Zahlungen an einen Förderverein gehören zu den Kosten für den normalen Schulbetrieb und sind als Sonderausgaben im Rahmen des abziehbaren Schulgeldes zu berücksichtigen.

Hintergrund

Die Kinder der Kläger besuchten eine staatlich anerkannte Ersatzschule in freier Trägerschaft. Trägerin der X. Schule ist eine Stiftung. Die Kläger zahlten im Jahr 2019 insgesamt 1.000 EUR an den Förderverein der X. Schule e. V. Nach der Satzung des Fördervereins sind Ziel und Zweck die Förderung von Bildung und Erziehung an der X. Schule. Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung der Lehrtätigkeit und des Schullebens, insbesondere durch die Unterstützung von schulischen Einrichtungen und Veranstaltungen, Studienreisen, Schullandaufenthalten und Arbeitsgemeinschaften, Projekten und (Arbeits-) Materialien.

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ließ das Finanzamt die 1.000 EUR nicht als Schulgeldzahlungen zu, da die Zahlungen nicht ausschließlich als Entgelt für den reinen Schulbesuch vereinnahmt worden seien. Sie stellten kein Schulgeld dar, weil die Beiträge, die durch den Förderverein an die Schule weitergeleitet worden seien, ausweislich der Satzung nicht für den reinen Schulbesuch geleistet würden. In der Satzung sei u. a. die Rede von der „Unterstützung von … Veranstaltungen, Studienreisen, Schullandaufenthalte und Arbeitsgemeinschaften, Projekten und (Arbeits-) Materialien“. Aufgrund dieser Regelung sei festzustellen, dass die Leistungen an den Förderverein kein Entgelt für den reinen Schulbesuch darstellen.

Entscheidung

Dies sieht das FG anders. Der Begriff des Entgelts ist in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nicht näher definiert. Verstanden wird hierunter das von den Eltern zu entrichtende Schulgeld für den Schulbesuch der Kinder, wobei es auf die Bezeichnung als Schulgeld nicht ankommt.

Es muss sich um die Kosten für den normalen Schulbetrieb handeln, soweit diese Kosten an einer staatlichen Schule von der öffentlichen Hand getragen werden. Insoweit habe eine wirtschaftliche Betrachtung dahingehend zu erfolgen, wonach sämtliche Leistungen der Eltern, die als Gegenleistung für den Schulbesuch des Kindes erbracht werden, den Entgeltbegriff erfüllen.

Demnach erfüllen auch Leistungen von Eltern an einen Förderverein, der diese zur Deckung der Betriebskosten an den Schulträger weiterleitet, den Entgeltbegriff. Bei Zugrundelegung einer wirtschaftlichen Betrachtung seien die 1.000 EUR von den Klägern gezahlt worden, um den Schulträgereigenanteil zu finanzieren. Zusammen mit den anderen Eltern haben die Kläger dem Förderverein insgesamt 37.500 EUR zugewendet, die in 43.500 EUR enthalten waren, die der Förderverein zweckgebunden zur Finanzierung der X. Schule an die Schulträgerin weitergeleitet hat. Die Kläger und die anderen Eltern haben sicher sein können, dass mit diesem Geld allein der normale Schulbetrieb finanziert wird.

Es treffe zwar zu, dass die Satzung des Fördervereins keine so verstandene ausschließliche Bindung zur Mittelverwendung enthält und aufgrund der breiten Formulierung auch Zwecke vorsieht, bei deren Verfolgung keine reine Finanzierung des normalen Schulbetriebs mehr vorliegen würde.

Allerdings sei dies unschädlich, denn es ist schon keine gesetzliche Grundlage für die vom Beklagten vertreten Auffassung ersichtlich, dass es sich bei über einen Förderverein an einen Schulträger weitergeleitete Elternbeiträge nur dann um Schulgeldzahlungen i. S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG handeln kann, wenn sich der Satzungszweck des Fördervereins auf die Weiterleitung von Elternbeiträgen beschränkt.

Ob die weitergeleiteten Elternbeiträgen als Schulgeldzahlungen i. S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG anzusehen sind, ist nach Auffassung des FG vielmehr allein nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Danach liegt im vorliegenden Fall ein Entgelt für den Schulbesuch vor, da die Schule auf die Förderbeträge zur Finanzierung des Eigenanteils angewiesen war und die Elternbeiträge vollständig an den Schulträger weitergeleitet worden sind; dies gelte umso mehr, als die Schule selbst kein eigenes Schulgeld erhoben hat.