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Wir sind eine moderne Sozietät bestehend aus insgesamt zwei Steuerberatern und einem qualifizierten Mitarbeiterteam. Wir betreuen überwiegend regionale kleine und mittelständische Unternehmen. Unser Schwerpunkt liegt hierbei in der Steuerberatung.

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Einkünfte aus dem Krypto-Lending von Bitcoins

Das Finanzgericht (FG) Köln hat entschieden, dass Erträge aus dem Verleihen von Bitcoins über sogenannte Krypto-Lending-Plattformen als „sonstige Einkünfte“ nach § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern sind. Sie gelten nicht als Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG und unterliegen daher dem persönlichen Einkommensteuersatz. 

 

Hintergrund

Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus dem sogenannten Krypto-Lending von Bitcoins.

Der Prozess beim Krypto-Lending läuft das vereinfacht so ab:

  • Der Inhaber von Kryptowerten (hier: Bitcoins) stellt seine Coins auf einer speziellen Plattform zur Verfügung.
  • Andere Nutzer können diese Coins zeitweise nutzen.
  • Für diese Nutzung erhält der Inhaber eine vereinbarte Vergütung (z.B. in Form von weiteren Coins oder in Geld).
  • Die Plattform tritt als Vermittler auf und erhält für ihre Tätigkeit eine Gebühr.

Das Finanzamt behandelte die Erträge zunächst – entsprechend der Steuererklärung – als „sonstige Einkünfte“ nach § 22 Nr. 3 EStG.

 

Der Kläger wollte dagegen erreichen, dass die Einkünfte als Erträge aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG eingestuft werden. Dort sind u.a. Erträge aus „sonstigen Kapitalforderungen jeder Art“ erfasst. Das Einspruchsverfahren gegen die Einordnung als sonstige Einkünfte blieb erfolglos.

 

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Das FG Köln hat entschieden, dass die Erträge aus dem Krypto-Lending von Bitcoins als sonstige Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG zu behandeln sind und nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

 

  • 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfasst Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art. Gemeint sind Forderungen, die auf eine Geldleistung gerichtet sind, also auf ein gesetzliches Zahlungsmittel (in- oder ausländische Währungen). Bitcoin verkörpert keine Forderung auf Geldund überhaupt keine Forderung gegen einen bestimmten Schuldner. Damit fehlt das zentrale Merkmal einer Kapitalforderung; die Überlassung von Bitcoins ist keine Überlassung von Kapitalvermögen.

 

Bitcoins werden als Wirtschaftsgut eingestuft (vergleichbar Fremdwährungen), sie sind aber im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG kein Kapitalvermögen.

 

Die zeitweise Überlassung von Bitcoins gegen Entgelt ist eine Leistung, die keiner anderen Einkunftsart zugeordnet werden kann. Sie wird daher als sonstige Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG erfasst. In der Folge gilt die Besteuerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz, keine Abgeltungsteuer.

 

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Jul 12, 2022

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Hochpreisiges Wohnmobil als Gegenstand des täglichen Gebrauchs

Der BFH hat entschieden, dass auch ein sehr teures Wohnmobil ein „Gegenstand des täglichen Gebrauchs“ sein kann. Der Gewinn aus dessen Verkauf kann deshalb von der Einkommensteuer ausgenommen sein, obwohl zwischen Kauf und Verkauf weniger als zehn Jahre liegen und das Wohnmobil zur Erzielung von Einkünften genutzt wurde.

 

Hintergrund

Ein verheiratetes Paar wurde zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Eheleute kauften im Juni 2020 ein neues, sehr hochwertiges Wohnmobil zu einem Nettokaufpreis von 323.046 €. Das Wohnmobil wurde tageweise an eine GmbH vermietet. An dieser GmbH war die Ehefrau als alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin beteiligt.

 

Im März 2021, also weniger als ein Jahr nach dem Kauf, verkauften die Eheleute das Wohnmobil wieder zu einem Nettopreis von 315.126 €.

 

Das Finanzamt behandelte den Vorgang als sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft. Unter Berücksichtigung der Abschreibung (Absetzung für Abnutzung – AfA), die sich steuerlich nicht ausgewirkt hatte, setzte es einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn in Höhe von 14.514 € an.

 

Gegen diese Behandlung legten die Eheleute Einspruch ein und erhoben Klage. Beide Rechtsbehelfe blieben ohne Erfolg, sodass der Fall beim Bundesfinanzhof (BFH) landete.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte zunächst: Grundsätzlich liegen die Voraussetzungen eines steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäfts vor, weil

  • das Wohnmobil ein „anderes Wirtschaftsgut“ im Privatvermögen ist und
  • zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als zehn Jahre liegen, wobei die Frist wegen der Vermietung auf zehn Jahre verlängert ist.

 

Der Gewinn ist aber dennoch steuerfrei, weil das Wohnmobil als Gegenstand des täglichen Gebrauchs gilt:

  • Es ist ein Gebrauchsgegenstand zur fortlaufenden Nutzung (Reisen/Freizeit).
  • Es unterliegt einem normalen Wertverzehr und hat typischerweise kein Wertsteigerungspotenzial.
  • Es kommt nicht auf eine tägliche Nutzung im Wortsinn an.

 

Der hohe Kaufpreis spielt für die Beurteilung keine Rolle. Auch ein sehr teures („luxuriöses“) Wohnmobil kann ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein. Daher greift die Ausnahme in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG, und der Veräußerungsgewinn ist nicht zu versteuern.

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Rückforderung der Energiepreispauschale

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine zu Unrecht gewährte Energiepreispauschale nicht vom Arbeitgeber, sondern vom Arbeitnehmer zurückzufordern ist, wenn der Arbeitgeber die Auszahlung nach den gesetzlichen Vorgaben vorgenommen hat.

Hintergrund
Im Streitfall hatte ein Arbeitgeber im Jahr 2022 die Energiepreispauschale in Höhe von jeweils 300 EUR an seine Arbeitnehmer ausgezahlt und diese Beträge – wie gesetzlich vorgesehen – mit der Lohnsteuer verrechnet.

Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass ein Teil der Arbeitnehmer keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt habe und deshalb keinen Anspruch auf die Energiepreispauschale gehabt hätte. Das Finanzamt forderte die Beträge daraufhin vom Arbeitgeber zurück.

Der Arbeitgeber wehrte sich gegen die Rückforderung – mit Erfolg.

Entscheidung
Das Finanzgericht stellte klar, dass der Arbeitgeber zur Auszahlung verpflichtet war, da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren: Die betroffenen Arbeitnehmer standen in einem aktiven Dienstverhältnis und waren in den entsprechenden Steuerklassen eingereiht. Eine weitergehende Prüfung, etwa zur unbeschränkten Steuerpflicht der Arbeitnehmer, sei vom Arbeitgeber nicht verlangt.

Nach Auffassung des Gerichts fungierte der Arbeitgeber lediglich als Zahlstelle für den Staat. Wurde die Energiepreispauschale rechtmäßig nach den gesetzlichen Vorgaben ausgezahlt, muss eine mögliche Rückabwicklung daher im Verhältnis zwischen Staat und Arbeitnehmer erfolgen – nicht gegenüber dem Arbeitgeber.

Revision anhängig
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. VI R 24/25).