E-Mail: als Nachweis für Empfang zählt nur die Lesebestätigung

 

Der Nachweis des Zugangs einer E-Mail erfordert eine Lesebestätigung. Der bloße Versand beweist weder den Zugang noch das Lesen der E-Mail.

 

Hintergrund

In einem Rechtsstreit ging es um die Frage des Zugangs einer E-Mail mit einem Dateianhang, der notwendige Unterlagen zu einem Unfallereignis enthielt.

Die Beklagte hatte bestritten, von der E-Mail Kenntnis erlangt und die Dateianhänge geöffnet zu haben.

 

Entscheidung

Das Oberlandesgericht (OLG) entschied, dass der bloße Nachweis, dass eine E-Mail versendet wurde, nicht automatisch bedeutet, dass sie auch beim Empfänger angekommen ist. Es gibt also keinen automatischen Beweis dafür, dass der Empfänger die E-Mail tatsächlich erhalten hat.

Trotz des ordnungsgemäßen Versands der E-Mail ist es aus technischen Gründen möglich, dass die E-Mail den Empfänger nicht erreicht. In seltenen Fällen könne es vorkommen, dass eine E-Mail beim Versender als korrekt übermittelt angezeigt wird, obwohl sie beim Empfänger gar nicht angekommen ist.

Der Empfang einer E-Mail auf dem Gerät des Adressaten ist kein Beweis dafür, dass der Empfänger die E-Mail zur Kenntnis genommen und gelesen hat. Um einen gerichtsfesten Nachweis des Empfangs und der Kenntnisnahme erbringen zu können, hätte der Absender in seinem Mailprogramm eine Lesebestätigung einrichten müssen. Die meisten Mailprogramme bieten dafür eine Option an. Die Lesebestätigung belegt zweifelsfrei, dass die E-Mail nicht nur beim Empfänger angekommen ist, sondern von diesem auch geöffnet wurde.

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Arbeitgeber überwacht heimlich Mitarbeiter: Schadensersatz

Ein Arbeitgeber darf einen Mitarbeiter auch dann nicht von einer Detektei überwachen lassen, wenn er eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit vermutet. Denn das stellt eine rechtswidrige Überwachung dar. Der Mitarbeiter hat Anspruch auf Schadensersatz.

 

Hintergrund

Der Arbeitnehmer war seit 2009 in verschiedenen Positionen im Vertrieb eines Unternehmens bzw. dessen Rechtsvorgängers beschäftigt.

Im vorliegenden Verfahren stritten die Parteien über die Wirksamkeit der außerordentlichen, fristlosen Kündigung des Arbeitnehmers sowie über einen Entschädigungsanspruch wegen seiner Überwachung durch eine Detektei.

Der Kündigung des Vertrieblers waren bereits zuvor diverse unwirksame Kündigungen vorausgegangen, die das Arbeitsverhältnis nicht beendeten.

Am 4.2.2022 meldete er sich wegen einer Verletzung krank, da er auf der Treppe gestolpert sei. Mit einer Folgebescheinigung war er rund einen Monat arbeitsunfähig krankgeschrieben.

Der Arbeitgeber ließ den Arbeitnehmer in der Zeit vom 25.2.2022 bis zum 4.3.2022 durch eine Detektei überwachen. Diese notierte dabei auch Wahrnehmungen hinsichtlich seines Gesundheitszustandes, z. B. dass er sein Bein nachzog. Insgesamt war der Arbeitgeber nach dem Bericht der Detektei jedoch davon überzeugt, dass die Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht war und kündigte dem Arbeitnehmer. Die Kündigungsschutzklage war in der Vorinstanz erfolgreich.

Vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) ging es nur noch um die Rechtmäßigkeit des Schadensersatzanspruchs aufgrund der erfolgten Überwachung.

 

Entscheidung

Das BAG bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Zu Recht habe das Landesarbeitsgericht (LAG) dem Arbeitnehmer einen immateriellen Schadenersatz zugesprochen. Auch an der Höhe hatte es nichts auszusetzen.

In der Begründung stellte das BAG fest, dass ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung vorlag. Bei der Dokumentation des sichtbaren Gesundheitszustands des Arbeitnehmers, insbesondere seines Gangs, habe es sich zum Teil um Gesundheitsdaten i.S.d. DSGVO gehandelt.

Der Arbeitgeber hat als Verantwortlicher im Rahmen der Observation ohne Einwilligung des Arbeitnehmers dessen Gesundheitsdaten verarbeitet. Das war nach Meinung des obersten Arbeitsgerichts jedoch im konkreten Fall nicht erforderlich. Der Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nicht durch begründete Zweifel erschüttert.

Durch die rechtswidrige Observation hat der Arbeitnehmer nach Meinung des BAG auch einen immateriellen Schaden erlitten. Durch die mehrtägige Überwachung und die heimliche Beobachtung ist der Verlust von Kontrolle und die daraus folgende Befürchtung weiterer Überwachung selbsterklärend und bedürften keiner weiteren näheren Darlegung.

Der Betrag von insgesamt 1.500 EUR ist auch im Ergebnis angemessen.

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Vermietung: Darf das Finanzamt Mietverträge und Nebenkostenabrechnungen einsehen?

Trotz Belegvorhaltepflicht fordern Finanzämter oftmals Unterlagen z. B. Mietverträge im Veranlagungsverfahren an. Allein mit Hinweis auf den Datenschutz bzw. die DSGVO kann eine solche Vorlage nicht wirksam verweigert werden.

 

Hintergrund

Mit Einreichung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2018 und 2019 wurden dem Finanzamt für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) diverser vermieteter Objekte u. a. Aufstellungen

  • der gesammelten Mieteinnahmen,
  • der Abschreibung,
  • der Verwaltungs- und der Instandhaltungsaufwendungen sowie
  • sonstiger Aufwendungen

für das jeweilige Objekt vorgelegt.

Das Finanzamt forderte im Rahmen der Erklärungsbearbeitung Kopien der

  • aktuellen Mietverträge,
  • Nebenkostenabrechnungen sowie
  • Nachweise über geltend gemachte Erhaltungsaufwendungen

an.

Die Klägerin reichte lediglich eine Aufgliederung der Brutto- und Nettomieteinnahmen mit geschwärzten Namen der Mieter sowie der Betriebskosten für verschiedene Wohnungen und Unterlagen über die Instandhaltungsaufwendungen vor.

Nicht eingereicht wurden die angeforderten Mietverträge und Nebenkostenabrechnungen. Die Offenlegung dieser Unterlagen sei im Hinblick auf die Grundsätze der DSGVO ohne vorherige Einwilligung der Mieter nicht möglich.

Das Finanzamt forderte die Klägerin unter Hinweis auf die Mitwirkungspflichten zur Vorlage der Mietverträge und ggf. der Schreiben über Mietänderungen zum Zwecke der Prüfung der in der Steuererklärung gemachten Angaben auf.

Nach erfolglosem Einspruch der Klägerin landete der Fall vor dem Finanzgericht (FG). Das FG bejahte die vom Finanzamt angenommene Pflicht zur Vorlage von Mietverträgen und Nebenkostenabrechnungen.

 

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Zutreffend habe das Finanzamt die Vorlage von Mietverträgen verlangen dürfen.

Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde auf Verlangen Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen. Die Vorlagenaufforderung ist ein Verwaltungsakt und steht im Ermessen der Verwaltung.

Die im Ermessen stehende Anforderung von Mietverträgen zur Kontrolle der steuererheblichen Verhältnisse beurteilt der BFH als rechtens. In der Anforderung der Mietverträge liegt kein Ermessensfehler, da nur hierüber zuverlässig eine Klärung der steuerlichen Verhältnisse möglich ist. Das Finanzamt musste sich nicht direkt an die Mieter wenden.

Die Offenlegung der Mieterdaten war auch nicht unmöglich, da hierin keine rechtswidrige Verarbeitung zu sehen ist. Die Klägerin war zur Offenlegung der personenbezogenen Daten ihrer Mieter – ohne deren Zustimmung – berechtigt.

Das Finanzamt durfte die Daten aus den Mietverträgen auch verarbeiten, weil die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse erfolgte.

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