Warum Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudio keine außergewöhnlichen Belastungen sind.

Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio sind auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn dort ein ärztlich verordnetes Funktionstraining (Wassergymnastik) absolviert wird.

Hintergrund

Geklagt hatte eine Frau, die an schmerzhaften Bewegungseinschränkungen litt (Grad der Behinderung von 30) und aufgrund dieser eine ärztliche Verordnung für ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik erhielt. Nachdem sie diese Gymnastikeinheiten zunächst bei einem Verein durchgeführt hatte, wechselte sie zu einem Fitnessstudio mit Schwimmbad, das örtlich näher lag und zudem zeitliche günstigere Termine für sie anbot. Die dortigen Kurse richteten sich speziell an Personen mit entsprechenden Erkrankungen und ärztlichen Verordnungen und waren von qualifizierten Übungsleitern durchgeführt worden. Ausrichter war ebenfalls ein Verein.

Um die Kurse absolvieren zu können, musste sich die Klägerin als Mitglied im Fitnessstudio anmelden (mit Zusatzmodul „Wellness und Spa“) und zudem dem ausrichtenden Verein der Kurse beitreten. Die Mitgliedschaft im Fitnessstudio ermöglichte u. a. auch die Nutzung der Sauna. Die Krankenkasse übernahm zwar die reinen Kurskosten, die verbleibenden Mitgliedsbeiträge für Studio und Verein waren jedoch durch die Klägerin zu tragen. Die Beiträge sowie die Kosten für Fahrten zum Fitnessstudio machte die Klägerin als außergewöhnliche Belastungen geltend, was das Finanzamt ablehnte.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG entschied, dass lediglich die Fahrtkosten und die Beiträge an den Verein als außergewöhnliche Belastungen abziehbar waren. Beide Kostenarten sind untrennbarer Teil der eigentlichen Heilbehandlungen (der Gymnastikkurse), die aufgrund der ärztlichen Verordnung zwangsläufig waren.

Die Beiträge an das Fitnessstudio waren hingegen nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, da sich diese Kosten nicht in Gänze den zwangsläufigen Heilbehandlungskosten zuordnen ließen. Denn mit dem Mitgliedsbeitrag waren auch Leistungen bezahlt worden, die nicht mit den verordneten Kursen zusammenhingen und die auch von gesunden Menschen in Anspruch genommen werden konnten. So war es der Klägerin u. a. möglich gewesen, die Sauna zu nutzen. Diese Leistungen gehörten nicht zu den steuerlich abziehbaren Krankheitskosten, sondern zu nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten. Eine Aufteilung der Mitgliedsbeiträge nach objektiven Kriterien war nicht möglich, sodass sie insgesamt steuerlich außer Betracht bleiben mussten.

Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen: Hausnotrufsystem ohne Sofort-Hilfe ist nicht begünstigt.

Für ein Hausnotrufsystem, das lediglich den Kontakt zu einer 24-Stunden-Servicezentrale herstellt, die soweit erforderlich Dritte verständigt, kann die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG nicht in Anspruch genommen werden.

Hintergrund

Die 1933 geborene A nahm in 2018 die Leistungen eines Hausnotrufsystems in Anspruch und zahlte hierfür 288 EUR. Sie buchte das Paket „Standard“ mit Gerätebereitstellung und 24-Stunden-Servicezentrale. Nicht gebucht hatte sie u. a. den Sofort-Helfer-Einsatz an ihrer Wohnadresse sowie die Pflege- und Grundversorgung.

Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen nicht als haushaltsnahe Dienstleistung i. S. v. § 35a Abs. 2 EStG.

Das FG vertrat eine großzügigere Auffassung und gab der Klage statt, da der Leistungserfolg in der Wohnung erbracht werde. Hiergegen wandte sich das Finanzamt mit der Revision.

Entscheidung

Der BFH widerspricht dem FG. Er hob das FG-Urteil auf und wies die Klage ab. Die Aufwendungen für das Hausnotrufsystem können nicht nach § 35a EStG berücksichtigt werden.

Nach § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG muss die Dienstleistung „in einem Haushalt des Steuerpflichtigen“ erbracht werden. Die Leistungen müssen daher eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen bzw. damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen.

Nach dem Wortlaut des § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG sind Leistungen, die außerhalb des Haushalts erbracht werden, nicht begünstigt, auch wenn sie für den Haushalt erbracht werden. Insoweit kommt es auf die tatsächliche Erbringung der Leistung an. Dabei kann nach dem räumlich-funktionalen Haushaltsbegriff auch die Inanspruchnahme von Diensten, die jenseits der Grundstücksgrenze geleistet werden, als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt sein, wenn die Tätigkeiten in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Ob der Leistungserfolg im Haushalt erzielt wird, ist daher grundsätzlich unerheblich.

Bei einem Hausnotrufsystem liegt zwar eine haushaltsnahe Dienstleistung vor, da eine solche Rufbereitschaft typischerweise von in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebenden Haushaltsangehörige geleistet wird. Die Dienstleistung wird jedoch nicht im Haushalt der A erbracht. Denn die Zahlungen der A betreffen neben der Technik für die Auslösung eines Kontakts zu der Einsatzzentrale im Wesentlichen das Bereithalten des Personals für die Entgegennahme eines eventuellen Notrufs (die Rufbereitschaft) und – je nach Situation – anschließender Kontaktierung von Angehörigen, des Hausarztes oder des Rettungsdienstes. Die wesentliche Dienstleistung ist daher die Bearbeitung von eingehenden Alarmen und die Verständigung von Bezugspersonen per Telefon und nicht das Rufen des Notdienstes durch die A selbst.

Diese maßgebende Dienstleistung wird nicht in der Wohnung des Steuerpflichtigen und damit nicht im Haushalt der A erbracht. Bei einem reinen Hausnotrufsystem im privaten Haushalt wird keine unmittelbare Direkthilfe in Form eines Sofort-Helfer-Einsatzes in der Wohnung des Steuerpflichtigen geschuldet, sondern eine eigenständige Leistung Dritter lediglich vermittelt.

Scheidungsverfahren: Wie ist die Veräußerung des hälftigen Mieteigentumsanteil steuerlich zu bewerten?

Eine steuerpflichtige Veräußerung kann vorliegen, wenn der Ehegatte seinen Miteigentumsanteil wegen drohender Zwangsvollstreckung entgeltlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung auf seinen geschiedenen Ehepartner überträgt.

Hintergrund

A und seine inzwischen von ihm geschiedene Ehefrau B erwarben im Dezember 2008 ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück zu jeweils hälftigem Miteigentum. Sie bewohnten das Objekt gemeinsam mit ihrem in 2007 geborenen Sohn S.

Im Jahr 2015 zog A aus. Die Ehe wurde im Jahr 2017 geschieden. Nachdem B die Zwangsversteigerung für den Fall angedroht hatte, dass ihr A seinen hälftigen Miteigentumsanteil nicht verkaufen sollte, veräußerte A seinen Anteil im Jahr 2017 an B. Dabei erzielte er einen Veräußerungsgewinn.

Das Finanzamt unterwarf bei der Einkommensteuer-Veranlagung des A für 2017 den Veräußerungsgewinn der Einkommensteuer. Dem folgte das FG und wies die Klage ab. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken durch A liege nach dessen Auszug nicht vor. Eine mittelbare Nutzung des A durch alleinige Überlassung an den minderjährigen S habe schon deshalb nicht vorgelegen, weil dieser keinen eigenen Haushalt habe führen können. Zudem habe sich A nicht in einer den Veräußerungstatbestand ausschließenden Zwangslage befunden.

Entscheidung

Der BFH bestätigte das Urteil des FG. A hat ein privates Veräußerungsgeschäft getätigt. Die Ausnahme für den Fall des selbst genutzten Wohneigentums nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG liegt nicht vor.

A hat den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG verwirklicht, indem er seinen im Jahr 2008 erworbenen Miteigentumsanteil mit Scheidungsfolgenvereinbarung und Veräußerungsvertrag von 2017 – somit innerhalb der 10-jährigen Halterfrist – an B veräußert hat.

A hat die Scheidungsfolgenvereinbarung nach Einholung einer steuerlichen Beratung willentlich abgeschlossen. Er befand sich dabei nicht in einer ein Veräußerungsgeschäft ausschließenden Zwangslage. Er wollte einen angemessenen Preis erzielen und einen mit der Zwangsversteigerung einhergehenden Schaden vereiden. Ob sich A in einer wirtschaftlich oder emotional angespannten Situation befand, ist unerheblich. Denn der Motivlage kommt (abgesehen vom Verlust des Eigentums aufgrund Hoheitsakts) regelmäßig keine Relevanz zu.

Der Ausdruck „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ in beiden Alternativen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG setzt voraus, dass eine Immobilie zum Bewohnen dauerhaft geeignet ist und vom Steuerpflichtigen auch selbst genutzt wird. Der Begriff ist entsprechend dem Zweck, die Besteuerung bei Wohnsitzwechsel zu vermeiden, weit auszulegen. Unschädlich ist, wenn der Steuerpflichtige das Objekt gemeinsam mit seinen Familienangehörigen oder einem Dritten bewohnt. Zeitweiliges Bewohnen reicht aus, wenn das Gebäude in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht.

Der Steuerpflichtige nutzt die Wohnung auch dann zu eigenen Wohnzwecken, wenn er sie in Erfüllung seiner Unterhaltspflicht seinem Kind zur Verfügung stellt. Die Nutzung durch das Kind wird dem Eigentümer als eigene zugerechnet, weil er für die Unterbringung des Kindes sorgen muss. Der Begriff „eigene“ Wohnzwecke umfasst (mittelbar) auch die Wohnzwecke von Kindern, die beim Steuerpflichtigen nach § 32 EStG zu berücksichtigen sind. Bei diesen Kindern kann das das Bestehen einer Unterhaltspflicht bzw. das Entstehen von Aufwendungen typisierend unterstellt werden.

Nach dieser typisierenden Wertung wird eine zu Unterhaltszwecken unentgeltlich bereitgestellte Wohnung aber dann nicht mehr i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG (mittelbar) zu „eigenen Wohnzwecken“ genutzt, wenn die Immobilie neben einem Kind auch anderen Angehörigen überlassen wird. Die Wohnung ist dann nicht Teil des auf mehrere Örtlichkeiten verteilten Familienhaushalts.

Hiervon ausgehend nutzte A das Einfamilienhaus nicht im Zeitraum zwischen Anschaffung (2008) und Veräußerung (2017) oder im Jahr der Veräußerung (2017) und in den beiden vorangegangenen Jahren (2015 und 2016) zu eigenen Wohnzwecken. A kann die Nutzung durch seinen Sohn nicht als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zugerechnet werden. Denn nach dem Auszug des A nutzte auch seine geschiedene Ehefrau B das Haus zu Wohnzwecken.

Die Nutzung durch die geschiedene B kann dem A nicht als Eigennutzung zugerechnet werden. Es fehlt an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Denn eine Nutzung zu „eigenen Wohnzwecken“ liegt nur vor, wenn unterhaltsberechtigte Personen (wie Kinder) typischerweise zur Lebens- oder Wirtschaftsgemeinschaft gehören. Das ist bei dauernd getrennt lebenden Ehegatten, die nicht mehr Teil einer Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft sind, nicht der Fall. Denn bei dauernd getrennt lebenden Ehegatten ist der laufende Unterhalt regelmäßig durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren.

Vermietung von Ferienwohnungen über einen Vermittler: Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Vermietung

Der Vermieter einer Ferienwohnung erzielt keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn der von ihm mit der treuhänderischen Vermietung beauftragte Vermittler diese hotelmäßig anbietet, aber ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Treuhandstellung hat, insbesondere weil er hoteltypische Zusatzleistungen auf eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter erbringt.

Hintergrund

In den Jahren 2008/2009 erwarb die G 3 Appartements in einer Ferienanlage und beauftragte die J-GmbH (Vermittlungsgesellschaft) mit der Vermietung. Der von der J-GmbH übernommene Vermietungsservice umfasste neben dem Abschluss der Mietverträge die Betreuung der Feriengäste und die Entgegennahme der Mieteinnahmen. Die J-GmbH durfte die Wohnungen auch als Hotelzimmer vermieten, wobei weitere Leistungen (Frühstück, Wäschewechsel usw.) über eine Hotel-Betriebsgesellschaft (H) angeboten wurden. Diese hoteltypischen Leistungen waren zwar Gegenstand des vom Gast insgesamt zu zahlenden Mietzinses, wurden aber dem Eigentümer gegenüber gesondert ausgewiesen und standen ausschließlich der H zu.

Die Wohnungen wurden nahezu ausschließlich mit Hotelservice vermietet. Die J-GmbH stellte den Gästen unter eigenem Namen die Kosten für den Hotelaufenthalt inklusive Frühstück zuzüglich Nebenleistungen (z. B. Kurtaxe, Pkw-Stellplatz) in Rechnung und rechnete auch die Kommissionen mit den Buchungsportalen ab. Gegenüber der G erstellte die J-GmbH vierteljährliche Abrechnungen und kehrte an G die um die Anteile für Hotelservice bereinigten Beträge abzüglich Provision aus.

Die G behandelte die Einkünfte als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das Finanzamt nahm demgegenüber gewerbliche Einkünfte an.

Das FG wies die dagegen gerichtete Klage ab. Die G habe die Wohnungen selbst als Hotelzimmer angeboten und vermietet. Sie sei von der J-GmbH zivilrechtlich wirksam vertreten worden. Jedenfalls seien ihr die gewerblichen Einkünfte als Treugeberin zuzurechnen.

Entscheidung

Der BFH hob das FG-Urteil auf und gab der Klage statt. Die Ferienwohnungen wurden zwar hotelmäßig angeboten. Die G hat sie jedoch nicht selbst gewerblich vermietet. Die gewerblichen Tätigkeiten der Vermittlungsgesellschaft (J-GmbH) können ihr nicht als eigene zugerechnet werden.

Bei der Vermietung einer Ferienwohnung kann ein Gewerbebetrieb nur angenommen werden, wenn vom Vermieter nicht übliche Sonderleistungen erbracht werden oder wenn wegen eines besonders häufigen Mieterwechsels eine (einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb vergleichbare) unternehmerische Organisation erforderlich ist. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Die Wohnungen waren wie Hotel- oder Pensionsräume ausgestattet und in einem Zustand, der die sofortige Vermietung zulässt. Sie wurden von den Vermittlungsgesellschaften neben anderen in der Anlage belegenen Wohnungen über die großen Online-Portale als Hotelzimmer mit Frühstück angeboten und ganz überwiegend auch so vermietet.

Entgegen der Auffassung des FG sind die Handlungen der Vermittlungsgesellschaft (J-GmbH) nach Stellvertretungsgrundsätzen nicht der G zuzurechnen. Die Wohnungen wurden von der J-GmbH angeboten und vermietet. Diese stellte den Gästen unter eigenem Namen die Aufenthaltskosten inklusive Frühstück in Rechnung. Der Mieter selbst konnte nicht erkennen, wer (G oder J-GmbH) Vermieter ist. Bei dieser Sachlage treffen die Rechtswirkungen nicht den Vertretenen (G), sondern nach den Grundsätzen der offenen Stellvertretung den Vertreter (J-GmbH).

Die Handlungen der gewerblich tätigen J-GmbH können der G auch nicht aufgrund eines Treuhandverhältnisses zugerechnet werden. Die Zurechnung vom Treuhänder erzielter Einkünfte beim Treugeber setzt voraus, dass der Treuhänder ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des Treugebers handelt und dass der Treugeber gegenüber dem Treuhänder eine derart beherrschende Stellung einnimmt, dass er wirtschaftlich die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis trägt und jederzeit das Treugut ohne wesentliche Einbußen herausverlangen kann. Gegen eine solche beherrschende Stellung des Treugebers spricht, wenn der Treuhänder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Treuhandstellung hat.

Zur Bildung von Rückstellungen für zukünftige Bonuszahlungen an Arbeitnehmer

Eine Rückstellung kann auch dann gebildet werden, wenn die Verbindlichkeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dem Grunde nach künftig entsteht, wobei deren Höhe ungewiss sein kann. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Entstehung kann sich daraus ergeben, dass Mitarbeiterboni ohne rechtliche Verpflichtung seit Jahren gezahlt werden.

Hintergrund

Die A-GmbH zahlte ihren Arbeitnehmern nach Ablauf eines guten Geschäftsjahres Mitarbeiterboni. Hierüber gab es bei einem Teil der Mitarbeiter keine schriftlichen Vereinbarungen, bei anderen wurde im Vertrag informell festgehalten, dass es sich um eine freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch handele. In den Jahren 2011 bis 2013 wurde in jedem Jahr ein Bonus ausbezahlt.

Für das Streitjahr 2014 wurde Anfang 2015 eine Bonuszahlung per Mail angekündigt und im März 2015 ausbezahlt. Den Betrag stellte die A-GmbH in eine Rückstellung ein.

Im Zuge einer Betriebsprüfung stellt sich das Finanzamt auf den Standpunkt, dass die Grundsätze der Bilanzierung schwebender Geschäfte der Bildung der Rückstellung entgegenstünden. Der Bonusanspruch hänge von erst in der Zukunft liegenden Vorbedingungen ab, da über die Höhe erst im Folgejahr und abhängig von der zukünftigen Gewinnsituation der Gesellschaft entschieden werde. Der Bonusanspruch sei auch nicht vertraglich oder durch eine Betriebsvereinbarung fixiert.

Der Einspruch gegen den entsprechenden Körperschaftsteuer-Änderungsbescheid blieb erfolglos.

Entscheidung

Nach dem Urteil des FG bestand zum Stichtag die hinreichende Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde nach, auch wenn die Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf den Bonus hatten. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann eine Rückstellung auch dann gebildet werden, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verbindlichkeit dem Grunde nach künftig entsteht, wobei deren Höhe noch ungewiss sein kann.

Wegen des Freiwilligkeitsvorbehalts stand die Verbindlichkeit am Bilanzstichtag 31.12.2014 weder dem Grunde noch der Höhe nach mit Sicherheit fest. Allerdings war auf Grund der jahrelangen ständigen Ausübung die künftige Entstehung einer Verbindlichkeit am Bilanzstichtag mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten.

Diese hatte ihre wirtschaftliche Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag. Bei den Boni handelte sich um ein zusätzliches Vergütungsinstrument für das abgelaufene Geschäftsjahr. Der Zusammenhang mit dem abgelaufenen Geschäftsjahr ergibt sich aus der Anknüpfung an die Höhe des Monatsgehalts und aus der „Information“ für neue Mitarbeiter, dass das Unternehmen „für Jahre mit gutem Geschäftsverlauf“ im Folgejahr einen Mitarbeiterbonus zahle.

Dass die Mitarbeiterboni zudem dem Zweck dienten, die Mitarbeiter auch für die Zukunft an das Unternehmen zu binden, hindert die Bildung einer Rückstellung für das Streitjahr nicht, da diese nur einen Nebenzweck darstellte.

Gegen die Höhe der Rückstellung spricht nach Auffassung des FG nicht, dass der genaue Betrag am Bilanzstichtag 31.12.2014 noch nicht vom Geschäftsführer der Klägerin festgelegt worden war. In der Mail mit der Bonusankündigung, die vor der Bilanzerstellung ergangen war, ist eine wertaufhellende Tatsache zu sehen, die in die Bewertung einfließen musste.

Es liegt auch kein schwebendes Geschäft vor, das die Rückstellungsbildung ausschließen würde. Bei einem schwebenden Geschäft wird vermutet, dass sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag wertmäßig ausgleichen. Im entschiedenen Fall hatte lediglich die Klägerin ihre Gehaltszusagen noch nicht vollständig erfüllt und war deshalb in Erfüllungsrückstand geraten.

Säumniszuschlag sind verfassungsgemäß

Gegen die Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO bestehen auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Hintergrund

Der Kläger wurde im April 2016 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Insolvenzschuldners Z bestellt. Im Juni 2016 meldete das Finanzamt verschiedene Abgabenforderungen zur Tabelle an, u. a. auch Säumniszuschläge für den Zeitraum März 2015 bis April 2016. Der Kläger bestritt die vom Finanzamt angemeldeten Forderungen im Prüfungstermin im Juli 2016. Mit Schreiben vom 7.9.2017 erließ das Finanzamt wegen der Insolvenz die Hälfte der zur Insolvenztabelle angemeldeten Säumniszuschläge.

Da der Kläger die Forderungsanmeldung weiterhin bestritt, stellte das Finanzamt mit Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO vom 13.11.2017 Insolvenzforderungen i. H. v. insgesamt 28.005 EUR fest. Darin waren auch die Säumniszuschläge i. H. v. (nunmehr) insgesamt 576,50 EUR enthalten. Der gegen den Feststellungsbescheid gerichtete Einspruch des Klägers blieb erfolglos.

Mit der vor dem FG erhobenen Klage beantragte der Kläger, den Feststellungsbescheid so zu ändern, dass keine Säumniszuschläge festgestellt werden. Das FG entschied jedoch, dass die Säumniszuschläge hinsichtlich eines möglichen Zinsanteils weder ganz noch teilweise gegen das Verfassungsrecht verstießen.

Entscheidung

Die Revision wurde vom BFH unbegründet zurückgewiesen. Der BFH weist auf Folgendes hin:

Gegen die Höhe der Säumniszuschläge bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Die vom BVerfG herausgearbeiteten Grundsätze, nach denen die Verzinsung nach §§ 233a, 238 AO i. H. v. 0,5 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2014 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, lassen sich nicht auf Säumniszuschläge übertragen.

Säumniszuschläge nach § 240 AO lassen sich mit der Verzinsung von Steuernachzahlungen und Steuererstattungen nach §§ 233a, 238 AO nicht vergleichen. Hinsichtlich der Säumniszuschläge fehlt es bereits an einer Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte; eine Ungleichbehandlung zwischen zinszahlungspflichtigen Steuernachzahlern und säumniszuschlagszahlungspflichtigen Steuerpflichtigen ist mangels vergleichbarer Sachverhalte nicht gegeben.

Der im Vergleich zu den Zinsen doppelt so hohe Säumniszuschlag ist in erster Linie ein Druckmittel eigener Art zur Durchsetzung fälliger Steuern und erfüllt primär eine pönale Funktion. § 240 AO verfolgt das Ziel, den Bürger zur zeitnahen Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen anzuhalten und die Verletzung eben jener Verpflichtung zu sanktionieren. Daneben ist der Säumniszuschlag Gegenleistung bzw. Ausgleich für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern und dient letztlich auch dem Zweck, den Verwaltungsaufwand der Finanzbehörden auszugleichen.

Die Ausführungen des BVerfG, mit denen es eine Erstreckung der Unvereinbarkeitserklärung auf die anderen Verzinsungstatbestände, namentlich auf Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen nach den §§ 234, 235 und 237 AO, abgelehnt hat, lassen sich zudem auch auf Säumniszuschläge nach § 240 AO übertragen.

Die Höhe des Säumniszuschlags verletzt ferner nicht das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG wegen eines Verstoßes gegen das Übermaßverbot.