von redakteur | Feb. 7, 2022 | Kanzlei News Blog
Wir sind eine moderne Sozietät bestehend aus insgesamt zwei Steuerberatern und einem qualifizierten Mitarbeiterteam. Wir betreuen überwiegend regionale kleine und mittelständische Unternehmen. Unser Schwerpunkt liegt hierbei in der Steuerberatung.
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Postalisch:
Kanzlei Grunow
Steuerberater Wirtschaftsberater
Schobüller Weg 18
25813 Husum
Digital:
s.grunow@kanzleigrunow.de
von redakteur | Feb. 7, 2022 | Kanzlei News Blog
Fahrtkostenerstattungen an die Betreuungsperson sind als Kinderbetreuungskosten und damit als Sonderausgaben abzugsfähig. Voraussetzung ist, dass die Leistungen im Einzelnen in der Rechnung oder im Vertrag aufgeführt werden. Außerdem darf der Fahrtkostenersatz nicht bar geleistet werden.
Hintergrund
Die Klägerin machte Aufwendungen für Fahrten der Großmutter der Kinder zur Kinderbetreuung i. H. v. jährlich 2.340 EUR als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt ließ diese Aufwendungen nicht zum Abzug zu, da keine Rechnungen vorgelegt und die Zahlungen nicht durch Überweisungen nachgewiesen wurden. Als Nachweis der Fahrtkosten legte die Klägerin Rechnungen der Großmutter vor und verwies darauf, dass die Klägerin mit der Großmutter der Kinder einen Vertrag zur unentgeltliche Kinderbetreuung abgeschlossen hatte. In diesem war auch vereinbart worden, dass die Fahrtkosten i. H. v. 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer erstattet werden. Da die Erstattungen in bar erfolgten, versagte das Finanzamt die Anerkennung als Sonderausgaben.
Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet zurück. Der Grund: Die Klägerin hatte die Aufwendungen der Großmutter in bar erstattet. Bei einer Barzahlung ohne Einbindung eines Kreditinstituts und damit ohne jegliche bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs waren jedoch die formellen Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs nicht erfüllt.
Im Streitfall konnte daher offenbleiben, ob die Kinderbetreuung durch die Großmutter eine Leistung auf familienrechtlicher Grundlage war und daher ein steuermindernder Abzug als Sonderausgaben ausscheidet.
von redakteur | Feb. 7, 2022 | Kanzlei News Blog
Wird Vermögen gegen Versorgungsleistungen übertragen, ist dies nur dann unentgeltlich, wenn es sich um begünstigtes Vermögen handelt. Übertragungen von nicht begünstigtem Vermögen sind entgeltlich oder teilentgeltlich.
Hintergrund
Im Jahr 2011 übertrug der Vater V ein vermietetes Mehrfamilienhaus auf seine Tochter T. Nach dem Grundstücksübertragungsvertrag erfolgte die Übertragung „unentgeltlich“. Zugunsten des V war jedoch „als Gegenleistung“ eine lebenslange, wiederkehrende, nicht wertgesicherte Leistung von monatlich 2.000 EUR zu erbringen. Zur Absicherung wurde eine Reallast zugunsten des V eingetragen. Darüber hinaus verpflichtete T sich, V von der Mithaft für die im Grundbuch eingetragenen dinglichen Belastungen freizustellen sowie über den Grundbesitz nur mit Zustimmung des V zu verfügen.
Nachdem eine Grundpfandgläubigerin die vorgesehene Schuldübernahme nicht genehmigt hatte, löste V die noch offenen Darlehen ab und T verpflichtete sich in einem geänderten Grundstücksübertragungsvertrag, dem V den für die Ablösung der Darlehen aufgewendeten Betrag (50.000 EUR) zu ersetzen. Die monatliche Leistung wurde auf 2.500 EUR erhöht.
T machte für das Jahr 2013 die Zahlungen an V (2.500 EUR x 12 Monate = 30.000 EUR) als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus dem vermieteten Mehrfamilienhaus geltend. Das Finanzamt sah in den Zahlungen eine Leibrente und berücksichtigte lediglich den Ertragsanteil (3.900 EUR jährlich) als Werbungskosten.
Das Finanzgericht wies die Klage ab und entschied, dass es sich weder um Werbungskosten noch um Sonderausgaben handelte, sondern die Zahlungen dem Privatbereich zuzuordnen sind.
Entscheidung
Die Revision hatte ebenfalls keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof entschied, dass es sich bei den von T geschuldeten Leistungen um Entgelte im Rahmen einer teilentgeltlichen Vermögensübergabe handelt. Die Zahlungen stellen keine nicht abziehbaren Aufwendungen und auch keine zum Sonderausgabenabzug zugelassene Versorgungsleistungen dar. Die wiederkehrenden Leistungen sind vielmehr als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Bei der Übertragung von Vermögen von Eltern auf Kinder gegen eine Gegenleistung handelt es sich grundsätzlich nicht um einen unentgeltlichen Vorgang, sondern um ein (teil-)entgeltliches Geschäft. Das gilt auch dann, wenn im Einzelfall vermutet wird, dass die Gegenleistung einen familiären, unentgeltlichen Charakter hat. Abweichend hiervon wird jedoch die dem Grunde nach teilentgeltliche Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen i. S. d. § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG zur Prolongierung derartiger Vermögensübergänge als unentgeltlicher Vorgang fingiert. Gleichwohl verbleibt es in anderen Fällen bei dem Grundsatz, dass die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen dem Grunde nach als entgeltlich anzusehen ist, da sie im Austausch mit einer Gegenleistung in Form der Versorgungsleistung erfolgt.
Die monatlichen Zahlungen der T sind nicht dem Privatbereich zuzuordnen. Es handelt sich weder um Unterhaltsleistungen noch um Zuwendungen aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht.
Es liegen auch keine Sonderausgaben vor. Denn die Zahlungen der T beruhen nicht auf der Übergabe eines begünstigten Vermögens.
Nutzt aber der Übernehmer das übertragene Vermögen zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, führen die an den Übergeber entrichteten wiederkehrenden Leistungen in Höhe ihres Barwerts (Tilgungsanteil) zu Anschaffungskosten und folglich im Wege der AfA zu Werbungskosten. Der Zinsanteil stellt ebenfalls Werbungskosten dar und ist sofort abziehbar. Auch soweit der Übernehmer weitere Gegenleistungen erbringt und damit Anschaffungskosten trägt (hier für die Ablösung der Darlehen), können diese über die AfA als Werbungskosten abgezogen werden.
Soweit T das übertragene Vermögen entgeltlich erworben hat, stellen die monatlichen Zahlungen in Höhe des Barwerts „verrentete“ Anschaffungskosten dar, die im Rahmen der AfA zu berücksichtigen sind. Auch der Aufwand für die Ablösung der Darlehen führt zu entsprechender AfA. Der Ertragsanteil der monatlichen Zahlungen ist als sofort abziehbare Werbungskosten zu berücksichtigen. Soweit die T unentgeltlich erworben hat, hat sie keine eigenen Anschaffungskosten getragen. Die AfA bemisst sich insoweit nach den (anteiligen) Anschaffungs- und Herstellungskosten des Rechtsvorgängers V und nach dem Hundertsatz, der für den Rechtsvorgänger maßgebend sein würde, wenn er noch Eigentümer wäre, und zwar bis zur Höhe des vom Rechtsvorgänger noch nicht ausgeschöpften AfA-Volumens.
von redakteur | Jan. 21, 2022 | Kanzlei News Blog
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von redakteur | Jan. 21, 2022 | Kanzlei News Blog
Bei Snacks und Getränken, die eine Spielhalle ihren Besuchern kostenlos zur Verfügung stellt, handelt es sich um eine Bewirtung aus geschäftlichem Anlass. Die Folge: Die entsprechenden Aufwendungen sind nur zu 70 % abziehbar.
Hintergrund
Die Kläger betreibt mehrere Spielhallen. Den Besuchern werden dort kostenlos 1 bis 2 Getränke sowie geschnittenes Baguette, Pizzaecken und Kuchen angeboten. Die Kosten hierfür beliefen sich auf rund 30.000 EUR im Jahr, die der Kläger in vollem Umfang als Betriebsausgaben abzog. Dagegen vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Abzugsbegrenzung auf 70 % für Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass Anwendung findet.
Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass die unentgeltliche Überlassung von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr durch Kunden stets eine Bewirtung ist, die zum eingeschränkten Betriebsausgabenabzug führt. Es kommt nicht darauf an, ob die Beköstigung im Vordergrund steht oder ob diese aus der Sicht des Bewirtenden in erster Linie der Werbung oder Repräsentation dient. Auch lag vorliegend keine bloße Aufmerksamkeit gegenüber den Besuchern vor. Es handelte sich auch nicht nur um eine Geste der Höflichkeit. Vielmehr sollte sich der Spielgast möglichst lange in der Spielhalle aufhalten, um höhere Einnahmen zu erzielen.
Die Klassifizierung von Bewirtungsaufwendungen als Aufmerksamkeiten kommt nur dann in Betracht, wenn den Speisen und Getränken objektiv kein eigenständiges Gewicht neben der Veranstaltung, in der sie ausgegeben werden, zukommt. Genau diese Voraussetzung lag jedoch vorliegend nicht vor, da dem Angebot des Klägers ein eigenständiges Gewicht zukommt.
von redakteur | Jan. 21, 2022 | Kanzlei News Blog
Bei der Nutzung eines Food-Courts in einem Einkaufszentrum unterliegt die Abgabe der Speisen dem Regelsteuersatz, wenn die Zurverfügungstellung von Sitzgelegenheiten in dem Gemeinschaftsbereich als überwiegendes Dienstleistungselement eine sonstige Leistung darstellt. Die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit ist aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers dem Speisenanbieter zuzurechnen.
Hintergrund
Die X eröffnete eine Filiale ihrer Fast-Food-Restaurants in einem Einkaufszentrum. Die vorgefertigten Speisen werden über eine Verkaufstheke in Einwegverpackungen abgegeben und können in dem sog. „Food-Court“, das ist ein für die Kunden des Einkaufszentrums eingerichteter gemeinsamer Sitz- und Verzehrbereich, eingenommen werden. Die Kosten für den Food-Court werden von den Mietern des Zentrums anteilig getragen.
X ging davon aus, dass ihre Umsätze dem ermäßigten Steuersatz für Lieferungen (Speisen zum Mitnehmen) unterliegen. Das Finanzamt nahm dagegen sonstige Leistungen zum Regelsteuersatz an. Denn X erbrachte mit der Zurverfügungstellung von Sitzgelegenheiten in dem Gemeinschaftsbereich eine Dienstleistung.
Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts und wies die Klage ab.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Zwar hat das Finanzgericht zutreffend entschieden, dass es für die Annahme einer sonstigen Leistung bei der Abgabe von Speisen auf zusätzliche Dienstleistungselemente ankommt (z. B. die Nutzung von Tischen und Sitzgelegenheiten). Ebenso zutreffend hat das Finanzgericht entschieden, dass die X an der Verschaffung derartiger Dienstleistungselemente mitgewirkt hat. Allerdings hat das Finanzgericht dabei nicht hinreichend auf die maßgebliche Sichtweise des Durchschnittsverbrauchers abgestellt.
Das bloße Vorhandensein von Mobiliar genügt nicht für die Annahme einer Dienstleistung. Zu berücksichtigen sind nur Verzehrvorrichtungen, die vom Leistenden ausschließlich dazu bestimmt sind, den Verzehr zu erleichtern. Geringfügige Dienstleistungsanteile genügen dafür nicht. Die Abgabe von Speisen fällt unter den Begriff „Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen“, wenn sie mit Dienstleistungen einhergeht, die deren sofortigen Verzehr durch den Endkunden ermöglichen sollen.
Die Nutzung eines Food-Courts kann als überwiegendes Dienstleistungselement zu einer sonstigen Leistung führen, wenn die Einräumung dieser Nutzungsmöglichkeit dem Speisenanbieter zuzurechnen ist. Das ist vorliegend der Fall. Die X muss sich die durch die Nutzung des Food-Courts ergebenden Dienstleistungselemente zurechnen lassen. Denn X hatte aufgrund ihres Mietvertrags einen Anspruch auf die Benutzung des Food-Courts durch ihre Kunden. Damit wirkt sie an der Verschaffung dieser Dienstleistungselemente zugunsten ihrer Kunden mit.
Für die Zurechnung des Food-Courts zum leistenden Unternehmer genügt es, dass der Durchschnittsverbraucher davon ausgehen kann, dass er als Kunde der X zur Nutzung des Food-Courts berechtigt ist. Dazu kann die Ausgabe der Speisen mit einem Tablett ausreichen, da dieses typischerweise dazu dient, die Speisen zu dem Food-Court zu bringen und dort an einem Tisch zu verzehren. Aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers bezieht sich die Leistung dann nicht auf die bloße Abgabe am Verkaufstresen, sondern schließt als weitergehenden Vorgang den Verzehr in unmittelbarer Nähe zur Ausgabestelle mit ein.
Aus Sicht des Durchschnittsverbrauches ist die Möglichkeit der Mitnahme der Speisen auf einem Tablett zum Verzehrbereich ein Indiz dafür, dass die X daran mitwirkte, den Kunden die Nutzung des Food-Courts einzuräumen. Das Finanzgericht hat allerdings zu den Umständen im Zusammenhang mit der Tablett-Nutzung keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Möglicherweise ergab sich aus Sicht der Kunden nicht, dass ihnen die Nutzungsmöglichkeit am Food-Court durch X eingeräumt wurde. Bei Speisenabgaben außerhalb der Öffnungszeiten des Food-Courts kann jedenfalls keine sonstige Leistung vorliegen.