von redakteur | Feb. 18, 2026 | Kanzlei News Blog
Wir sind eine moderne Sozietät bestehend aus insgesamt zwei Steuerberatern und einem qualifizierten Mitarbeiterteam. Wir betreuen überwiegend regionale kleine und mittelständische Unternehmen. Unser Schwerpunkt liegt hierbei in der Steuerberatung.
Um unserem nachhaltigen Wachstum gerecht zu werden, suchen wir ab sofort:
Steuerfachangestellte
für die Bereiche
- Finanzbuchführung
- Steuererklärungen / Jahresabschlusserstellung
Bitte richten Sie Ihre Bewerbung an:
Postalisch:
Kanzlei Grunow
Steuerberater Wirtschaftsberater
Schobüller Weg 18
25813 Husum
Digital:
s.grunow@kanzleigrunow.de
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von redakteur | Feb. 18, 2026 | Kanzlei News Blog
Das Bundesfinanzministerium hat sein Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geändert. Ziel ist mehr Klarheit bei Auslandseinsätzen und Freistellungen von Arbeitnehmern.
Hintergrund DBA regeln, welcher Staat das Recht hat, Einkünfte zu besteuern, wenn Menschen grenzüberschreitend arbeiten. Sie sollen verhindern, dass Einkommen in mehreren Staaten gleichzeitig besteuert wird. Besonders relevant sind diese Abkommen für Arbeitnehmer, die vorübergehend im Ausland tätig sind oder von einem Unternehmen ins Ausland entsandt werden.
Zur einheitlichen Anwendung der DBA veröffentlicht das Bundesministerium der Finanzen (BMF) regelmäßig sogenannte BMF-Schreiben. Darin wird erläutert, wie die steuerlichen Vorschriften in der Praxis anzuwenden sind. Ein solches Schreiben zur Besteuerung von Arbeitslohn wurde nun geändert und ergänzt.
Was das Schreiben regelt
Im Mittelpunkt der Änderungen steht die Frage, welchem Staat der Arbeitslohn steuerlich zuzuordnen ist. Das betrifft insbesondere Fälle, in denen Arbeitnehmer grenzüberschreitend eingesetzt werden oder während einer Kündigungsphase freigestellt sind, aber weiterhin Lohn erhalten.
Künftig kommt beispielsweise einer Arbeitgeberbescheinigung über die Kostentragung eine besondere Bedeutung zu. Bestätigt der Arbeitgeber, dass die Lohnkosten vollständig vom ausländischen Einsatzunternehmen getragen werden, gilt dies regelmäßig als Hinweis darauf, dass die Tätigkeit im Interesse dieses Unternehmens erfolgt. Dadurch soll die steuerliche Zuordnung vereinfacht werden.
Neu aufgenommen wurden u.a. Regelungen zur Besteuerung von Arbeitslohn während widerruflicher oder unwiderruflicher Freistellungen. Der gezahlte Arbeitslohn wird dabei grundsätzlich dem Staat zugeordnet, in dem die Tätigkeit ohne die Freistellung ausgeübt worden wäre. Damit schafft das Schreiben mehr Rechtssicherheit für solche Übergangsphasen.
Ab wann die Regeln gelten Die Änderungen sind überwiegend ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden. Einzelne Neuregelungen gelten bereits ab 2024 oder erst ab 2026. Hier gibt das BMF-Schreiben genaue Informationen.
In offenen Fällen können die Regelungen auf Antrag auch rückwirkend angewendet werden.
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Das Bundesfinanzministerium erleichtert die umsatzsteuerliche Behandlung unentgeltlich abgegebener Wärme. Künftig kann pauschal ein Wert von 3 Cent pro Kilowattstunde angesetzt werden.
Hintergrund Unternehmen müssen Umsatzsteuer nicht nur auf Verkäufe erheben, sondern auch dann, wenn sie Leistungen unentgeltlich abgeben. Das betrifft zum Beispiel Betriebe, die selbst erzeugte Wärme kostenlos an andere weitergeben – etwa an verbundene Unternehmen, Mieter oder für private Zwecke. In solchen Fällen muss für die Umsatzsteuer eine sog. Bemessungsgrundlage ermittelt werden, also ein fiktiver Wert der abgegebenen Wärme.
Bislang konnte dieser Wert häufig anhand eines bundesdurchschnittlichen Arbeitspreises für Wärme ermittelt werden, der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht wurde. Diese Daten stehen jedoch nicht mehr zur Verfügung. Eine Berechnung auf dieser Grundlage ist daher nicht mehr möglich.
Neue Vereinfachungsregelung
Um Unternehmen dennoch eine einfache und praktikable Lösung zu ermöglichen, hat das Bundesministerium der Finanzen eine neue Vereinfachungsregelung eingeführt. Danach wird es aus umsatzsteuerlicher Sicht nicht beanstandet, wenn die Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wärmeabgabe auch bei fehlendem Fernwärmeanschluss durch einen Ansatz eines fiktiven Verkaufserlöses i. H. von 3 Cent pro Kilowattstunde ermittelt wird.
Änderung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass Die Vereinfachung wurde direkt im Umsatzsteuer-Anwendungserlass verankert. Dort ist nun ausdrücklich geregelt, dass die unentgeltliche Wärmeabgabe aus Vereinfachungsgründen mit 3 Cent pro Kilowattstunde bemessen werden kann. Die neuen Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Unternehmen können die Regelung somit auch für noch nicht abgeschlossene Besteuerungszeiträume nutzen.
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