von redakteur | März 24, 2026 | Kanzlei News Blog
Wir sind eine moderne Sozietät bestehend aus insgesamt zwei Steuerberatern und einem qualifizierten Mitarbeiterteam. Wir betreuen überwiegend regionale kleine und mittelständische Unternehmen. Unser Schwerpunkt liegt hierbei in der Steuerberatung.
Um unserem nachhaltigen Wachstum gerecht zu werden, suchen wir ab sofort:
Steuerfachangestellte
für die Bereiche
- Finanzbuchführung
- Steuererklärungen / Jahresabschlusserstellung
Bitte richten Sie Ihre Bewerbung an:
Postalisch:
Kanzlei Grunow
Steuerberater Wirtschaftsberater
Schobüller Weg 18
25813 Husum
Digital:
s.grunow@kanzleigrunow.de
von redakteur | März 24, 2026 | Kanzlei News Blog
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Kosten, die Arbeitnehmer für einen Stellplatz oder eine Garage selbst tragen, den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung eines Firmenwagens nicht mindern. Die Überlassung eines Stellplatzes ist ein eigenständiger Vorteil und wird steuerlich getrennt vom Firmenwagen behandelt.
Hintergrund
Arbeitgeber stellen ihren Mitarbeitern häufig Firmenwagen zur Verfügung, die auch privat genutzt werden dürfen. Für diese private Nutzung entsteht ein sog. geldwerter Vorteil, der als Teil des Arbeitslohns versteuert werden muss. Die Höhe dieses Vorteils wird i.d.R. mit der sog. 1 %-Regelung berechnet. Zusätzlich wird für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ein weiterer Betrag angesetzt (0,03 %-Regelung).
In vielen Fällen mieten Arbeitnehmer auf eigene Kosten einen Stellplatz oder eine Garage für den Firmenwagen. Die Frage war, ob diese selbst getragenen Stellplatzkosten den zu versteuernden geldwerten Vorteil aus der Nutzung des Firmenwagens mindern können.
Im konkreten Fall hatte die Arbeitgeberin die Stellplatzkosten, die ihre Arbeitnehmer an sie zahlten, bei der Berechnung des geldwerten Vorteils abgezogen.
Das Finanzamt war jedoch der Meinung, dass diese Kosten nicht abziehbar sind, da sie nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs gehören. Einspruch und Klage blieben zunächst erfolglos.
Entscheidung
Der BFH hat klargestellt, dass die von Arbeitnehmern selbst getragenen Stellplatz- oder Garagenkosten den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Firmenwagens nicht mindern.
Die private Nutzung eines Firmenwagens durch den Arbeitnehmer stellt einen geldwerten Vorteil dar, der als Arbeitslohn versteuert werden muss. Dieser Vorteil wird entweder pauschal (1 %-Regelung) oder nach der Fahrtenbuchmethode berechnet.
Zahlt der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt direkt an den Arbeitgeber für die private Nutzung des Fahrzeugs, mindert dies den geldwerten Vorteil.
Kosten, die der Arbeitnehmer für einen Stellplatz oder eine Garage selbst trägt, beziehen sich jedoch nicht auf die Nutzung des Fahrzeugs, sondern auf die Nutzung des Stellplatzes.
Die Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage ist ein eigenständiger Vorteil, der neben dem Vorteil für die Fahrzeugnutzung steht. Daher können selbst getragene Stellplatzkosten den geldwerten Vorteil aus der Fahrzeugüberlassung nicht mindern.
von redakteur | März 24, 2026 | Kanzlei News Blog
Wir sind eine moderne Sozietät bestehend aus insgesamt zwei Steuerberatern und einem qualifizierten Mitarbeiterteam. Wir betreuen überwiegend regionale kleine und mittelständische Unternehmen. Unser Schwerpunkt liegt hierbei in der Steuerberatung.
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von redakteur | März 24, 2026 | Kanzlei News Blog
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat seine bisherigen Verwaltungsanweisungen zur steuerlichen Behandlung von Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden umfassend überarbeitet. Das neue Schreiben ersetzt die bisherigen BMF-Schreiben aus den Jahren 2003 und 2017 und ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
Hintergrund
Bei Immobilien stellt sich häufig die Frage, wie Renovierungs- oder Modernisierungskosten steuerlich zu behandeln sind. Entscheidend ist dabei die Abgrenzung zwischen sofort abziehbaren Erhaltungsaufwendungen und Kosten, die nur über viele Jahre verteilt steuerlich berücksichtigt werden können.
Erhaltungsaufwendungen – etwa für laufende Reparaturen oder Renovierungen – können grundsätzlich sofort als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Dagegen müssen Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie sogenannte anschaffungsnahe Herstellungskosten über die Abschreibung (auch Absetzung für Abnutzung – kurz: AfA – genannt) verteilt werden. Die Einordnung hat daher erhebliche steuerliche Auswirkungen, insbesondere für Vermieter.
Wesentliche Inhalte des neuen Schreibens
Das BMF konkretisiert insbesondere, wann Aufwendungen zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten führen. Doch auch Begrifflichkeiten, wie anschaffungsnahe Herstellungskosten, werden erläutert.
Das Schreiben bringt zahlreiche Detailregelungen und Beispiele, die für die steuerliche Behandlung von Sanierungsmaßnahmen mehr Klarheit schaffen sollen. Für Immobilieneigentümer, Vermieter und Investoren ist die korrekte steuerliche Einordnung von Bau- und Renovierungskosten weiterhin von großer Bedeutung, da sie unmittelbare Auswirkungen auf die steuerliche Belastung haben kann.
von redakteur | März 24, 2026 | Kanzlei News Blog
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von redakteur | März 24, 2026 | Kanzlei News Blog
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass das neue Bewertungsrecht für die Grundsteuer nach dem Bundesmodell verfassungsgemäß ist. Die Berechnung des Grundsteuerwerts, insbesondere für vermietete Wohnungen, entspricht den gesetzlichen Vorgaben und überschreitet nicht die verfassungsrechtlichen Grenzen. Die Regelungen berücksichtigen typische Gegebenheiten und ermöglichen eine sachgerechte Bewertung.
Hintergrund
Der Kläger besaß eine vermietete Eigentumswohnung mit 58,17 m² Wohnfläche in einem Mehrfamilienhaus, das vor 1949 gebaut wurde. Das Finanzamt setzte zum 1. Januar 2022 den Grundsteuerwert auf 97.800 EUR fest.
Dieser Wert wurde nach dem neuen Bewertungsrecht des Grundsteuer-Bundesmodells berechnet. Dabei werden der sog. Reinertrag (also die jährlichen Mieteinnahmen abzüglich Kosten) und der Bodenwert (Wert des Grundstücks) berücksichtigt und nach bestimmten Vorgaben kapitalisiert bzw. abgezinst.
Der Eigentümer legte gegen die Festsetzung Einspruch und Klage ein, blieb damit aber erfolglos.
Entscheidung
Der BFH hat die Klage abgewiesen. Die Bewertung der Wohnung erfolgte richtigerweise nach dem sog. Ertragswertverfahren.
Das bedeutet:
- Der Grundsteuerwert setzt sich aus dem kapitalisierten Reinertrag und dem abgezinsten Bodenwert zusammen.
- Für die Berechnung der Mieteinnahmen werden pauschale Nettokaltmieten je Quadratmeter verwendet. Diese Werte stammen aus dem Mikrozensus des Statistischen Bundesamtes und berücksichtigen Unterschiede wie Baujahr, Wohnfläche und Gebäudeart.
- Die Restnutzungsdauer eines Gebäudes – also die Zeit, in der es noch genutzt werden kann – beträgt mindestens 30 % der gesamten wirtschaftlichen Nutzungsdauer, sofern das Gebäude noch nutzbar ist. Das berücksichtigt, dass ältere Gebäude meist modernisiert werden, um weiterhin genutzt werden zu können.
- Auch die gesetzlich festgelegten Zinssätze für Grundstücke (Liegenschaftszinssätze) sind zulässig.
Der Gesetzgeber durfte diese pauschalen Vorgaben machen, um eine einheitliche und praktikable Bewertung zu ermöglichen. Die Regelungen überschreiten nicht die verfassungsrechtlichen Grenzen und sind daher zulässig.