Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb

Die Finanzverwaltung hat eine Änderung bei der Steuerermäßigung für Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb bekannt gegeben. Es geht dabei um Fälle, in denen die Gewerbesteuer erlassen oder wegen Verjährung nicht mehr gezahlt werden muss.

 

Hintergrund

Nach § 35 des Einkommensteuergesetzes (EStG) soll eine doppelte Steuerbelastung durch Einkommensteuer und Gewerbesteuer vermieden werden. Deshalb kann die Einkommensteuer um das 4-Fache des Gewerbesteuer-Messbetrags reduziert werden. Allerdings gilt diese Steuerermäßigung nur bis zur Höhe der tatsächlich gezahlten Gewerbesteuer.

Bisher galt: Wenn eine Stadt oder Gemeinde die Gewerbesteuer erlässt, wurde die Einkommensteuer später nachträglich erhöht – weil weniger Gewerbesteuer gezahlt wurde, durfte auch weniger Einkommensteuer angerechnet werden.

Neue Regelung der Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung hat nun eine neue Regelung getroffen: Wenn die Gewerbesteuer erlassen wird oder die Zahlungsfrist abgelaufen ist, bleibt das jetzt ohne Auswirkungen auf die Steuerermäßigung nach § 35 EStG. Das bedeutet: Die Einkommensteuer wird nicht mehr nachträglich erhöht, nur weil die Gewerbesteuer nicht gezahlt wurde.

Diese Änderung ist eine Erleichterung für Gewerbetreibende, da sie nicht mehr befürchten müssen, dass ein späterer Gewerbesteuererlass zu einer höheren Steuerbelastung führt.

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Mieterstrom als eigenständige Hauptleistung

Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass die Lieferung von Strom an Mieter nicht als unselbstständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung zu betrachten ist. Stattdessen stellt sie eine eigenständige Hauptleistung dar. Daraus folgt, dass Vermieter, die in eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) investieren, den Vorsteuerabzug in vollem Umfang geltend machen können.

Hintergrund

Im konkreten Fall hatte ein Vermieter im Jahr 2018 eine PV-Anlage auf seinem Mehrfamilienhaus installiert und lieferte den dort erzeugten Strom an seine Mieter. Zusätzlich bezog er externen Strom, um eine lückenlose Versorgung sicherzustellen.

Das Finanzamt verweigerte ihm jedoch den vollständigen Vorsteuerabzug mit der Begründung, dass die Stromlieferung als Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung zu werten sei. Da die Vermietung nicht der Umsatzsteuer unterliegt, könne der Vorsteuerabzug für die PV-Anlage nicht vollständig geltend gemacht werden.

 

Entscheidung

Das FG Münster widersprach dieser Auffassung und gab dem Kläger recht. Entscheidend sei, dass die Mieter die Möglichkeit hatten, ihren Stromanbieter selbst zu wählen. Dies werde durch das gesetzliche Koppelungsverbot von Miet- und Stromlieferungsverträgen gestützt.

Zudem sei der Stromverbrauch der Mieter individuell messbar und werde getrennt abgerechnet. Damit sei die Stromlieferung als eigenständige, umsatzsteuerpflichtige Leistung zu betrachten, unabhängig von der Wohnraumvermietung.

 

Hinweis: Nullsteuersatz ab 2023

Bei der Umsatzsteuer wurde durch das Jahressteuergesetz 2022 für ab dem 1.1.2023 installierte „kleinere“ Photovoltaikanlagen ein neuer sog. Nullsteuersatz geschaffen. Der Umsatzsteuersatz für eine gelieferte Photovoltaikanlage beträgt 0 %. Ein Vorsteuerabzug ist dann mangels ausgewiesener Umsatzsteuer nicht möglich.

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Gewinnermittlungsverbot bei PV-Anlagen

Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) sind für Steuersparer regelmäßig ein cleveres Investment. Die Finanzrechtsprechung des FG Nürnberg hat hierbei entschieden, ob die steuerbefreite Möglichkeit des Betriebs einer PV-Anlage in bestimmten Grenzen auch eine Befreiung von der Gewinnermittlungspflicht begründet.

 

Hintergrund

Der Kläger betrieb auf einer Scheune eine PV-Anlage mit einer installierten Leistung lt. Marktstammdatenregister i. H. v. 11,7 kWp. Weitere PV-Anlagen betrieb er nicht. Die Umsatzsteuerjahreserklärung 2021 wurde beim Finanzamt elektronisch eingereicht. Ein Umsatzsteuerjahresbescheid wurde nicht erteilt. Der Kläger hat den Nachzahlungsbetrag an das Finanzamt überwiesen.

Für das Jahr 2022 reichte er eine Gewinnermittlung durch sog. Einnahmen-Überschuss-Rechnung ein, in der als einziger Posten die Umsatzsteuer für 2021 als Betriebsausgabe erschien. Entsprechend machte er in seiner Einkommensteuererklärung 2022 einen Verlust aus Gewerbebetrieb geltend. Im Einkommensteuerbescheid 2022 ließ das Finanzamt diesen Verlust jedoch außer Ansatz. Hiergegen legte der Kläger erfolglos Einspruch ein.

 

Entscheidung

Die Klage ist unbegründet.

Die Vorschrift des § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG besagt, dass für den Betrieb von begünstigten PV-Anlagen kein Gewinn ermittelt werden darf. Das bedeutet, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2022 grundsätzlich keine Betriebsausgaben mehr abgezogen werden können, selbst wenn diese Ausgaben auf steuerpflichtige Einnahmen aus früheren Veranlagungszeiträumen entfallen. Dieses Gewinnermittlungsverbot gilt insbesondere für kleinere Photovoltaikanlagen, deren Einnahmen steuerfrei sind. Betriebsausgaben wie Umsatzsteuernachzahlungen aus früheren Jahren dürfen ebenfalls nicht abgezogen werden, wenn die Einnahmen im aktuellen Veranlagungszeitraum steuerfrei sind.

Die PV-Anlage auf der Scheune des Klägers zählt zu den begünstigten PV-Anlagen i.S.d. § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG.

Die Umsatzsteuernachzahlung 2021 unterfällt daher dem Gewinnermittlungsverbot.

 

Hinweis:

Steuerfrei sind regelmäßig die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von auf, an oder in Gebäuden (einschließlich Nebengebäuden) vorhandenen Photovoltaikanlagen, wenn:

  • die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis zu 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit

und

  • insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak)

pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft beträgt.

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Corona-Sonderzahlungen: rückwirkend steuerfrei ab März 2020

Die Vorschrift zur Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen ist grundsätzlich rückwirkend ab 1.3.2020 anwendbar. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht (FG), lehnte die Steuerbefreiung jedoch im konkreten Fall aufgrund fehlender Voraussetzungen ab.

 

Hintergrund

In einem Fall war umstritten, ob die Steuerbefreiung für die von der Klägerin im Jahr 2020 angekündigte Auszahlung von Urlaubsgeld oder Bonus anwendbar ist, wenn diese Zahlungen als Corona-Sonderzahlung deklariert wurden.

 

Das Finanzamt hat die Steuerbefreiung nicht anerkannt, da ein Teil des Urlaubsgeldes bzw. der Bonuszahlung nur aus dem Grund in eine Corona-Sonderzahlung umgewandelt worden sei, um eine höhere Nettoauszahlung des Urlaubsgeldes bzw. der Bonuszahlung zu erreichen.

 

Außerdem sei nach Auffassung des Finanzamts weder aus dem Auszahlungszeitpunkt noch aus der Höhe der Zahlung ersichtlich, dass die Sonderzahlung für die besondere Arbeitssituation in der Coronazeit erfolgt sei.

 

Die Klägerin ließ gerichtlich entscheiden und forderte weiterhin die Steuerbefreiung.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) liegen hinsichtlich der von der Klägerin an ihre Arbeitnehmer als „Sonderzahlung Corona“ bezeichneten Leistungen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht vor.

 

Die Steuerbefreiung setze unter anderem voraus, dass der Arbeitgeber die Sonderzahlung aufgrund der Corona-Krise erbringe. Aus den Gesamtumständen müsse erkennbar sein, dass die konkrete Leistung zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werde, um die beim Arbeitnehmer wegen der Corona-Pandemie entstandenen (Mehr-) Belastungen auszugleichen und abzumildern.

 

Die von der Klägerin in den Monaten Mai 2020 und November 2020 als Corona-Sonderzahlung bezeichneten Zahlungen stellten jedoch keine zusätzlich zum Arbeitslohn geschuldeten Leistungen dar. Eine Klarstellung oder ein Hinweis, dass ein Teil der „Bonuszahlung“ als „Corona-Sonderzahlung“ bzw. nur wegen der Corona-Krise gewährt worden sei, sei seitens der Klägerin nicht erfolgt.

 

Da weitere Unterlagen, die für die Steuerbefreiung erforderliche Zweckbestimmung der Sonderzahlung hätten darlegen können, seitens der Klägerin nicht vorgelegt wurden, hat das FG die Klage als unbegründet zurückgewiesen.

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Steuerliche Meldepflicht für Kassensysteme & Co. ab dem 01.01.2025

Ab dem 01.01.2025 ist eine neue Meldepflicht für Kassensysteme & Co. in Kraft getreten. Die Mitteilungspflicht betrifft hierbei grds. alle elektronischen Aufzeichnungssyteme, einschließlich sog. EU-Taxameter und Wegstreckenzähler. Hierbei ist im Einzelfall jedoch eine Übergangsfrist bis zum 01.07.2025 zu beachten. Die praktischen Einzelheiten sind daher nachfolgend zu betrachten.

 

Hintergrund:

Durch das sog. „Kassengesetz“ wurde eine neue Regelung geschaffen. Hiernach müssen elektronische Aufzeichnungssysteme bereits ab dem 01.01.2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Dadurch sollen Manipulationen an den digitalen Daten verhindert werden. Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst, hat dem örtlich zuständigen Finanzamt durch Datenfernübertragung nachfolgende Informationen mitzuteilen:

 

  • Name des Steuerpflichtigen,
  • Steuernummer des Steuerpflichtigen,
  • Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE),
  • Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
  • Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme,
  • Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
  • Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
  • Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems.

 

Die Mitteilung ist innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems zu erstatten.

 

Experten-Tipp: Der Gesetzgeber hat sich bei der Einführung der Anforderungen an elektronische Aufzeichnungssysteme grds. gegen eine generelle Registrierkassenpflicht entschieden. Daher kann jedes Unternehmen auch eine offene Ladenkasse anstelle des Einsatzes eines elektronischen Kassensystems verwenden. Hierdurch kann eine Belegausgabepflicht grds. weiterhin verhindert werden.

 

Steuerliche Meldepflicht für Kassensysteme ab dem 01.01.2025

 

Das Mitteilungsverfahren für Kassensysteme steht ab dem 01.01.2025 zur Verfügung. Hierbei gilt eine Übergangsfrist bis zum 01.07.2027. Eine Mitteilung von vor dem 01.07.2025 angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen ist insoweit bis zum 31.07.2025 zu erstatten. Ab dem 01.07.2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme sind hingegen innerhalb eines Monats nach Anschaffung mitzuteilen.

 

Die steuerliche Meldepflicht findet bei Wegstreckenzählern hingegen nur Anwendung, sofern diese am oder nach dem 01.07.2024 erstmalig in den Verkehr gebracht wurden.

 

Elektronische Aufzeichnungssysteme, die vor dem 01.07.2025 endgültig außer Betrieb genommen wurden und im Betrieb nicht mehr vorgehalten werden, sind nur mitzuteilen, wenn die Meldung der Anschaffung des elektronischen Aufzeichnungssystems zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt ist. Ab dem 01.07.2025 angeschaffte oder mit einer TSE ausgerüstete:

 

  • EU-Taxameter und
  • Wegstreckenzähler,

 

sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Ausrüstung mit einer TSE mitzuteilen.

 

Experten-Tipp: Ein Verstoß gegen die Meldepflicht von Kassensystemen kann als Indiz dafür gewertet werden, dass steuerlichen Aufzeichnungspflichten nicht entsprochen wurden. Dies kann z.B. eine Schätzung zur Folge haben.

 

Elektronische Kassensysteme vs. Registrierkassen

 

Elektronische bzw. computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen sind für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen und deren Abrechnung spezialisierte elektronische Aufzeichnungssysteme, welche eine Kassenfunktion haben.

 

Eine Kassenfunktion haben elektronische Aufzeichnungssysteme dann, wenn diese der Erfassung und Abwicklung von zumindest teilweise baren Zahlungsvorgängen dienen können. Dies gilt auch für vergleichbare elektronische, vor Ort genutzte Zahlungsformen (elektronisches Geld wie z.B. Geldkarten oder virtuelle (Kunden-)Konten) sowie an Geldes statt vor Ort angenommener Gutscheine, Guthabenkarten, Bons und dergleichen.

 

 

Fahrtkosten: Was ist eine Betriebsstätte?

Der Begriff der Betriebsstätte wird eigenständig interpretiert.

 

Hintergrund
Der Kläger war ein selbstständiger IT-Berater und arbeitete von 2016 bis 2018 fast ausschließlich für eine Firma, die er vier Tage pro Woche besuchte. Sein Vertrag war zunächst für drei Monate abgeschlossen, wurde aber mehrfach verlängert. Aufgrund seiner Arbeit richtete er eine Zweitwohnung ein.

 

Bei einer Betriebsprüfung argumentierte er, dass der Firmensitz seines Kunden keine Betriebsstätte sei, sodass er seine Ausgaben für Familienheimfahrten unbegrenzt abziehen und seine Verpflegungsmehraufwendungen auch nach drei Monaten anerkannt werden sollten.

 

Entscheidung
Das Finanzgericht (FG) entschied, dass der Kläger an einer Betriebsstätte tätig war, was den begrenzten Abzug von Familienheimfahrten und Verpflegungsmehraufwendungen rechtfertigte.

 

Nach der BFH-Rechtsprechung ist eine Betriebsstätte der Ort, an dem die beruflichen Leistungen erbracht werden, die den steuerbaren Einkünften zugrunde liegen. Eine eigene Verfügungsmacht über eine ortsfeste betriebliche Einrichtung ist nicht erforderlich.

 

Für Unternehmer ohne eigene Betriebsstätte gilt der Ort der Leistungserbringung als Betriebsstätte, in der Regel der Betrieb des Auftraggebers. Diese Auslegung gilt auch nach der Reisekostenreform ab 2014, die sich nur auf Arbeitnehmer bezieht. Der Begriff der ersten Tätigkeitsstätte ist für Gewerbetreibende nicht relevant.