von redakteur | März 24, 2025 | Kanzlei News Blog
Ab dem 01.01.2025 ist eine neue Meldepflicht für Kassensysteme & Co. in Kraft getreten. Die Mitteilungspflicht betrifft hierbei grds. alle elektronischen Aufzeichnungssyteme, einschließlich sog. EU-Taxameter und Wegstreckenzähler. Hierbei ist im Einzelfall jedoch eine Übergangsfrist bis zum 01.07.2025 zu beachten. Die praktischen Einzelheiten sind daher nachfolgend zu betrachten.
Hintergrund:
Durch das sog. „Kassengesetz“ wurde eine neue Regelung geschaffen. Hiernach müssen elektronische Aufzeichnungssysteme bereits ab dem 01.01.2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Dadurch sollen Manipulationen an den digitalen Daten verhindert werden. Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst, hat dem örtlich zuständigen Finanzamt durch Datenfernübertragung nachfolgende Informationen mitzuteilen:
- Name des Steuerpflichtigen,
- Steuernummer des Steuerpflichtigen,
- Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE),
- Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
- Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme,
- Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
- Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
- Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems.
Die Mitteilung ist innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems zu erstatten.
Experten-Tipp: Der Gesetzgeber hat sich bei der Einführung der Anforderungen an elektronische Aufzeichnungssysteme grds. gegen eine generelle Registrierkassenpflicht entschieden. Daher kann jedes Unternehmen auch eine offene Ladenkasse anstelle des Einsatzes eines elektronischen Kassensystems verwenden. Hierdurch kann eine Belegausgabepflicht grds. weiterhin verhindert werden.
Steuerliche Meldepflicht für Kassensysteme ab dem 01.01.2025
Das Mitteilungsverfahren für Kassensysteme steht ab dem 01.01.2025 zur Verfügung. Hierbei gilt eine Übergangsfrist bis zum 01.07.2027. Eine Mitteilung von vor dem 01.07.2025 angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen ist insoweit bis zum 31.07.2025 zu erstatten. Ab dem 01.07.2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme sind hingegen innerhalb eines Monats nach Anschaffung mitzuteilen.
Die steuerliche Meldepflicht findet bei Wegstreckenzählern hingegen nur Anwendung, sofern diese am oder nach dem 01.07.2024 erstmalig in den Verkehr gebracht wurden.
Elektronische Aufzeichnungssysteme, die vor dem 01.07.2025 endgültig außer Betrieb genommen wurden und im Betrieb nicht mehr vorgehalten werden, sind nur mitzuteilen, wenn die Meldung der Anschaffung des elektronischen Aufzeichnungssystems zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt ist. Ab dem 01.07.2025 angeschaffte oder mit einer TSE ausgerüstete:
- EU-Taxameter und
- Wegstreckenzähler,
sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Ausrüstung mit einer TSE mitzuteilen.
Experten-Tipp: Ein Verstoß gegen die Meldepflicht von Kassensystemen kann als Indiz dafür gewertet werden, dass steuerlichen Aufzeichnungspflichten nicht entsprochen wurden. Dies kann z.B. eine Schätzung zur Folge haben.
Elektronische Kassensysteme vs. Registrierkassen
Elektronische bzw. computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen sind für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen und deren Abrechnung spezialisierte elektronische Aufzeichnungssysteme, welche eine Kassenfunktion haben.
Eine Kassenfunktion haben elektronische Aufzeichnungssysteme dann, wenn diese der Erfassung und Abwicklung von zumindest teilweise baren Zahlungsvorgängen dienen können. Dies gilt auch für vergleichbare elektronische, vor Ort genutzte Zahlungsformen (elektronisches Geld wie z.B. Geldkarten oder virtuelle (Kunden-)Konten) sowie an Geldes statt vor Ort angenommener Gutscheine, Guthabenkarten, Bons und dergleichen.
von redakteur | März 24, 2025 | Kanzlei News Blog
Der Begriff der Betriebsstätte wird eigenständig interpretiert.
Hintergrund
Der Kläger war ein selbstständiger IT-Berater und arbeitete von 2016 bis 2018 fast ausschließlich für eine Firma, die er vier Tage pro Woche besuchte. Sein Vertrag war zunächst für drei Monate abgeschlossen, wurde aber mehrfach verlängert. Aufgrund seiner Arbeit richtete er eine Zweitwohnung ein.
Bei einer Betriebsprüfung argumentierte er, dass der Firmensitz seines Kunden keine Betriebsstätte sei, sodass er seine Ausgaben für Familienheimfahrten unbegrenzt abziehen und seine Verpflegungsmehraufwendungen auch nach drei Monaten anerkannt werden sollten.
Entscheidung
Das Finanzgericht (FG) entschied, dass der Kläger an einer Betriebsstätte tätig war, was den begrenzten Abzug von Familienheimfahrten und Verpflegungsmehraufwendungen rechtfertigte.
Nach der BFH-Rechtsprechung ist eine Betriebsstätte der Ort, an dem die beruflichen Leistungen erbracht werden, die den steuerbaren Einkünften zugrunde liegen. Eine eigene Verfügungsmacht über eine ortsfeste betriebliche Einrichtung ist nicht erforderlich.
Für Unternehmer ohne eigene Betriebsstätte gilt der Ort der Leistungserbringung als Betriebsstätte, in der Regel der Betrieb des Auftraggebers. Diese Auslegung gilt auch nach der Reisekostenreform ab 2014, die sich nur auf Arbeitnehmer bezieht. Der Begriff der ersten Tätigkeitsstätte ist für Gewerbetreibende nicht relevant.
von redakteur | März 24, 2025 | Kanzlei News Blog
Wir sind eine moderne Sozietät bestehend aus insgesamt zwei Steuerberatern und einem qualifizierten Mitarbeiterteam. Wir betreuen überwiegend regionale kleine und mittelständische Unternehmen. Unser Schwerpunkt liegt hierbei in der Steuerberatung.
Um unserem nachhaltigen Wachstum gerecht zu werden, suchen wir ab sofort:
Steuerfachangestellte
für die Bereiche
- Finanzbuchführung
- Steuererklärungen / Jahresabschlusserstellung
Bitte richten Sie Ihre Bewerbung an:
Postalisch:
Kanzlei Grunow
Steuerberater Wirtschaftsberater
Schobüller Weg 18
25813 Husum
Digital:
s.grunow@kanzleigrunow.de
von redakteur | März 24, 2025 | Kanzlei News Blog
Wenn ein Darlehen, das zur Finanzierung eines vermieteten Grundstücks aufgenommen wurde, vorzeitig unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zurückgezahlt wird, und das Grundstück weiterhin vermietet wird, kann die Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.
Hintergrund
Die Steuerpflichtigen erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von insgesamt fünf Immobilien. Sie kauften 2013 die Objekte X1 und X2 und nahmen dafür zwei Darlehen auf. Eine weitere Immobilie, Y, die den Steuerpflichtigen gehörte, diente als zusätzliche Sicherheit.
Im Jahr 2020 verkauften sie diese Immobilie Y und lösten die Darlehen vorzeitig ab, weil die Bank keine andere Sicherheit statt Y akzeptieren wollte.
Dies führte zu Vorfälligkeitsentschädigungen von 8.617 EUR und Bearbeitungskosten von 400 EUR. Das Finanzamt erkannte diese Kosten nicht als Werbungskosten an.
Entscheidung
Das Finanzgericht (FG) entschied, dass die Vorfälligkeitsentschädigungen und Bearbeitungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden dürfen.
Solche Zahlungen können als Werbungskosten gelten, wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen. Wichtig ist das sogenannte „auslösende Moment“ der Zahlung, was hier die vorzeitige Ablösung der Darlehen war.
Da die Darlehen zur Finanzierung der vermieteten Objekte X1 und X2 aufgenommen wurden und die Objekte weiterhin vermietet werden, sind die Kosten als Werbungskosten anerkannt.
von redakteur | Feb. 25, 2025 | Kanzlei News Blog
Wir sind eine moderne Sozietät bestehend aus insgesamt zwei Steuerberatern und einem qualifizierten Mitarbeiterteam. Wir betreuen überwiegend regionale kleine und mittelständische Unternehmen. Unser Schwerpunkt liegt hierbei in der Steuerberatung.
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von redakteur | Feb. 25, 2025 | Kanzlei News Blog
Ein Geschäftsführer einer GmbH, der für seine Arbeit bezahlt wird, muss in der Regel Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Das gilt auch für Geschäftsführer, die nicht die Mehrheit der Gesellschaftsanteile besitzen und somit die Entscheidungen der Gesellschafterversammlung nicht blockieren können. Nur Geschäftsführer, die die Mehrheit der Anteile halten oder alleinige Geschäftsführer sind, sind von der Sozialversicherungspflicht befreit.
Hintergrund
Die klagende GmbH wandte sich gegen die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für ihren Geschäftsführer. Die Rentenversicherung stufte den Geschäftsführer der Klägerin als abhängig Beschäftigten und damit als sozialversicherungspflichtig ein – und das zu Recht. Der Geschäftsführer war nicht am Stammkapital der GmbH beteiligt; die Gesellschafterversammlung der Klägerin bestand vielmehr aus einer Holding-GmbH und einem weiteren Gesellschafter.
Der Geschäftsführer der Klägerin war – neben seiner Ehefrau – gleichberechtigter, einzelvertretungsberechtigter Gesellschafter-Geschäftsführer der Holding-GmbH.
Entscheidung
Der Geschäftsführer der Klägerin hat nicht die notwendige Rechtsmacht, um die Entscheidungen der Gesellschaft eigenständig zu beeinflussen und somit die Sozialversicherungspflicht zu vermeiden.
Diese Rechtsmacht könnte theoretisch auch aus seiner Position als Gesellschafter einer anderen Gesellschaft resultieren, ist jedoch nur relevant, wenn sie im Gesellschaftsvertrag klar geregelt ist. In diesem Fall konnte der Geschäftsführer nicht alleine unliebsame Weisungen verhindern, da er und seine Ehefrau gleichberechtigte Anteile an der Holding-GmbH hielten und sich bei Abstimmungen einigen mussten.
Uneinigkeit hätte zu einer Stimmenthaltung geführt, wodurch der andere Gesellschafter der Klägerin die Mehrheit der Stimmen gehabt hätte. Da der Geschäftsführer somit nicht unabhängig agieren konnte, wurde er vom Bundessozialgericht als abhängig beschäftigt angesehen, was seine Sozialversicherungspflicht begründet.