von redakteur | Nov. 19, 2024 | Kanzlei News Blog
Der BFH musste sich mit der Frage befassen, ob die Lieferung von selbst erzeugtem Strom eine Hauptleistung ist, selbst wenn dem Leistungsempfänger des Stroms daneben umsatzsteuerfrei Wohnraum vermietet wird und der Strom vom Mieter dort genutzt wird. Er entschied, dass die Lieferung von Mieterstrom nicht zwingend eine Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Vermietung ist. Dies eröffnet einen Vorsteuerabzug bei Versteuerung der Mieterstrom-Lieferung als Ausgangsleistung
Hintergrund
Der Kläger erbringt steuerfreie Vermietungsleistungen aus der Vermietung eines Mehrfamilienhauses und eines Doppelhauses.
Der Kläger ließ auf den Dächern dieser Objekte jeweils PV-Anlagen mit Speichern installieren.
Für beide Photovoltaikanlagen wurden jeweils 2 Messungen verbaut.
Die erste Messung erfasst die Gesamtproduktion des Stroms.
Der erzeugte Strom, der direkt über den Batteriespeicher an die Mieter fließt, läuft über eine entsprechende Messung.
Der überschüssige Strom wird an die N-GmbH geliefert.
Der ggf. von den Mietern zusätzlich benötigte Strom (Reststrom) wird im Namen und im Auftrag des Klägers über die E-GmbH bzw. G-AG bezogen und mit einem Gewinnaufschlag an die Mieter abgegeben.
Der Kläger rechnete mit den Mietern den Strom jährlich ab. Unterjährig waren monatliche Abschläge zu entrichten.
Der Vermieter und Kläger schloss neben den jeweiligen Mietverträgen eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag über die Stromversorgung ab.
Nach der Zusatzvereinbarung kann der Stromlieferungsvertrag mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Außerdem ist geregelt, dass der Mieter für den Fall, dass er nach der Kündigung anderweitig den Strom beziehe, die Kosten der Umbaumaßnahmen der Zähleranlage zu tragen habe.
In seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 2018 machte der Kläger die Vorsteuer aus dem Erwerb der PV-Anlage nebst Batteriespeicher geltend.
Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug, da es sich um eine unselbstständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung handelt und ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen sei.
Das FG ließ den Vorsteuerabzug aus dem Anlagenerwerb zu. Die Stromlieferung sei keine unselbstständige Nebenleistung zu den umsatzsteuerfreien Vermietungsleistungen.
Entscheidung
Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen und den begehrten Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von PV-Anlagen nebst Batteriespeicher gewährt.
Bei der Abgrenzung, ob es sich um mehrere Hauptleistungen oder ein Hauptleistung und eine Nebenleistung handelt, sind bei Vermietung von Immobilien 2 Fallgruppen zu unterscheiden:
- Fallgruppe 1: Wenn der Mieter über die Möglichkeit verfügt, die Lieferanten und/oder die Nutzungsmodalitäten der in Rede stehenden Gegenstände oder Dienstleistungen auszuwählen, liegt grundsätzlich eine von der Vermietung getrennt anzusehende Leistung vor.
- Fallgruppe 2: Wenn die Vermietung eines Gebäudes in wirtschaftlicher Hinsicht offensichtlich mit den begleitenden Leistungen objektiv eine Gesamtheit bildet, ist demgegenüber davon auszugehen, dass Letztere mit der Vermietung eine einheitliche Leistung bilden.
Die Lieferung von Mieterstrom stellt unter Anwendung der Abgrenzungsgrundsätze im Entscheidungsfall eine eigene Hauptleistung dar. Dafür spreche Folgendes:
- Die Verbrauchsmenge des Stroms wird über individuelle (Unter-)Zähler abgerechnet.
- Es liegen individuelle (Zusatz-)Vereinbarungen über die Stromlieferung vor. Diese sehen vom Mietvertrag abweichende Kündigungsfristen vor.
- Die freie Wahl des Stromanbieters ist für den Mieter möglich, selbst wenn der Mieter dann vertragsgemäß Umbaukosten zu leisten hat.
von redakteur | Nov. 19, 2024 | Kanzlei News Blog
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von redakteur | Nov. 19, 2024 | Kanzlei News Blog
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von redakteur | Okt. 21, 2024 | Kanzlei News Blog
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von redakteur | Okt. 21, 2024 | Kanzlei News Blog
Der Zinssatz bei Festsetzung von Aussetzungszinsen von 0,5 % monatlich (6 % p. a.) ist nach Auffassung des BFH seit 2019 verfassungswidrig.
Hintergrund
Der Kläger wandte sich mit dem Einspruch und Klage gegen seine Veranlagung zur Einkommensteuer 2012.
Auf Antrag des Klägers setzte das Finanzamt die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2012 i. H. v. 22.600 EUR (Einkommensteuer) und 1.350 EUR (Solidaritätszuschlag) ab deren Fälligkeit aus.
Die Klage war erfolglos.
Anschließend setzte das Finanzamt Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 2012 und zum Solidaritätszuschlag 2012 für die Zeit vom 22.9.2014 bis zum 15.4.2021 fest, und zwar mit dem gesetzlichen Zinssatz von 0,5 % für 78 volle Monate i. H. v. 8.814 EUR (Einkommensteuer) und 526 EUR (Solidaritätszuschlag).
Auf den Zeitraum vom 1.1.2019 bis zum 15.4.2021 entfielen Zinsen von 3.051 EUR (Einkommensteuer) und 182,25 EUR (Solidaritätszuschlag).
Dagegen legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein. Der Einspruch ruhte zunächst wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die Höhe des gesetzlichen Zinssatzes. Nach dem Beschluss des BVerfG zur Unvereinbarkeit des Zinssatzes bei der Vollverzinsung wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück.
Mit der dagegen erhobenen Klage machte der Kläger geltend, die AdV-Zinsen seien der Höhe nach seit dem 1.1.2019 verfassungswidrig und dürften nicht mehr erhoben werden.
Das FG bestätigte die von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung. Die Höhe der Aussetzungszinsen verstoße – anders als die Höhe der Nachzahlungs- und Erstattungszinsen – nicht gegen das Verfassungsrecht.
Entscheidung
Der BFH hat das Revisionsverfahren ausgesetzt und eine Entscheidung des BVerfG eingeholt.
Zumindest der VIII. Senat des BFH ist davon überzeugt, dass die Höhe der ADV-Zinsen seit dem 1.1.2019 bis zum 15.4.2021 gegen das Grundgesetz verstoße.
Die Belastung mit AdV-Zinsen i. H. v. 0,5 % monatlich führe zumindest während einer anhaltenden strukturellen Niedrigzinsphase zu mehr als nur einer Liquiditätsvorteilsabschöpfung.
Der Zinssatz bei ADV-Zinsen sei zumindest ab 2019 unverhältnismäßig hoch.
Eine Ungleichbehandlung zur Höhe der Nachzahlungs- und Erstattungszinsen liegt zudem vor. Steuerpflichtige, deren Steuerzahlungen zunächst ausgesetzt werden, werden im Vergleich zu Steuerpflichtigen, deren Steuer erst nachträglich festgesetzt wird und bei denen Nachzahlungszinsen entstehen, ungleich behandelt. Die seit 2019 geltende Zinssatzspreizung ist nach Auffassung des VIII. Senats des BFH verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Die Ungleichbehandlung könne auch nicht mit der Begründung verneint werden, die Steuerpflichtigen hätten es (mehr oder weniger) selbst in der Hand, ob AdV-Zinsen entstehen. Durch die Antragsstellung nehme man zwar bewusst das Risiko von AdV-Zinsen in Kauf. Gleichwohl dürften diese Zinsen der Höhe nach nicht mehr als nur einen Liquiditätsvorteil abschöpfen und es dürfte im Vergleich zur Verzinsungshöhe für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nicht zu einer Ungleichbehandlung kommen. Dies sei aber seit 2019 der Fall.
von redakteur | Okt. 21, 2024 | Kanzlei News Blog
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