Die Teilkaskoversicherung kommt für Schäden auf, die durch den Zusammenstoß eines Tieres mit dem Fahrzeug entstehen, wenn der Unfallhergang glaubhaft gemacht werden kann.

Hintergrund

Ein Pkw-Fahrer befuhr mit seinem Fahrzeug eine Landstraße, die durch ein Waldstück führte. Auf der nassen Fahrbahn geriet der Wagen ins Schleudern und rutschte in einen Graben. Dort prallte er gegen einen Baumstumpf. Das Fahrzeug erlitt durch den Aufprall einen Totalschaden i. H. v. gut 6.500 EUR.

Die Halterin des Fahrzeugs, die Ehefrau des Unfallfahrers, wollte den Schaden von der Teilkaskoversicherung ersetzt bekommen. Ihrem Ehemann sei in dem Waldstück plötzlich von rechts ein Reh vor das Auto gelaufen. Ihr Mann habe deshalb eine Vollbremsung gemacht, um einen Frontalzusammenstoß mit dem Tier zu vermeiden.

Durch die Vollbremsung habe er jedoch die Kontrolle über das Fahrzeug verloren, das im Straßengraben gelandet sei. Das Reh, mit dem das Fahrzeug kollidiert sei, sei geflüchtet und nicht mehr auffindbar gewesen.

Die beklagte Versicherung bestritt den Unfallhergang und weigerte sich, den Fahrzeugschaden zu übernehmen. Dagegen erhob die Fahrzeughalterin Klage.

Entscheidung

Das LG sah keinen Anspruch der Frau gegen die Versicherung. Sie habe nicht beweisen können, dass der Unfall tatsächlich durch einen Zusammenstoß mit Wild verursacht worden sei.

Die Angaben des Ehemanns seien zu vage und ungenau gewesen. Er habe weder detailliert schildern können, wie und wo er das Wild wahrgenommen habe – unmittelbar vor oder erst nach der Kollision. Er habe auch nicht sagen können, wie und wohin sich das Tier entfernt habe.

Im Rahmen der Beweisaufnahme haben sich auch keine weiteren objektiven Anhaltspunkte für einen Wildunfall ergeben. So konnten bei der Untersuchung des Fahrzeugs keine Spuren eines Wildunfalls festgestellt werden.

Zwar war es nicht verwunderlich, dass aufgrund des Aufpralls und der Zerstörung des Kühlergrills und der Fahrzeugfront keine Spuren wie Blut, Sekrete, Wildhaare oder ähnliches gefunden wurden. Damit gab es aber auch keine objektiven Anhaltspunkte für die Unfalldarstellung des Fahrers.

Die Angaben des Unfallfahrers waren damit nicht so belastbar, dass sich daraus eine richterliche Überzeugung nach § 286 ZPO über den behaupteten Unfallhergang begründen ließe.