Umsatzsteuer-Sonderprüfung führte 2024 zu hohem Mehrergebnis

Aktuelle Zahlen zeigen: Umsatzsteuer-Sonderprüfungen führten 2024 zu Nachforderungen in Milliardenhöhe. Die Statistik der Finanzverwaltung weist ein Mehrergebnis von 1,63 Milliarden Euro aus.

 

Hintergrund

Wenn das Finanzamt Zweifel an der korrekten Abführung der Umsatzsteuer hat, kann es eine sogenannte Umsatzsteuer-Sonderprüfung anordnen. Diese Prüfungen erfolgen unabhängig von der regulären Betriebsprüfung und betreffen Unternehmen jeder Größe. Ziel ist es, Unregelmäßigkeiten frühzeitig aufzudecken – oft mit dem Ergebnis, dass Steuern nachgezahlt werden müssen.

 

Ergebnisse 2024

Wie aktuelle Zahlen der Finanzbehörden zeigen, haben die Sonderprüfungen im Jahr 2024 zu einem beachtlichen Mehrergebnis von rund 1,63 Milliarden Euro geführt. Das bedeutet: Diese Summe wurde zusätzlich an Steuern festgesetzt – etwa wegen fehlerhafter Angaben, fehlender Nachweise oder falscher Umsatzsteuer-Voranmeldungen.

Insgesamt führten die Prüfer 63.733 Sonderprüfungen durch. Im Durchschnitt war damit jeder der rund 1.630 Prüfer für etwa 39 Prüfungen verantwortlich – und erzielte im Schnitt ein steuerliches Mehrergebnis von 1 Million Euro.

Die Zahlen machen deutlich: Umsatzsteuer-Sonderprüfungen sind nicht selten – und sie sind für Unternehmen mit einem hohen Risiko verbunden. Fehler können teuer werden. Es lohnt sich daher, die eigenen Prozesse regelmäßig zu überprüfen und auf eine korrekte und vollständige Umsatzsteuer-Abwicklung zu achten.

 

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Aufteilung eines Gesamtpreises bei verschiedenen Steuersätzen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass bei der Aufteilung eines Gesamtpreises auf Produkte mit unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen die Einzelverkaufspreise als Grundlage heranzuziehen sind. Andere Methoden, wie die sogenannte „Food-and-Paper“-Methode, sind nur zulässig, wenn sie zu ebenso sachgerechten Ergebnissen führen. Im Streitfall wurde dies verneint.

 

Hintergrund

Der Kläger war Organträger zweier GmbHs, die als Franchisenehmer von Schnellrestaurants tätig waren. In den Restaurants wurden sogenannte Spar-Menüs angeboten, die aus Getränken und Speisen bestanden und zu einem einheitlichen Gesamtpreis verkauft wurden. Diese Menüs konnten auch außer Haus verzehrt werden.

Zur Ermittlung der Umsatzsteuer teilte der Kläger den Gesamtpreis der Menüs mithilfe der sogenannten „Food-and-Paper“-Methode (F&P-Methode) auf. Diese Methode basiert auf den Kosten der verwendeten Lebensmittel und Verpackungen.

 

Nach einer Außenprüfung stellte das Finanzamt jedoch fest, dass die Aufteilung stattdessen nach den Einzelverkaufspreisen der Menübestandteile erfolgen müsse. Die F&P-Methode sei nicht sachgerecht und führe zu fehlerhaften Ergebnissen. Einspruch und Klage des Klägers blieben erfolglos.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts und entschied, dass die Aufteilung des Gesamtpreises nach Einzelverkaufspreisen sachgerecht ist.

 

Speisen und Getränke werden als eigenständige Lieferungen betrachtet, da der Kunde die Wahl hat, diese einzeln oder in Kombination zu erwerben.

Die einfachste und sachgerechteste Methode zur Aufteilung eines Gesamtpreises ist die Orientierung an den Einzelverkaufspreisen. Wenn für ein Produkt kein Einzelverkaufspreis existiert, können fiktive Verkaufspreise herangezogen werden, die sich an den Marktwerten orientieren.

Die vom Kläger angewendete F&P-Methode wurde als nicht sachgerecht eingestuft, da sie zu verzerrten Ergebnissen führte. Eine Methode, die dazu führt, dass ein Produkt innerhalb eines rabattierten Menüs einen höheren anteiligen Preis erhält als sein Einzelverkaufspreis, ist unzulässig.

 

Das Finanzamt hat bei der Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen korrekt gehandelt. Fehler in der angewandten Methode wurden weder vorgetragen noch festgestellt

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Dann können Säumniszuschläge erlassen werden

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Säumniszuschläge aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen sind, wenn die Steuerfestsetzung später aufgehoben wird und der Steuerpflichtige alle zumutbaren Schritte unternommen hat, um eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) zu erreichen. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, insbesondere darauf, ob ein Antrag auf AdV beim Finanzgericht (FG) erforderlich war.
Hintergrund
Im zugrunde liegenden Fall erließ das Finanzamt einen geänderten Einkommensteuerbescheid, da eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) nachversteuert wurde.
Die betroffenen Steuerpflichtigen legten Einspruch gegen den Bescheid ein und beantragten gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Das Finanzamt lehnte den Antrag auf AdV ab, und auch der Einspruch gegen diese Ablehnung blieb erfolglos.
Daraufhin beantragten die Steuerpflichtigen den Erlass der Säumniszuschläge zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag aus sog. sachlichen Billigkeitsgründen. Auch dieser Antrag wurde vom Finanzamt abgelehnt. Der Fall landete schließlich vor dem BFH.
Entscheidung
Der BFH hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück.
Laut Gesetz können Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, wie z.B. Säumniszuschläge, erlassen, wenn deren Einziehung unbillig wäre. Eine sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einziehung zwar gesetzeskonform ist, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Fall widerspricht.
Bereits entstandene Säumniszuschläge bleiben bestehen, auch wenn die Steuerfestsetzung später aufgehoben oder geändert wird. Allerdings sind diese Zuschläge zu erlassen, wenn:
• die Steuerfestsetzung später aufgehoben wird,
• der Steuerpflichtige alles Zumutbare unternommen hat, um eine AdV zu erreichen, und
• das Finanzamt oder das Finanzgericht die AdV zu Unrecht abgelehnt haben.
Der BFH stellte klar, dass es von den Umständen des Einzelfalls abhängt, ob der Steuerpflichtige nach der Ablehnung seines AdV-Antrags durch das Finanzamt auch beim Finanzgericht einen Antrag auf AdV hätte stellen müssen. Die Vorinstanz hatte pauschal angenommen, dass ein solcher Antrag immer erforderlich sei, was der BFH jedoch nicht bestätigte. Stattdessen betonte er, dass die Zumutbarkeit weiterer Schritte individuell zu prüfen ist.

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Nachweis einer niedrigeren Restnutzungsdauer eines Mietobjekts

Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass Steuerpflichtige eine kürzere Restnutzungsdauer eines Mietobjekts durch ein Gutachten nachweisen können. Dies ermöglicht eine höhere Abschreibung (AfA) und kann zu einer erheblichen steuerlichen Entlastung führen. Ein Ortstermin des Gutachters ist dabei nicht zwingend erforderlich, sofern die Schätzung plausibel ist.
Hintergrund
Der Kläger wurde im Streitjahr 2020 allein zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mehrerer Immobilien.
Ein neu erworbenes Grundstück war mit einem Mehrfamilienhaus mit 4 im Streitjahr vermieteten Wohneinheiten bebaut. In der Einkommensteuererklärung des Streitjahres erklärte der Kläger aus dem Objekt positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
In seiner Steuererklärung setzte der Kläger die Abschreibung (AfA) auf Basis der typisierten Nutzungsdauer an. Das Finanzamt erkannte dies nicht an, da es die typisierte Nutzungsdauer für zu hoch hielt. Gegen den Bescheid legte der Kläger bisher erfolglos Einspruch und Klage ein. Entscheidung Das FG Münster gab der Klage statt. Es stellte fest, dass die typisierte Nutzungsdauer nicht zwingend anzuwenden ist, wenn eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nachgewiesen werden kann. Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG können Steuerpflichtige zwischen der typisierten Nutzungsdauer und einer individuell nachgewiesenen kürzeren Nutzungsdauer wählen. Die tatsächliche Nutzungsdauer wird durch Faktoren wie technischen Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung und rechtliche Beschränkungen bestimmt. Ein Gutachten genügt als Nachweis, wenn es die maßgeblichen Faktoren plausibel darlegt. Eine bestimmte Methodik, wie z.B. ein Bausubstanzgutachten, ist nicht zwingend erforderlich. Auch ein Ortstermin des Gutachters ist nicht zwingend erforderlich, sofern die Schätzung auf plausiblen Annahmen beruht. Im Streitfall hatte ein Gutachter den Ortstermin nachgeholt und die bereits im Gutachten festgehaltenen Modernisierungsstände bestätigt. Das Finanzgericht betonte, dass die Feststellungslast des Steuerpflichtigen nicht überspannt werden darf. Es genügt, wenn die Schätzung der Nutzungsdauer mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit zutrifft.

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Digitale Daten: Arbeitgeberverfahren wird ab 2026 modernisiert

Ab dem 1. Januar 2026 wird das Verfahren zur steuerlichen Behandlung privater Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge im Lohnsteuerabzug grundlegend umgestellt. Die Finanzverwaltung bezieht in einem aktuellen Schreiben Stellung.
Hintergrund
Bisher darf der Arbeitgeber Zuschüsse zu einer privaten Krankenversicherung und zu einer privaten Pflege-Pflichtversicherung nur dann steuerfrei lassen, wenn der Beschäftigte eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens vorlegt.
Künftig müssen Beschäftigte ihre Versicherungsbeiträge nicht mehr per Papierbescheinigung beim Arbeitgeber nachweisen – das übernehmen dann die Versicherungen direkt auf digitalem Weg.
Neues Verfahren ab 2026
Im Zentrum steht ein neues elektronisches Verfahren, bei dem die Versicherungsunternehmen die relevanten Daten an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden. Von dort werden sie über das ELStAM-System den Arbeitgebern zur Verfügung gestellt. Das reduziert Bürokratie für Versicherte, Arbeitgeber und Versicherer.
Achtung für privat Versicherte: Gleichzeitig entfällt die sog. Mindestvorsorgepauschale, die bislang automatisch berücksichtigt wurde, wenn keine konkreten Beitragsdaten vorlagen. Ab 2026 werden dann nur noch die tatsächlichen PKV-Beiträge für den Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Das kann vor allem in den Steuerklassen V und VI zu einer höheren Lohnsteuerbelastung führen.
Die Finanzverwaltung regelt in dem umfangreichen Schreiben die Einzelheiten zum elektronischen Datenaustausch im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens.

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