Elektronisch geführtes Fahrtenbuch muss auf Richtigkeit überprüfbar sein

Bei einem elektronischen Fahrtenbuchprogramm ist kein Schutz vor jeglichem Hackangriff erforderlich. Es muss jedoch mit vertretbarem Aufwand auf seine materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein.

Hintergrund

Die Klägerin übersandte dem Finanzamt einen beispielhaften Ausdruck eines Fahrtenbuchs eines Mitarbeiters mit der Bitte um Erteilung einer verbindlichen Auskunft zu dessen Ordnungsmäßigkeit. Das Finanzamt entschied, dass die gewünschte Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit der geführten Fahrtenbücher nicht erteilt werden könne, da es sich bei dem verwendeten Programm nicht um ein speziell entwickeltes Fahrtenbuchprogramm handele, sondern um ein dokumentenorientiertes, verteiltes Datenbanksystem.

Die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit elektronischer Fahrtenbücher bleibe immer einer Einzelfallprüfung vorbehalten. Nach erfolglosem Einspruch beantragte die Klägerin mit ihrer Klage das Finanzamt zu verpflichten, eine verbindliche Auskunft zu erteilen, in der die vorgelegten Ausdrucke als ordnungsgemäßes Fahrtenbuch anerkannt würden.

Entscheidung

Das FG hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen, da die erteilte Anrufungsauskunft des Finanzamts rechtmäßig sei und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Neubescheidung des Antrags auf Erteilung einer Anrufungsauskunft mit dem von ihr beantragten Inhalt. Das FG entscheidet grundsätzlich auch über den Inhalt der Anrufungsauskunft. Allerdings beschränkt sich die inhaltliche Überprüfung einer Lohnsteueranrufungsauskunft durch das FG nur darauf, ob die gegenwärtige rechtliche Einordnung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts in sich schlüssig und nicht evident rechtsfehlerhaft ist.

Ein Anspruch auf eine inhaltlich andere Auskunft steht der Klägerin nicht zu, weil der entscheidungserhebliche Sachverhalt zutreffend erfasst wurde und die darauf beruhende Auskunft des Finanzamts jedenfalls nicht evident rechtsfehlerhaft ist. In diesem Fall sei Rechtsschutz nur im Rahmen eines Einspruchs gegen lohn- oder einkommensteuerrechtliche Festsetzungen gegeben.

Stellenanzeige: Bewerbung Job für Mitarbeiter/in m/w/d Lohnbuchhaltung, Finanzbuchführung und / oder Jahresabschluss! Wir suchen Sie für unser Team!

Wir sind eine moderne Sozietät bestehend aus insgesamt zwei Steuerberatern und einem qualifizierten Mitarbeiterteam. Wir betreuen überwiegend regionale kleine und mittelständische Unternehmen. Unser Schwerpunkt liegt hierbei in der Steuerberatung.

Um unserem nachhaltigen Wachstum gerecht zu werden, suchen wir ab sofort:

Steuerfachangestellte
für die Bereiche

  • Finanzbuchführung
  • Steuererklärungen / Jahresabschlusserstellung

Bitte richten Sie Ihre Bewerbung an:
Postalisch:
Kanzlei Grunow
Steuerberater Wirtschaftsberater
Schobüller Weg 18
25813 Husum

Digital:
s.grunow@kanzleigrunow.de

So bleibt der Kindergartenzuschuss steuerfrei

Ein Zuschuss des Arbeitgebers für den Kindergarten wird von den Mitarbeitenden als attraktiver Vorteil angesehen. Allerdings sind bestimmte Voraussetzungen zu beachten, damit dieser steuerfrei bleibt.

Kindergartenzuschüsse an Mitarbeitende sind steuerfrei, solange es sich um Leistungen handelt, die zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Eine Entgeltumwandlung ist also ausgeschlossen.

Welche Einrichtungen gefördert werden

Ob die Unterbringung und Betreuung in betrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergärten erfolgen ist unerheblich. Barzuschüsse sind ebenso begünstigt wie der Betriebskindergarten. Vergleichbare Einrichtungen sind etwa

  • Schulkindergärten,
  • Kindertagesstätten,
  • Kinderkrippen,
  • Tages- oder Wochenmütter sowie

Die Einrichtung muss zur Unterbringung und Betreuung von Kindern geeignet sein – die Betreuung allein genügt nicht. Die Unterbringung beinhaltet auch Unterkunft und Verpflegung.

Welche Leistungen nicht gefördert werden

Ermöglichen Arbeitgeberleistungen auch den Unterricht eines Kindes, sind sie hingegen nicht steuerfrei. Das gleiche gilt für Leistungen, die nicht unmittelbar der Betreuung eines Kindes dienen, z. B. die Beförderung des Kindes zwischen Wohnung und Kindergarten.

Nur für nicht schulpflichtige Kinder

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen sind nur möglich, sofern die Kinder nicht schulpflichtig sind. Von nicht schulpflichtigen Kindern kann ausgegangen werden, solange sie noch nicht eingeschult sind. Damit können in den Ländern mit „späten Sommerferien“ auch in den Monaten August und ggf. September (bis zum Tag der Einschulung) die Kindergartenzuschüsse ohne Weiteres steuerfrei ausgezahlt werden.

Arbeitgeber und Mitarbeiter haben Aufzeichnungs- und Nachweispflichten

Mitarbeitende müssen dem Arbeitgeber die Zahlungen an den Kindergarten mindestens in Höhe des Zuschusses nachweisen. Der Arbeitgeber muss den Originalbeleg zusammen mit den übrigen Lohnunterlagen aufbewahren. In Betracht kommt dafür der jährliche Bescheid über die Kindergartenbeiträge.

Kindergartenzuschuss ist betragsmäßig nicht begrenzt

Steuerfreie Kindergartenzuschüsse unterliegen aktuell keinen Höchstbeträgen. Zu beachten ist aber: Es können höchstens die tatsächlichen Aufwendungen der Arbeitnehmenden lohnsteuerfrei gezahlt werden. Überzahlungen sind steuerpflichtig.

Sozialversicherung

Sofern die Voraussetzungen vorliegen, dass der Zuschuss zum Kindergarten durch den Arbeitgeber lohnsteuerfrei ist, ist dieser auch nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen.

Stellenanzeige: Bewerbung Job für Mitarbeiter/in m/w/d Lohnbuchhaltung, Finanzbuchführung und / oder Jahresabschluss! Wir suchen Sie für unser Team!

Wir sind eine moderne Sozietät bestehend aus insgesamt zwei Steuerberatern und einem qualifizierten Mitarbeiterteam. Wir betreuen überwiegend regionale kleine und mittelständische Unternehmen. Unser Schwerpunkt liegt hierbei in der Steuerberatung.

Um unserem nachhaltigen Wachstum gerecht zu werden, suchen wir ab sofort:

Steuerfachangestellte
für die Bereiche

  • Finanzbuchführung
  • Steuererklärungen / Jahresabschlusserstellung

Bitte richten Sie Ihre Bewerbung an:
Postalisch:
Kanzlei Grunow
Steuerberater Wirtschaftsberater
Schobüller Weg 18
25813 Husum

Digital:
s.grunow@kanzleigrunow.de

Für Milchersatzprodukte gilt der normale Umsatzsteuersatz

„Milchersatzprodukte“ pflanzlichen Ursprungs sind keine Milch oder Milchmischgetränke und unterliegen daher dem Regelsteuersatz.

Hintergrund

Streitig ist, ob die Lieferung von sog. Milchersatzprodukten dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt. Die Klägerin liefert Milchersatzprodukte bzw. Getränke mit mindestens 75 % Anteil an Milchersatz zum Verzehr außer Haus. Im Gegensatz zur Ansicht des Finanzamts sei nach Ansicht der Klägerin auf diese Umsätze der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % anzuwenden.

Entscheidung

Die Klage ist nach Auffassung des FG unbegründet. „Milchersatzprodukte“ pflanzlichen Ursprungs sind keine Milch oder Milchmischgetränke im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. (vgl. BFH, Urteil v. 9.2.2006, V R 49/04). Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe sieht das FG ab, da es der Begründung der Einspruchsentscheidung des Finanzamts folgt.

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf 7 % u. a. für Lieferungen der in der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG bezeichneten Gegenstände. Für die streitgegenständlichen Waren könnten u. a. die lfd. Nr. 4 und Nr. 35 der Anlage 2 in Betracht kommen: Milch und Milcherzeugnisse sowie Milcherzeugnisse (z. B. Molke) von mindestens 75 % des Fertigerzeugnisses.

Allgemeiner Steuersatz

In der o. g. Einspruchsentscheidung hatte das Finanzamt ausgeführt, Milchersatzprodukte sind z. B. aus Soja, Reis oder Hafer gewonnene Flüssigkeiten, die im allgemeinen Handel erhältlich sind und beispielsweise von Menschen, die an einer Laktose-Überempfindlichkeit oder Kuhmilcheiweißallergie leiden, oder sich vegan ernähren, verwendet werden. Die veganen Milchalternativen fallen nicht unter eine der der obenstehenden Kategorien und unterliegen deshalb nicht der ermäßigten Besteuerung, denn Waren pflanzlichen Ursprungs sind keine Milch. Nach der insoweit maßgeblichen zolltariflichen Auslegung ist Milch das „Gemelk“ eines oder mehrerer Tiere.

Die Lieferung von anderen Getränken als Milch, Milchmischgetränken und reinem Wasser sind stets mit dem allgemeinen Steuersatz zu besteuern (BFH, Urteil v. 5.11.1998, V R 20/98).

Stellenanzeige: Bewerbung Job für Mitarbeiter/in m/w/d Lohnbuchhaltung, Finanzbuchführung und / oder Jahresabschluss! Wir suchen Sie für unser Team!

Wir sind eine moderne Sozietät bestehend aus insgesamt zwei Steuerberatern und einem qualifizierten Mitarbeiterteam. Wir betreuen überwiegend regionale kleine und mittelständische Unternehmen. Unser Schwerpunkt liegt hierbei in der Steuerberatung.

Um unserem nachhaltigen Wachstum gerecht zu werden, suchen wir ab sofort:

Steuerfachangestellte
für die Bereiche

  • Finanzbuchführung
  • Steuererklärungen / Jahresabschlusserstellung

Bitte richten Sie Ihre Bewerbung an:
Postalisch:
Kanzlei Grunow
Steuerberater Wirtschaftsberater
Schobüller Weg 18
25813 Husum

Digital:
s.grunow@kanzleigrunow.de