Stellenanzeige: Bewerbung Job für Mitarbeiter/in m/w/d Lohnbuchhaltung, Finanzbuchführung und / oder Jahresabschluss! Wir suchen Sie für unser Team!

Wir sind eine moderne Sozietät bestehend aus insgesamt zwei Steuerberatern und einem qualifizierten Mitarbeiterteam. Wir betreuen überwiegend regionale kleine und mittelständische Unternehmen. Unser Schwerpunkt liegt hierbei in der Steuerberatung.

Um unserem nachhaltigen Wachstum gerecht zu werden, suchen wir ab sofort:

Steuerfachangestellte
für die Bereiche

  • Finanzbuchführung
  • Steuererklärungen / Jahresabschlusserstellung

Bitte richten Sie Ihre Bewerbung an:
Postalisch:
Kanzlei Grunow
Steuerberater Wirtschaftsberater
Schobüller Weg 18
25813 Husum

Digital:
s.grunow@kanzleigrunow.de

 

Kleinunternehmer: Umsatzsteuer-Voranmeldung und Umsatzsteuererklärung

Kleinunternehmer: Umsatzsteuer-Voranmeldung und Umsatzsteuererklärung

 

Kleinunternehmer sollten die Änderungen bezüglich der Umsatzsteuer-Voranmeldung und der Umsatzsteuererklärung kennen.

Das ändert sich

Auf die Übermittlung einer Umsatzsteuer-Voranmeldung wird bei Kleinunternehmern grundsätzlich verzichtet. Neu ist, dass Unternehmer durch das Finanzamt von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldung und Entrichtung der Vorauszahlung befreit werden sollen, wenn die Steuer für das vorausgegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 EUR (bisher 1.000 EUR) betragen hat.

 

Kleinunternehmer sollen künftig grundsätzlich von der Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr befreit sein. Dies soll jedoch nicht die Fälle des § 18 Abs. 4a UStG betreffen. Auch bei Aufforderung zur Abgabe durch das Finanzamt soll die Erklärungspflicht noch bestehen bleiben.

Inkrafttreten

Gilt ab Besteuerungszeitraum 2025 (Voranmeldung) bzw. 2024 (Erklärung).

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Bürokratieabbau: Neue Aufbewahrungsfristen für Belege!

Bürokratieabbau: Neue Aufbewahrungsfristen für Belege!

 

Die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege werden verkürzt.

 

Das ändert sich

 

Nach bisherigem Recht müssen Buchungsbelege für 10 Jahre aufbewahrt werden. Das vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) plant, diese Frist auf 8 Jahre zu verkürzen.

 

Diese Erleichterung gilt für alle Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist am Tag nach der Verkündung des BEG IV noch nicht abgelaufen ist. Damit die Entlastung vollständig wirksam wird, wird auch die umsatzsteuerliche Aufbewahrungsfrist für Rechnungen an die neue Frist angepasst. Die Regelung gilt auch für bereits ausgestellte und empfangene Rechnungen.

 

Eine Sonderregelung gibt es für Personen oder Gesellschaften, die der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen. Für diese gilt die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen erst ein Jahr später.

 

Für alle anderen gilt die Verkürzung sofort, wenn die bisherige 10-Jahres-Frist am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes noch nicht abgelaufen war.

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