von redakteur | März 24, 2025 | Kanzlei News Blog
Wir sind eine moderne Sozietät bestehend aus insgesamt zwei Steuerberatern und einem qualifizierten Mitarbeiterteam. Wir betreuen überwiegend regionale kleine und mittelständische Unternehmen. Unser Schwerpunkt liegt hierbei in der Steuerberatung.
Um unserem nachhaltigen Wachstum gerecht zu werden, suchen wir ab sofort:
Steuerfachangestellte
für die Bereiche
- Finanzbuchführung
- Steuererklärungen / Jahresabschlusserstellung
Bitte richten Sie Ihre Bewerbung an:
Postalisch:
Kanzlei Grunow
Steuerberater Wirtschaftsberater
Schobüller Weg 18
25813 Husum
Digital:
s.grunow@kanzleigrunow.de
von redakteur | März 24, 2025 | Kanzlei News Blog
Wenn ein Darlehen, das zur Finanzierung eines vermieteten Grundstücks aufgenommen wurde, vorzeitig unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zurückgezahlt wird, und das Grundstück weiterhin vermietet wird, kann die Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.
Hintergrund
Die Steuerpflichtigen erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von insgesamt fünf Immobilien. Sie kauften 2013 die Objekte X1 und X2 und nahmen dafür zwei Darlehen auf. Eine weitere Immobilie, Y, die den Steuerpflichtigen gehörte, diente als zusätzliche Sicherheit.
Im Jahr 2020 verkauften sie diese Immobilie Y und lösten die Darlehen vorzeitig ab, weil die Bank keine andere Sicherheit statt Y akzeptieren wollte.
Dies führte zu Vorfälligkeitsentschädigungen von 8.617 EUR und Bearbeitungskosten von 400 EUR. Das Finanzamt erkannte diese Kosten nicht als Werbungskosten an.
Entscheidung
Das Finanzgericht (FG) entschied, dass die Vorfälligkeitsentschädigungen und Bearbeitungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden dürfen.
Solche Zahlungen können als Werbungskosten gelten, wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen. Wichtig ist das sogenannte „auslösende Moment“ der Zahlung, was hier die vorzeitige Ablösung der Darlehen war.
Da die Darlehen zur Finanzierung der vermieteten Objekte X1 und X2 aufgenommen wurden und die Objekte weiterhin vermietet werden, sind die Kosten als Werbungskosten anerkannt.
von redakteur | Feb. 25, 2025 | Kanzlei News Blog
Wir sind eine moderne Sozietät bestehend aus insgesamt zwei Steuerberatern und einem qualifizierten Mitarbeiterteam. Wir betreuen überwiegend regionale kleine und mittelständische Unternehmen. Unser Schwerpunkt liegt hierbei in der Steuerberatung.
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von redakteur | Feb. 25, 2025 | Kanzlei News Blog
Ein Geschäftsführer einer GmbH, der für seine Arbeit bezahlt wird, muss in der Regel Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Das gilt auch für Geschäftsführer, die nicht die Mehrheit der Gesellschaftsanteile besitzen und somit die Entscheidungen der Gesellschafterversammlung nicht blockieren können. Nur Geschäftsführer, die die Mehrheit der Anteile halten oder alleinige Geschäftsführer sind, sind von der Sozialversicherungspflicht befreit.
Hintergrund
Die klagende GmbH wandte sich gegen die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für ihren Geschäftsführer. Die Rentenversicherung stufte den Geschäftsführer der Klägerin als abhängig Beschäftigten und damit als sozialversicherungspflichtig ein – und das zu Recht. Der Geschäftsführer war nicht am Stammkapital der GmbH beteiligt; die Gesellschafterversammlung der Klägerin bestand vielmehr aus einer Holding-GmbH und einem weiteren Gesellschafter.
Der Geschäftsführer der Klägerin war – neben seiner Ehefrau – gleichberechtigter, einzelvertretungsberechtigter Gesellschafter-Geschäftsführer der Holding-GmbH.
Entscheidung
Der Geschäftsführer der Klägerin hat nicht die notwendige Rechtsmacht, um die Entscheidungen der Gesellschaft eigenständig zu beeinflussen und somit die Sozialversicherungspflicht zu vermeiden.
Diese Rechtsmacht könnte theoretisch auch aus seiner Position als Gesellschafter einer anderen Gesellschaft resultieren, ist jedoch nur relevant, wenn sie im Gesellschaftsvertrag klar geregelt ist. In diesem Fall konnte der Geschäftsführer nicht alleine unliebsame Weisungen verhindern, da er und seine Ehefrau gleichberechtigte Anteile an der Holding-GmbH hielten und sich bei Abstimmungen einigen mussten.
Uneinigkeit hätte zu einer Stimmenthaltung geführt, wodurch der andere Gesellschafter der Klägerin die Mehrheit der Stimmen gehabt hätte. Da der Geschäftsführer somit nicht unabhängig agieren konnte, wurde er vom Bundessozialgericht als abhängig beschäftigt angesehen, was seine Sozialversicherungspflicht begründet.
von redakteur | Feb. 25, 2025 | Kanzlei News Blog
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von redakteur | Feb. 25, 2025 | Kanzlei News Blog
Der Arbeitgeber kann nicht einfach die Erlaubnis zum Homeoffice widerrufen, wenn der Arbeitsplatz 500 km entfernt ist. Er braucht dafür einen sachlichen Grund oder dringende betriebliche Erfordernisse.
Hintergrund
Im konkreten Fall arbeitete der 55-jährige Kläger seit 2017 bei einem Autozulieferer. Der Kläger erledigte 80 % seiner Arbeit im Bereich der industriellen Planung in den letzten 3 Jahren mit Erlaubnis des Arbeitgebers von zu Hause aus.
Im Arbeitsvertrag stand, dass der Arbeitsort des Angestellten die gesamte Unternehmensgruppe umfasst und von den Projekten abhängt. Ende März 2023 teilte das Unternehmen dem Kläger mit, dass er ab dem 1. Mai 2023 an einer 500 km entfernten Betriebsstätte in Präsenz arbeiten muss, da die aktuelle Betriebsstätte schließt.
Gleichzeitig erhielt er eine Kündigung mit dem Angebot, an der neuen Betriebsstätte zu geänderten Bedingungen weiterzuarbeiten. Der Kläger reichte eine Klage beim Arbeitsgericht ein, um gegen die Versetzung und die Kündigung vorzugehen.
Entscheidung
Die Klage hatte in beiden Punkten Erfolg. Auch das Landesarbeitsgericht stimmte der Entscheidung der ersten Instanz zu. Die Gerichte entschieden, dass die Versetzung an den neuen Arbeitsort ungültig ist.
Die Versetzung zu einem Präsenzarbeitsplatz 500 km entfernt, nach Jahren der Arbeit im Homeoffice, war unangemessen. Außerdem bedeutete die Versetzung den Entzug der Homeoffice-Erlaubnis, was nicht richtig begründet war.
Der Arbeitgeber hat zwar das Recht, Anweisungen zu geben, aber er muss dabei fair bleiben und beide Seiten berücksichtigen. In diesem Fall hat der Arbeitgeber das Interesse des Klägers nicht genug beachtet. Der Kläger hat seine Arbeit von zu Hause aus gut gemacht und ist an seinen Wohnort gebunden.
Der Arbeitgeber konnte keine wichtigen Gründe für die Versetzung nennen. Der Kläger betreut die Kunden meist digital. Die persönliche Anwesenheit im Betrieb war nicht nötig. Daher entschied das Gericht, dass die Versetzung und der Entzug der Homeoffice-Erlaubnis nicht rechtens sind.
Auch die Kündigung war ungültig, da keine dringenden betrieblichen Gründe vorlagen. Der Kläger hätte gelegentlich am neuen Standort sein können, wenn nötig. Der Arbeitgeber konnte nicht darlegen, dass dies für den Betrieb nicht ausreichend wäre.
Insgesamt waren die Versetzung und die Kündigung unzulässig.
von redakteur | Feb. 25, 2025 | Kanzlei News Blog
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von redakteur | Feb. 25, 2025 | Kanzlei News Blog
Wer ein Darlehen vorzeitig an seine Bank zurückzahlt, muss in der Regel eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Bank dies vertraglich klar und verständlich geregelt hat.
Hintergrund
Ein Verbraucher hatte im Dezember 2018 bei seiner Bank ein Immobiliendarlehen über 170.000 Euro aufgenommen und im November 2019 einen weiteren Darlehensvertrag über 20.000 Euro abgeschlossen.
Als der Bankkunde die Darlehen vorzeitig ablösen wollte, stellte ihm die beklagte Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 8.550 bzw. 7.304 EUR in Rechnung. Der Bankkunde zahlte einen Teil der von der Bank geforderten Entschädigung unter Vorbehalt und zog vor Gericht. Seine Forderung: Die Bank solle ihm die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung nebst Verzugszinsen und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erstatten.
Das Oberlandesgericht (OLG) hatte entschieden, dass dem Bankkunden ein Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung zusteht. Der Anspruch der Bank war ausgeschlossen, da die Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend waren.
Entscheidung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Auffassung bestätigt. Der Verbraucher hat gegen seine Bank einen Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung.
Der klagende Bankkunde habe die Vorfälligkeitsentschädigung ohne rechtlichen Grund gezahlt. Die Klausel im Darlehensvertrag, die bei der Berechnung des der Bank durch eine vorzeitige Rückzahlung entstehenden Schadens in zeitlicher Hinsicht auf die „Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens“ abstellt, ist unzureichend.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der Zinsschaden, der einer Bank durch die vorzeitige Rückzahlung eines Darlehens durch den Darlehensnehmer entsteht, nur für den Zeitraum der rechtlich geschützten Zinserwartung ersatzfähig.
Eine rechtlich geschützte Zinserwartung besteht bis zum vereinbarten Fälligkeitstermin des Rückzahlungsanspruchs oder, falls dieser früher liegt, bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der nächsten zulässigen Kündigung, also insbesondere bis zum Ablauf einer gegebenenfalls vereinbarten Zinsbindungsfrist, wobei die erstmalige Kündigungsmöglichkeit des Darlehensnehmers nach 10 Jahren die Obergrenze darstellt.
Ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Verbraucher verstehe die Vertragsbedingungen der Bank jedoch so, dass mit der Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens die noch verbleibende Gesamtlaufzeit des Darlehens und nicht der Zeitraum der rechtlich geschützten Zinserwartung gemeint sei.
von redakteur | Feb. 25, 2025 | Kanzlei News Blog
Wir sind eine moderne Sozietät bestehend aus insgesamt zwei Steuerberatern und einem qualifizierten Mitarbeiterteam. Wir betreuen überwiegend regionale kleine und mittelständische Unternehmen. Unser Schwerpunkt liegt hierbei in der Steuerberatung.
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von redakteur | Feb. 25, 2025 | Kanzlei News Blog
Wenn jemand neben dem Ersatz für entgangenes Einkommen auch die hierauf entfallende Einkommensteuer erstattet bekommt, muss diese Erstattung versteuert werden.
Hintergrund
Die Kläger sind ein Ehepaar, das in den Jahren 2017 und 2018 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt wurde.
Die Klägerin war angestellt tätig und wurde durch einen Behandlungsfehler arbeitsunfähig. Sie erhielt den Verdienstausfall von einer Versicherung des Verursachers ersetzt.
Nach einigen Unklarheiten über die Höhe und den Grund des Schadensersatzes einigten sich die Klägerin und die Versicherung darauf, dass der Schaden nach der „modifizierten Nettolohntheorie“ abgerechnet wird. Das bedeutete, zuerst wird der Nettoverdienst ersetzt und später die tatsächlich angefallene Einkommensteuer erstattet.
In den Jahren 2017 und 2018 zahlte die Versicherung jeweils 21.395,28 Euro als Verdienstausfallentschädigung.
Im Jahr 2017 erstattete sie zusätzlich 59.956,19 Euro für die Steuerlast von 1997 bis 2015 und 6.160,40 Euro für 2016, sowie 4.600 Euro für ein fiktives 13. Monatsgehalt von 1997 bis 2017.
Im Jahr 2018 wurden 38.511,16 Euro für die Steuerlast der im Vorjahr gezahlten Entschädigungen erstattet.
Das Finanzamt erfasste diese Zahlungen in den Einkommensteuerbescheiden der Streitjahre als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Einsprüche der Kläger waren erfolglos und auch die Klagen wurden abgewiesen.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) sah die Revision als unbegründet an und wies sie zurück. Das FG entschied richtig, dass die Zahlungen der Versicherung in den Jahren 2017 und 2018 steuerbar sind. Es lehnte auch eine ermäßigte Besteuerung für das Jahr 2017 ab.
Besteuert werden nur Entschädigungen, die Einkommen ersetzen, nicht aber solche, die Ausgaben ersetzen. Es spielt keine Rolle, ob der Ersatz von einer Versicherung kommt, solange diese zur Zahlung verpflichtet ist. Die Entschädigung muss direkt durch den Verlust von steuerbarem Einkommen verursacht sein.
Wenn der Verursacher oder seine Versicherung den Verdienstausfall ersetzen muss, gilt das auch für die darauf entfallende Steuer. Das bedeutet, dass sowohl der Nettoverdienstausfall als auch die erstattete Steuerlast steuerbar sind.
Die Kläger meinten, dass der Verdienstausfall und die darauf entfallende Steuer getrennt zu beurteilen sind. Das stimmt nicht. Beide gehören zusammen.
Es gibt zwei Methoden, den Schaden zu berechnen. Bei der hier gewählten Nettolohnmethode wird das fiktive Nettoeinkommen ersetzt, einschließlich aller weiteren Nachteile, wie Steuern auf die Schadenersatzleistung. Dadurch zählt die Erstattung der Steuerlast als Einkommensersatz. Die Erstattung beruht direkt auf dem Verlust steuerbaren Einkommens.