Befristete Wiedereinführung der degressiven AfA

Die degressive AfA wird befristet wieder eingeführt.

Hintergrund

Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz zum 1.1.2020 eingeführt und mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz bis zum 31.12.2022 verlängert.

Das ändert sich

Aufgrund der derzeitigen Krisensituation soll die degressive Abschreibung auch für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden können, die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind. Allerdings darf der anzuwendende Prozentsatz höchstens das Zweifache der bei der linearen Jahres-AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 20 % nicht übersteigen.

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Ausweitung der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG

Künftig kann man im Rahmen der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG einen höheren Anteil der Investitionskosten geltend machen.

Das ändert sich

Die Sonderabschreibung beträgt derzeit bis zu 20 % der Investitionskosten und gilt für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 EUR im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschreiten. Zukünftig können bis zu 40 % der Investitionskosten abgeschrieben werden.

Gilt für Anschaffung von Wirtschaftsgütern nach 31.12.2023.

Anhebung Betragsgrenze für Geschenke

Für Geschenke an Kunden oder Geschäftspartner darf ab 2024 mehr ausgegeben werden.

Das ändert sich

Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dürfen den Gewinn nicht mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 EUR nicht übersteigen. Dieser Betrag wird auf 50 EUR angehoben.

Gilt erstmals für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach 31.12.2023.

Versorgungsfreibetrag, Rentenbesteuerung, Altersentlastungsbetrag und Kleinbetragsrente: Diese Änderungen sind geplant

Bereits ab 2023 gelten Änderungen beim Versorgungsfreibetrag, der Rentenbesteuerung, dem Altersentlastungsbetrag und bei der Abfindung einer Kleinbetragsrente.

Das ändert sich beim Versorgungsfreibetrag

Von Versorgungsbezügen bleibt ein nach einem Prozentsatz ermittelter und auf einen Höchstbetrag begrenzter Versorgungsfreibetrag sowie ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (Freibeträge für Versorgungsbezüge) steuerfrei. Beginnend mit dem Jahr 2023 wird der anzuwendende Prozentwert zur Bemessung des Versorgungsfreibetrags nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern nur noch in jährlichen Schritten von 0,4 Prozentpunkten verringert. Der Höchstbetrag sinkt ab dem Jahr 2023 um jährlich 30 EUR und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um jährlich 9 EUR.

Gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2023.

Das ändert sich bei der Rentenbesteuerung

Ab dem Jahr 2023 soll der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert werden. Für die Kohorte 2023 beträgt demnach der maßgebliche Besteuerungsanteil anstatt 83 % nur noch 82,5 % und wird nach seinem kontinuierlichen jährlichen Aufwuchs erstmals für die Kohorte 2058 100 % erreichen.

Gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2023.

Das ändert sich beim Altersentlastungsbetrag

Der verlangsamte Anstieg des Besteuerungsanteils soll im Bereich des Altersentlastungsbetrags nachvollzogen werden. Mit der Anpassung soll ab dem Jahr 2023 der anzuwendende Prozentsatz nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern von 0,4 Prozentpunkten verringert werden. Der Höchstbetrag soll beginnend mit dem Jahr 2023 um jährlich 19 EUR anstatt bisher 38 EUR sinken.

Gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2023.

Das ändert sich bei Kleinbetragsrenten

Auch während der Auszahlungsphase wird die Abfindung einer Kleinbetragsrente möglich sein, wenn die bisherige Rente aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleichs den Wert einer Kleinbetragsrente erreicht oder diesen Wert unterschreitet.

Gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2024.

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