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Arbeit im Homeoffice: Darf der Arbeitgeber die Erlaubnis widerrufen?

Der Arbeitgeber kann nicht einfach die Erlaubnis zum Homeoffice widerrufen, wenn der Arbeitsplatz 500 km entfernt ist. Er braucht dafür einen sachlichen Grund oder dringende betriebliche Erfordernisse.

Hintergrund

Im konkreten Fall arbeitete der 55-jährige Kläger seit 2017 bei einem Autozulieferer. Der Kläger erledigte 80 % seiner Arbeit im Bereich der industriellen Planung in den letzten 3 Jahren mit Erlaubnis des Arbeitgebers von zu Hause aus.

Im Arbeitsvertrag stand, dass der Arbeitsort des Angestellten die gesamte Unternehmensgruppe umfasst und von den Projekten abhängt. Ende März 2023 teilte das Unternehmen dem Kläger mit, dass er ab dem 1. Mai 2023 an einer 500 km entfernten Betriebsstätte in Präsenz arbeiten muss, da die aktuelle Betriebsstätte schließt.

Gleichzeitig erhielt er eine Kündigung mit dem Angebot, an der neuen Betriebsstätte zu geänderten Bedingungen weiterzuarbeiten. Der Kläger reichte eine Klage beim Arbeitsgericht ein, um gegen die Versetzung und die Kündigung vorzugehen.

Entscheidung

Die Klage hatte in beiden Punkten Erfolg. Auch das Landesarbeitsgericht stimmte der Entscheidung der ersten Instanz zu. Die Gerichte entschieden, dass die Versetzung an den neuen Arbeitsort ungültig ist.

Die Versetzung zu einem Präsenzarbeitsplatz 500 km entfernt, nach Jahren der Arbeit im Homeoffice, war unangemessen. Außerdem bedeutete die Versetzung den Entzug der Homeoffice-Erlaubnis, was nicht richtig begründet war.

Der Arbeitgeber hat zwar das Recht, Anweisungen zu geben, aber er muss dabei fair bleiben und beide Seiten berücksichtigen. In diesem Fall hat der Arbeitgeber das Interesse des Klägers nicht genug beachtet. Der Kläger hat seine Arbeit von zu Hause aus gut gemacht und ist an seinen Wohnort gebunden.

Der Arbeitgeber konnte keine wichtigen Gründe für die Versetzung nennen. Der Kläger betreut die Kunden meist digital. Die persönliche Anwesenheit im Betrieb war nicht nötig. Daher entschied das Gericht, dass die Versetzung und der Entzug der Homeoffice-Erlaubnis nicht rechtens sind.

Auch die Kündigung war ungültig, da keine dringenden betrieblichen Gründe vorlagen. Der Kläger hätte gelegentlich am neuen Standort sein können, wenn nötig. Der Arbeitgeber konnte nicht darlegen, dass dies für den Betrieb nicht ausreichend wäre.

Insgesamt waren die Versetzung und die Kündigung unzulässig.

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Darlehen: Verbraucher können sich Vorfälligkeitsentschädigung zurückholen

Wer ein Darlehen vorzeitig an seine Bank zurückzahlt, muss in der Regel eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Bank dies vertraglich klar und verständlich geregelt hat.

Hintergrund

Ein Verbraucher hatte im Dezember 2018 bei seiner Bank ein Immobiliendarlehen über 170.000 Euro aufgenommen und im November 2019 einen weiteren Darlehensvertrag über 20.000 Euro abgeschlossen.

Als der Bankkunde die Darlehen vorzeitig ablösen wollte, stellte ihm die beklagte Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 8.550 bzw. 7.304 EUR in Rechnung. Der Bankkunde zahlte einen Teil der von der Bank geforderten Entschädigung unter Vorbehalt und zog vor Gericht. Seine Forderung: Die Bank solle ihm die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung nebst Verzugszinsen und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erstatten.

Das Oberlandesgericht (OLG) hatte entschieden, dass dem Bankkunden ein Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung zusteht. Der Anspruch der Bank war ausgeschlossen, da die Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend waren.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Auffassung bestätigt. Der Verbraucher hat gegen seine Bank einen Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung.

Der klagende Bankkunde habe die Vorfälligkeitsentschädigung ohne rechtlichen Grund gezahlt. Die Klausel im Darlehensvertrag, die bei der Berechnung des der Bank durch eine vorzeitige Rückzahlung entstehenden Schadens in zeitlicher Hinsicht auf die „Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens“ abstellt, ist unzureichend.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der Zinsschaden, der einer Bank durch die vorzeitige Rückzahlung eines Darlehens durch den Darlehensnehmer entsteht, nur für den Zeitraum der rechtlich geschützten Zinserwartung ersatzfähig.

Eine rechtlich geschützte Zinserwartung besteht bis zum vereinbarten Fälligkeitstermin des Rückzahlungsanspruchs oder, falls dieser früher liegt, bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der nächsten zulässigen Kündigung, also insbesondere bis zum Ablauf einer gegebenenfalls vereinbarten Zinsbindungsfrist, wobei die erstmalige Kündigungsmöglichkeit des Darlehensnehmers nach 10 Jahren die Obergrenze darstellt.

Ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Verbraucher verstehe die Vertragsbedingungen der Bank jedoch so, dass mit der Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens die noch verbleibende Gesamtlaufzeit des Darlehens und nicht der Zeitraum der rechtlich geschützten Zinserwartung gemeint sei.

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Verdienstausfallschaden: Steuererstattung ist steuerpflichtig

Wenn jemand neben dem Ersatz für entgangenes Einkommen auch die hierauf entfallende Einkommensteuer erstattet bekommt, muss diese Erstattung versteuert werden.

Hintergrund

Die Kläger sind ein Ehepaar, das in den Jahren 2017 und 2018 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt wurde.

Die Klägerin war angestellt tätig und wurde durch einen Behandlungsfehler arbeitsunfähig. Sie erhielt den Verdienstausfall von einer Versicherung des Verursachers ersetzt.

Nach einigen Unklarheiten über die Höhe und den Grund des Schadensersatzes einigten sich die Klägerin und die Versicherung darauf, dass der Schaden nach der „modifizierten Nettolohntheorie“ abgerechnet wird. Das bedeutete, zuerst wird der Nettoverdienst ersetzt und später die tatsächlich angefallene Einkommensteuer erstattet.

In den Jahren 2017 und 2018 zahlte die Versicherung jeweils 21.395,28 Euro als Verdienstausfallentschädigung.

Im Jahr 2017 erstattete sie zusätzlich 59.956,19 Euro für die Steuerlast von 1997 bis 2015 und 6.160,40 Euro für 2016, sowie 4.600 Euro für ein fiktives 13. Monatsgehalt von 1997 bis 2017.

Im Jahr 2018 wurden 38.511,16 Euro für die Steuerlast der im Vorjahr gezahlten Entschädigungen erstattet.

Das Finanzamt erfasste diese Zahlungen in den Einkommensteuerbescheiden der Streitjahre als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Einsprüche der Kläger waren erfolglos und auch die Klagen wurden abgewiesen.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) sah die Revision als unbegründet an und wies sie zurück. Das FG entschied richtig, dass die Zahlungen der Versicherung in den Jahren 2017 und 2018 steuerbar sind. Es lehnte auch eine ermäßigte Besteuerung für das Jahr 2017 ab.

Besteuert werden nur Entschädigungen, die Einkommen ersetzen, nicht aber solche, die Ausgaben ersetzen. Es spielt keine Rolle, ob der Ersatz von einer Versicherung kommt, solange diese zur Zahlung verpflichtet ist. Die Entschädigung muss direkt durch den Verlust von steuerbarem Einkommen verursacht sein.

Wenn der Verursacher oder seine Versicherung den Verdienstausfall ersetzen muss, gilt das auch für die darauf entfallende Steuer. Das bedeutet, dass sowohl der Nettoverdienstausfall als auch die erstattete Steuerlast steuerbar sind.

Die Kläger meinten, dass der Verdienstausfall und die darauf entfallende Steuer getrennt zu beurteilen sind. Das stimmt nicht. Beide gehören zusammen.

Es gibt zwei Methoden, den Schaden zu berechnen. Bei der hier gewählten Nettolohnmethode wird das fiktive Nettoeinkommen ersetzt, einschließlich aller weiteren Nachteile, wie Steuern auf die Schadenersatzleistung. Dadurch zählt die Erstattung der Steuerlast als Einkommensersatz. Die Erstattung beruht direkt auf dem Verlust steuerbaren Einkommens.