von redakteur | Dez. 11, 2024 | Kanzlei News Blog
Wir sind eine moderne Sozietät bestehend aus insgesamt zwei Steuerberatern und einem qualifizierten Mitarbeiterteam. Wir betreuen überwiegend regionale kleine und mittelständische Unternehmen. Unser Schwerpunkt liegt hierbei in der Steuerberatung.
Um unserem nachhaltigen Wachstum gerecht zu werden, suchen wir ab sofort:
Steuerfachangestellte
für die Bereiche
- Finanzbuchführung
- Steuererklärungen / Jahresabschlusserstellung
Bitte richten Sie Ihre Bewerbung an:
Postalisch:
Kanzlei Grunow
Steuerberater Wirtschaftsberater
Schobüller Weg 18
25813 Husum
Digital:
s.grunow@kanzleigrunow.de
von redakteur | Dez. 11, 2024 | Kanzlei News Blog
eRechnung wird zur Pflicht
Nur noch eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das ihre elektronische Verarbeitung ermöglicht, und die den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU entspricht, wird als elektronische Rechnung gelten. Rechnungen, die in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier übermittelt werden, werden unter dem neuen Begriff „sonstige Rechnung“ zusammengefasst.
Das ändert sich
Es wird eindeutig geregelt, in welchen Fällen eine eRechnung obligatorisch zu verwenden ist und in welchen Fällen die Verwendung einer sonstigen Rechnung möglich bleibt. Für Kleinbetragsrechnungen und für Fahrausweise können weiterhin alle Arten von Rechnungen verwendet werden.
Zu einem zwischen dem 1.1.2025 und 31.12.2026 ausgeführten Umsatz kann befristet bis zum 31.12.2026 statt einer eRechnung auch eine sonstige Rechnung auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format (mit Zustimmung des Empfängers) ausgestellt werden.
Diese Regelung wird für Rechnungen, die von Unternehmern mit einem Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr (2026) bis zu 800.000 EUR ausgestellt werden, nochmal um ein Jahr bis zum 31.12.2027 erweitert.
Das strukturierte elektronische Format einer elektronischen Rechnung kann auch zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger vereinbart werden. Voraussetzung ist, dass das Format die richtige und vollständige Extraktion der nach dem UStG erforderlichen Angaben aus der elektronischen Rechnung in ein Format ermöglicht, das der europäischen Norm (EN 16931) entspricht oder mit dieser kompatibel ist. So kann z.B. auch das verbreitete EDI-Verfahren unter den genannten Voraussetzungen nach dem 31.12.2027 weiter genutzt werden.
Zu einem zwischen dem 1.1.2026 und 31.12.2027 ausgeführten Umsatz können Rechnungen bis Ende 2027 auch dann mittels EDI-Verfahren übermittelt werden, wenn die o.g. Extraktion nicht möglich ist (mit Zustimmung des Empfängers).
Inkrafttreten
Gilt ab 1.1.2025.
von redakteur | Dez. 11, 2024 | Kanzlei News Blog
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Kleinunternehmer: Umsatzsteuer-Voranmeldung und Umsatzsteuererklärung
Kleinunternehmer sollten die Änderungen bezüglich der Umsatzsteuer-Voranmeldung und der Umsatzsteuererklärung kennen.
Das ändert sich
Auf die Übermittlung einer Umsatzsteuer-Voranmeldung wird bei Kleinunternehmern grundsätzlich verzichtet. Neu ist, dass Unternehmer durch das Finanzamt von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldung und Entrichtung der Vorauszahlung befreit werden sollen, wenn die Steuer für das vorausgegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 EUR (bisher 1.000 EUR) betragen hat.
Kleinunternehmer sollen künftig grundsätzlich von der Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr befreit sein. Dies soll jedoch nicht die Fälle des § 18 Abs. 4a UStG betreffen. Auch bei Aufforderung zur Abgabe durch das Finanzamt soll die Erklärungspflicht noch bestehen bleiben.
Inkrafttreten
Gilt ab Besteuerungszeitraum 2025 (Voranmeldung) bzw. 2024 (Erklärung).
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Bürokratieabbau: Neue Aufbewahrungsfristen für Belege!
Die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege werden verkürzt.
Das ändert sich
Nach bisherigem Recht müssen Buchungsbelege für 10 Jahre aufbewahrt werden. Das vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) plant, diese Frist auf 8 Jahre zu verkürzen.
Diese Erleichterung gilt für alle Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist am Tag nach der Verkündung des BEG IV noch nicht abgelaufen ist. Damit die Entlastung vollständig wirksam wird, wird auch die umsatzsteuerliche Aufbewahrungsfrist für Rechnungen an die neue Frist angepasst. Die Regelung gilt auch für bereits ausgestellte und empfangene Rechnungen.
Eine Sonderregelung gibt es für Personen oder Gesellschaften, die der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen. Für diese gilt die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen erst ein Jahr später.
Für alle anderen gilt die Verkürzung sofort, wenn die bisherige 10-Jahres-Frist am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes noch nicht abgelaufen war.
von redakteur | Dez. 11, 2024 | Kanzlei News Blog
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von redakteur | Nov. 19, 2024 | Kanzlei News Blog
Eine energetische Maßnahme ist nicht mit deren Fertigstellung abgeschlossen, sondern erst mit der vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrags auf das Konto des Erbringers der Leistung. Bedeutsam ist dies vor allem dann, wenn zur Begleichung des Rechnungsbetrags mit dem ausführenden Betrieb monatliche Ratenzahlungen über mehrere Jahre vereinbart wurde.
Hintergrund
Die zusammenveranlagten Kläger beantragten in ihrer Einkommensteuererklärung für 2021 die Steuerermäßigung für Aufwendungen für energetische Maßnahmen bei dem am 1.1.2001 mit der Herstellung begonnenen und von ihnen bewohnten Einfamilienhaus. Diese Aufwendungen betrafen den Einbau eines neuen Gasbrennwertheizkessels bei einer Heizung, die nach der Bestätigung des Installationsunternehmens älter als 2 Jahre war.
Die Kosten für die Lieferung und Montage des neuen Gasbrennwertheizkessels im Februar 2021 beliefen sich laut der Rechnung auf 8.118,10 EUR. Darin enthalten waren auch Kosten für Monteurstunden und Fachhelferstunden. Seit März 2021 zahlten die Kläger gleichbleibende monatliche Raten i. H. v. 200 EUR. Im Streitjahr 2021 wurden infolgedessen 2.000 EUR bezahlt.
Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Steuerermäßigung ab. Die energetische Maßnahme sei erst dann „abgeschlossen“, wenn die Leistung tatsächlich erbracht worden sei, die steuerpflichtige Person eine Rechnung erhalten und den Rechnungsbetrag auf ein Konto des Leistungserbringers eingezahlt habe. An dieser Zahlung fehle es im Jahr 2021. Erst mit Begleichung der letzten Rate im Jahr 2024 komme eine Steuerermäßigung in Betracht.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG urteilte, dass zwar alle Voraussetzungen bis auf die vollständige Bezahlung der Handwerkerleistung vorlägen. Eine energetische Maßnahme gelte jedoch erst dann als abgeschlossen, wenn nicht nur die Leistung vollständig erbracht sei, sondern der Steuerpflichtige auch eine Rechnung (Schlussrechnung, keine Rechnung über Teilleistungen) erhalten und den gesamten Rechnungsbetrag auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt habe.
Entscheidung
Der BFH hält die Revision für begründet. Er hat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Hierzu führen die Richter u. a. aus:
Auf Antrag ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr um je 7 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um je 14.000 EUR und im übernächsten Kalenderjahr um 6 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 12.000 EUR.
Wann der Abschluss der energetischen Maßnahme anzunehmen ist, hat der Gesetzgeber im EStG nicht definiert. Die Finanzverwaltung und Teile des Schrifttums vertreten die Ansicht, dass erst mit der Zahlung des Rechnungsbetrags die energetische Maßnahme abgeschlossen ist.
Dieser Auffassung schließt sich der BFH an. Nach den Feststellungen des FG fehlt es im Streitjahr 2021 an der vollständigen Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung.
von redakteur | Nov. 19, 2024 | Kanzlei News Blog
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