als Ergänzungspfleger bei einem Zinssatz von 1 % bewusst war, dass das Darlehen teilweise unentgeltlich war. Wichtig ist, dass der subjektive Wille zur Freigebigkeit vorhanden ist, unabhängig davon, ob der Ergänzungspfleger zivilrechtlich korrekt handelte.
Bei niedrig verzinsten Darlehen wird die schenkungsteuerliche Zinsdifferenz zwischen dem vereinbarten Zinssatz und dem Zinssatz nach § 15 Abs. 1 BewG berechnet. Dieser Zinssatz beträgt in der Regel 5,5 %, es sei denn, es steht ein anderer Wert fest.
Im vorliegenden Fall nahm der BFH einen anderen Zinssatz von 2,81 % an.
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von redakteur | Jan. 15, 2025 | Kanzlei News Blog
Es können nur solche vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Fahrzeugs als Einzelkosten mindern, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung erfasst wären.
Hintergrund
Der Kläger erzielte im Streitjahr 2017 u.a. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Er hat einen Dienstwagen, den er auch privat nutzt. Die private Nutzung ermittelt er mithilfe der 1%-Methode. In seiner Steuererklärung wollte er den geldwerten Vorteil, um verschiedene Kosten senken.
Dazu gehören:
- Maut, Fähr, Benzin- und Parkkosten
- Abschreibung für einen selbst angeschafften Fahrradträger
Diese Ausgaben entstanden durch private Urlaubsreisen und Fahrten. Das Finanzamt hat die Senkung des geldwerten Vorteils abgelehnt. Auch das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Mannes abgewiesen.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt und die Revision zurückgewiesen. Er entschied, dass die privaten Kosten, die der Mann getragen hat, den geldwerten Vorteil nicht mindern.
Die aktuelle Rechtslage besagt:
- Der geldwerte Vorteil kann nur dann gemindert werden, wenn er an den Arbeitgeber Zahlungen für diese Nutzung leistet.
- Der geldwerte Vorteil besteht im Wert der Nutzung, abzüglich des gezahlten Nutzungsentgelts.
Die speziellen Aspekte des Falles:
- Der Mann hat Kosten übernommen, die keine vertraglich vereinbarten Nutzungsentgelte
- Diese Kosten werden rechtlich nicht als Übernahme durch den Arbeitgeber eingeschätzt, die den Vorteil mindern könnten.
- Kosten wie Maut- und Fährgebühren oder die Abschreibung des Fahrradträgers gelten als unabhängige geldwerte Vorteile, die nicht durch die 1 %-Regelung abgedeckt sind.
Hinweis:
1 %-Regelung: Eine Methode, um den Wert der privaten Nutzung eines Firmenwagens zu ermitteln. Der private Nutzungsanteil wird mit 1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs pro Monat pauschal angesetzt.
Zusammenfassend bedeutet das, dass solche selbst getragenen Aufwendungen den privaten Vorteil nicht reduzieren können.
von redakteur | Jan. 15, 2025 | Kanzlei News Blog
Eine tarifliche Regelung, die für Überstundenzuschläge das Überschreiten der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten voraussetzt, diskriminiert Teilzeitbeschäftigte. Betroffene Arbeitnehmerinnen haben zudem eine Entschädigung wegen mittelbarer Geschlechtsdiskriminierung.
Hintergrund
Eine Pflegekraft arbeitete in Teilzeit mit 40 % für einen ambulanten Dialyseanbieter. Laut Tarifvertrag sind Überstunden, die über die reguläre monatliche Arbeitszeit einer Vollzeitkraft hinausgehen und nicht durch Freizeit ausgeglichen werden, mit einem 30% Zuschlag zu vergüten. Alternativ zu einer Auszahlung des Zuschlags ist eine Honorierung durch entsprechende Zeitgutschriften im Arbeitszeitkonto vorgesehen.
Doch der Arbeitgeber hielt sich bei der Teilzeitkraft nicht an diese Regelung: Die Pflegekraft hatte bis März 2018 ein Arbeitsguthaben von 129 Stunden und 24 Minuten, ohne eine entsprechende Vergütung oder Zeitgutschrift zu erhalten.
Sie fühlte sich benachteiligt und argumentierte, dass Teilzeitbeschäftigte ungerecht behandelt werden, da es keinen anteiligen Überstundenzuschlag für Teilzeitkräfte gibt. Zudem sah sie eine indirekte Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, da 90 % der Teilzeitkräfte Frauen sind. Sie verklagte ihren Arbeitgeber und verlangte eine Zeitgutschrift von 38 Stunden und 49 Minuten sowie eine Entschädigung.
Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab der Pflegekraft in ihrem Anliegen Recht und gewährte ihr die geforderte Zeitgutschrift. Zudem wurde dem Arbeitgeber auferlegt, eine Entschädigung in Höhe von 250 EUR zu zahlen.
Das Gericht stellte fest:
- Die bestehende Tarifregelung benachteiligt Teilzeitkräfte, da sie keinen anteiligen Überstundenzuschlag bietet. Dadurch verstößt sie nicht nur gegen das Diskriminierungsverbot von Teilzeitbeschäftigten, sondern auch gegen das allgemeine Prinzip der Gleichbehandlung am Arbeitsplatz.
- Ein gerechtfertigter Grund für diese Ungleichbehandlung war nicht erkennbar. Teilzeitbeschäftigte erbringen die gleiche Arbeit wie Vollzeitkräfte und sollten daher auch für geleistete Überstunden entsprechend vergütet werden.
- Der Entschädigungsbetrag soll sowohl den immateriellen Schaden der Betroffenen ausgleichen als auch eine abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber entfalten.
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